Hintergrund: Inklusion in der Schule – was die UN-Behindertenrechtskonvention wirklich bedeutet (erklärt von einem Völkerrechtler)

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GREIFSWALD. Der News4teachers-Artikel „Liegen alle falsch, die Verantwortung für die Schulpolitik tragen? Die AfD behauptet, Inklusion sei gar nicht verpflichtend“ hat eine hitzige Debatte ausgelöst – zahlreiche Leserinnen und Leser (darunter viele Lehrerinnen und Lehrer) bezweifeln, dass die UN-Behindertenrechtskonvention tatsächlich eine Verpflichtung zum gemeinsamen Unterricht beinhaltet. Wir möchten Klarheit in die Diskussion bringen.

Die mittlerweile pensionierte Lehrerin bekam ein hartes Urteil. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)
Recht ist mitunter eine schwierige Materie. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)

Obwohl in dem Beitrag – eigentlich – unmissverständliche Positionen der KMK sowie des Instituts für Menschenrechte (das den Vereinten Nationen über den Stand der Inklusion in Deutschland regelmäßig berichtet) wiedergegeben wurden, meinte etwa „geli“ in einem Leserbrief, „‘Integrativ‘ bedeutet, dass behinderte Kinder ebenso ein Anrecht auf Schulbildung haben wie nicht-behinderte und darum ins Schulsystem jeden Landes integriert werden müssen. Darauf zielt die UN-Konvention ab, weil es noch immer Länder gibt, in denen Behinderte keinen Zugang zu Schule und Bildung haben.“

Ist das so? Entsprach das frühere Förderschulsystem in Deutschland also schon den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention? Ein Rechtsgutachten, das die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern beim Völkerrechtler Prof. Dr. Claus Dieter Classen (Universität Greifswald) in Auftrag gegeben hat, kommt zu einem deutlich anderen Schluss. Wir dokumentieren Auszüge aus dem Gutachten, um endlich Klarheit über die rechtlichen Grundlagen der Inklusion in Deutschland zu bekommen.

Liegen alle falsch, die Verantwortung für die Schulpolitik tragen? Die AfD behauptet, Inklusion sei gar nicht verpflichtend

Was steht in der UN-Behindertenrechtskonvention, die von Deutschland ratifiziert wurde, zum Schulsystem?

In Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention, 2009 vom Bundestag ratifiziert, heißt es wörtlich: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen (…)“.

Bedeutet „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“ ein Einheitsschulsystem, also die Abschaffung des gegliederten Schulsystems in Deutschland?

Nein. Classen: „Die UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich in ihrem Anwendungsbereich ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen. Eine grundlegende Umgestaltung des Schulsystems, insbesondere die Aufhebung des gegliederten Schulsystems, ist von ihr nicht gefordert.“

Heißt Inklusion denn die Einbeziehung wirklich aller Schüler in den Regelunterricht – also auch schwerstbehinderter oder aggressiver Kinder?

Nein. Classen: „Die UN-Behindertenrechtskonvention, dies belegt schon ihr Entstehungskontext, fordert eine möglichst weitreichende, jedoch keine 100-prozentige Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.“

Was bedeutet „integratives Bildungssystem auf allen Ebenen“ denn dann konkret?

Classen:

„- Vorrang der inklusiven Beschulung

– Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung

– Erneuerung der Bildungs- und Lehrpläne im Sinne der inklusiven Beschulung

– entsprechende Veränderung der Studien- und Prüfungsordnungen der Lehrer

– Sicherstellung der qualifizierten Einbeziehung aller Kinder in den gemeinsamen Unterricht („zieldifferenter Unterricht“)

– Sicherstellung sonderpädagogischer Förderung unabhängig vom Förderort

– entsprechende personelle, räumliche und sächliche Ausstattung.“

Muss die Inklusion sofort umgesetzt werden?

Nein. Classen: „Die Umsetzung von Artikel 24 stellt eine längerfristig angelegte und schrittweise zu erfüllende Aufgabe dar. Faktische Gegebenheiten wie die Zahl der zur Verfügung stehenden Fachkräfte oder die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen setzen der Geschwindigkeit des von der Konvention gebotenen Inklusionsprozesses Grenzen.“

Kann man es dann nicht einfach beim alten Förderschulsystem belassen – mit dem Hinweis, dass ein funktionierendes inklusives Schulsystem viel zu teuer wäre?

Nein. Classen: Es „muss daran gearbeitet werden, dass die jeweils notwendigen Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind, mit anderen Worten: dass die Vorbehalte damit im rein Tatsächlichen ihre Grundlage verlieren und dann auch auf der normativen Ebene verzichtbar werden. Dies ist (unbeschadet der Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, ggf. erforderliche Finanzmittel bereitzustellen) Aufgabe der Verwaltung, denn es ist ihre Aufgabe, im Rahmen der Schulplanung dafür zu sorgen, dass die erwähnten räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung gegeben sind.“

Lässt sich die Behindertenrechtskonvention, die vom Bundestag ja ratifiziert und in deutsches Recht überführt wurde, nicht mit einem neuen Bundestagsbeschluss wieder aufheben?

Nein. Classen: „Ein einmal erreichter Stand bei der Verwirklichung der von der Konvention garantierten Rechte darf nicht rückgängig gemacht werden.“ bibo / Agentur für Bildungsjournalismus

Studie: Inklusion ist erfolgreich (wenn die Bedingungen stimmen) – im Großen und Ganzen. Einzelne Schüler tun sich allerdings schwer

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omg
6 Jahre zuvor

Zunächst ein Danke an die Redaktion, dass die Diskussionen um das Thema durch Nachfragen bei einem Experten versucht hat, die gegensätzlichen Behauptungen und Meinungen völkerrechtlich beweretn zu lassen.
Das Instituts für Menschenrechte ist für mich schon länger keine wirkliche Informationsquelle: Wenn die Monitoringstelle zwischen der Menschenrechtskonvention und der bill of rights nicht unterscheiden kann (oder will), interessante, sicherlich aber teilweise recht mutige Aussagen zu der Konvention macht, sich nicht für die Inklusionsentwicklung z.B. in den USA interessiert, wo auf identischer Rechtsgrundlage plötzlich ein Förderschulwesen in einigen Bundesstaaten zusätzlich eingerichtet wird, um eine optimale Förderung der Kinder zu erreichen, dann muss man das Instituts für Menschenrechte nicht mehr wirklich zu den objektiv Informierenden zählen.
Ich warte mal auf die Beiträge von ANNA und Bernd.

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Wenn ich schon angesprochen werde – gerne. Diejenigen, die Anna übel angefeindet und als Kommunistin in die Ecke gestellt haben, sollten jetzt mal in Sack und Asche gehen. Der Herr Völkerrechtler bestätigt Annas Position zu 100%. Auch von meiner Seite Dank an die Redaktion. Für die ist dieser Beitrag aber wohl auch ein Akt der Selbstverteidigung; sie wurde für ihren ersten Beitrag zum Thema ja auch schon als ideologiegetriebene Strippenzieherin verdächtigt.

Gutes Beispiel übrigens für die zunehmende Diskussions(un)kultur in Deutschland – alles, was nicht ins persönliche Weltbild passt, wird ignoriert, beschimpft und/oder verleumdet. Bin gespannt, bestimmt fällt den Realitätsverdrehern zu der Expertise des Professors auch eine Verschwörungstheorie ein – á la: Der Mann ist gekauft vom grün-links-versifften Meinungskartell in Deutschland. Es ist alles gaaaanz anders.

Reni
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Sie sagen: „Gutes Beispiel übrigens für die zunehmende Diskussions(un)kultur in Deutschland – alles, was nicht ins persönliche Weltbild passt, wird ignoriert, beschimpft und/oder verleumdet.“

Ich denke: Wenn jeder sich selbst fragte, wie es um die eigene Diskussionskultur bestellt ist und ob er nicht dieselben Fehler begeht, die er anderen zum Vorwurf macht, wäre viel gewonnen.
Sich selbst kann jeder ändern, sofern er das will. Bei anderen ist die Sache schwierig bis unmöglich. Selbstkritik bringt mehr als Fremdkritik.

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

ZITAT (Bernd): „Gutes Beispiel übrigens für die zunehmende Diskussions(un)kultur in Deutschland – alles, was nicht ins persönliche Weltbild passt, wird ignoriert, beschimpft und/oder verleumdet.“

Na, da bist du doch aber auch immer vornweg dabei. 😉

OMG
6 Jahre zuvor

Ähm – Annas Position wird zu 100% bestätigt???? Jetzt darf ich mal sprachlos sein. Kommt nicht oft vor

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

Ja natürlich – ich habe immer geschrieben, dass ein Förderschulzwang nicht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar ist. Was schreibt Professor Classen zur Frage, was die Inklusion bedeutet: „Grundsätzlicher Rechtsanspruch auf inklusive Beschulung“.

Ich habe immer geschrieben, dass das alte Förderschulsystem nicht mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar ist. Was schreibt Prof. Classen? „Vorrang der inklusiven Beschulung“, „Sicherstellung der qualifizierten Einbeziehung aller Kinder in den gemeinsamen Unterricht („zieldifferenter Unterricht“)“, „Sicherstellung sonderpädagogischer Förderung unabhängig vom Förderort“.

Was wollen Sie noch?

Wayne_Youcts
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Es gibt Menschen, die immer recht haben wollen, auch wenn sie nachweislich (s. obigen Artikel) im Unrecht sind.
Anna, Ihre Ansichten wurden zu 100% widerlegt und Sie merken es nicht einmal. Peinlich!

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  Wayne_Youcts

Also jetzt wird’s aberwitzig – die Versuche, die klaren Aussagen des Rechtsgutachtens (auf dem ja auch die praktische Inklusionspolitik von Mecklenburg-Vorpommern fußt!) in ihr Gegenteil deuten zu wollen.

Niemand hat hier je behauptet, dass es ein „100%-Inklusionsziel“ gibt – natürlich muss es Ausnahmen für sterbende, chronisch schwerstkranke und ihre Mitschüller gefährdende Kinder geben. Niemand hat in dieser Diskussion hier je behauptet, dass Förderschulen abgeschafft werden müssen – als freiwillliges Angebot können sie bestehen. Ein FörderschulZWANG aber eben nicht. Ist das denn so schwer zu begreifen?

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

@ OMG,

dito. 🙂 Siehe auch meinen Kommentar unten.

OMG
6 Jahre zuvor

Fein. Nur eben eine 100% Inklusion ist nicht vorgesehen, die alleinige Entscheidung der Eltern ebensowenig usw., sie sofortige 100% Umsetzungspflicht fuer jeden Einzelfall gibt es nicht usw. Die oben genannten Punkt habe ich auf Bernds Nachfrage nach Quellen alle schon benannt und auf die Völkerrechtlichen Einschätzungen 2009 und 2010 verwiesen. Putzigerweise zitiert der Fachmann in seinen Publikationen eben diese

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

Das ist doch Kaffeesatzleserei, was Sie betreiben – es gibt einen Rechtsanspruch der Eltern auf Beschulung ihrer Kinder in einer Regelschule. Es gilt „Vorrang für inklusive Beschulung“ – und der Staat muss nachweisen, dass er alles menschenmögliche tut, um sie zu ermöglichen.

We können Sie da behaupten, es gebe „keine all!einige Entscheidung der Eltern“? Genauso könnten Sie behaupten, es gebe in Deutschland keine elterliche Sorge, weil Gerichte in Extremfällen das Sorgerecht entziehen können.

Und einen Rechtsanspruch kann keine Schulbehörde wie früher nur durch Bescheid außer Kraft setzen – es gibt keinen Weg zurück zum alten Förderschulsystem mit Förderschzwang für behinderte Kinder. Quod erat demonstrandum.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Es gibt aber auch einen Rechtsanspruch auf die Beschulung in einer Förderschule und das mehr gliederige Schulsystem muss nicht in der Einheitsschule münden.
Eine Beschulung in einer Förderschule bedeutet keine Diskriminierung.
Eine ifehlende Beschulung in anderen Ländern bedeutet eine Diskriminierung,ebenso bedeutet der Ausschluss von Menschen mit einer Behinderung aus den allgemeinbildenden Schulen eine Diskriminierung.
Förderschulen sind ein Bestandteil des allgemeine bildenden Schulsystems in Deutschland.

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  Axel von Lintig

Wo steht das denn bitte?

Wilma Pause
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Ich zitiere gerne nochmals Otto Speck, den emeritierten Professor für Sonderpädagogik (und damit sicherlich eine ebenso ernst zu nehmende Stimme wie die von Prof. Classen):

„Eine Klarstellung in dieser politischen und ideologischen Spannung wird durch einen Blick in den Text der UN-Vorgabe möglich. Hier lautet die Grundforderung: Die Vertragspartner hätten sicherzustellen, dass kein Kind vom ‚general education system‘, also vom allgemeinen Schulsystem, ausgeschlossen wird. Diese Zielvorstellung geht primär auf die Tatsache zurück, dass weltweit immer noch etwa 25 Millionen Kinder mit Behinderungen im Primärschulalter überhaupt keine Schule besuchen können, wie die deutsche Unesco-Kommission im Jahr 2009 feststellte. ‚Inklusives‘ Bildungssystem bedeutet demnach, es muss alle Kinder, also auch Kinder mit Behinderungen in besonderen Einrichtungen einbeziehen.

Die Verabsolutierung des Inklusionsprinzips durch den Bundestag wurde dadurch möglich, dass der englische Terminus ‚general education system‘ fälschlicherweise mit dem deutschen Begriff der ‚allgemeinen Schulen‘ (im Unterschied zu den Förderschulen) gleichgesetzt wurde. ‚General education system‘ entspricht aber eindeutig dem, was wir als ‚allgemeinbildendes Schulsystem‘ (im Unterschied zu berufsbildenden Schulen) verstehen, und zu dem nach deutschem Schulrecht eindeutig auch die Förderschulen gehören. Insofern könnte das deutsche Bildungssystem formal als ein ‚inklusives‘ angesehen werden.

Ergänzt werden kann, dass es in allen vergleichbaren Ländern, auch in solchen, die als fortschrittlich inklusiv ausgebaut gelten und bei uns immer wieder genannt werden, wie zum Beispiel die skandinavischen Länder, Großbritannien, Holland, die USA und Japan, durchaus ’special schools‘ beziehungsweise ’special classes‘ gibt. In ihnen werden zwei bis drei Prozent aller Schulkinder unterrichtet.“

http://www.sueddeutsche.de/bildung/inklusions-debatte-inklusive-missverstaendnisse-1.2182484

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Ist er nicht. Der Mann ist Sonderpädagoge – kein Völkerrechtler.

Die oben zitierten Statements entstammen auch nicht irgendeinem Meinungsbeitrag von irgendjemand – sondern einem vom Land Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegebenen völkerrechtlichen Gutachten, nach dem das Land seine Politik ausgerichtet hat.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

… und das gibt dir eben nicht Recht. Und bitte, ANNA, arbeite mit Quellen.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Anna
Das ist die Grundlage dessen, wofür Sie sich hier angeblich einsetzen,der UN-Menschenrechtskonvention auf Unterricht und für die Beschulung von Kindern mit Behinderungen in der dritten Welt.
Und wer anders denkt ist noch lange kein Reichsbürger,Nazi oder sonst noch etwas anderes.

sofawolf
6 Jahre zuvor

Das ist letztlich wie immer, 🙂 jeder fühlt sich durch diese „Klarstellung“ bestätigt. Oben lese ich, dass Bernd Annas Position zu 100% bestätigt findet. Ich staune. Ich fühle mich auch bestätigt und war nicht auf Annas Seite.

ZITAT:
————————————————————————
„Heißt Inklusion denn die Einbeziehung wirklich aller Schüler in den Regelunterricht – also auch schwerstbehinderter oder aggressiver Kinder?

Nein. Classen: „Die UN-Behindertenrechtskonvention, dies belegt schon ihr Entstehungskontext, fordert eine möglichst weitreichende, jedoch keine 100-prozentige Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen.“

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Haben Sie auch den Rest gelesen?

sofawolf
6 Jahre zuvor

Wir wissen ja alle, dass auch auch Gutachter und Wissenschaftler nicht immer gleicher Meinung sind. Folgende Aussage wundert mich schon:

ZITAT:
———————————————————————-
„Lässt sich die Behindertenrechtskonvention, die vom Bundestag ja ratifiziert und in deutsches Recht überführt wurde, nicht mit einem neuen Bundestagsbeschluss wieder aufheben?

Nein. Classen: „Ein einmal erreichter Stand bei der Verwirklichung der von der Konvention garantierten Rechte darf nicht rückgängig gemacht werden.“ bibo / Agentur für Bildungsjournalismus
———————————————————————

Warum darf das nicht sein? Jeder Bundestag ist doch frei in seinen Entscheidungen und Beschlüssen und kann auch frühere „rückgängig“ machen bzw. ändern – manchmal reicht eine einfache Mehrheit, manchmal muss es eine 2/3-Mehrheit sein; manchmal steht das Grundgesetz dem entgegen, aber das Grundgesetz kann geändert werden.

Wer oder was also sollte den Bundestag das „verbieten“, sofern sich die nötige Mehrheit findet? (Ist für mich aber eher eine theoretische Frage.)

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

* dem Bundestag

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Sind nicht erst kürzlich die USA aus einer Konvention ausgetreten, die sie bereits ratifiziert hatten? Oder haben es vor?

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

„Wir wissen ja alle, dass auch auch Gutachter und Wissenschaftler nicht immer gleicher Meinung sind“, schreiben Sie vpllig zu Recht, Sofawolf – zumindest bei umstrittenen Befunden.

Das oben zitierte Gutachten ist aber nicht umstritten. Es gibt keinen Völkerrechtler, der etwas anderes aus der Behindertenrechtskonvention herausliest – wenn doch: Zitieren Sie doch bitteschön einen.

Das Gutachten oben entspricht zu 100% dem, was die KMK und die Bundesländer zur Grundlage ihrer Inklusionspolitik gemacht haben – und nichts anderes vertrete ich hier.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

ANNA, nicht immer andere auffordern, Quellen zu benennen, dann bitte mal selbst welche liefern.
Natürlich gibt es Völkerrechterler, die aus der Konvention andere Schlüsse ziehen.
Nur eben, die dürfen auch mal selbst gefunden werden. das Forum dient ja nicht zum bestätigen der eigenen Überzeugung sondern sollte auch die kritischen Geister schulen

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Das steht im Beitrag oben und lässt sich auch googeln. Das Gutachten ist Bestandteil der „Inklusionsstrategie der Landesregierung im Bildungsystem bis 2023“.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Quellen, ANNA. Deine Aussagen zu denVölkerrechtlern steht nicht drin. Auch nicht die unterschiedliche Interpretation der Schutzschranken.

OMG
6 Jahre zuvor

Das war ein Abkommen, keine Konvention

Bernhard Färber
6 Jahre zuvor

Wenn ich das Ganze richtig lese, dann ist das Statement von Herrn Classen kaum geeignet, zu Aussagen zu kommen, dass hier einezuvor hier vertretene einseitige Position hundertprozentig bestätigt wird.

Ich lese aus Classen heraus,

erstens, dass ein differenziertes Schulwesen mit zu erreichenden kognitiven Standards weiter möglich ist (also keine Aufnahmepflicht für geistig behinderte Kinder an Gymnasien besteht) und dieses auch integrativ und inklusiv sein kann

zweitens, dass es weiter Förderschulen und Sonderschulen für eine bestimmte Schülergruppe geben darf

drittens, dass es damit auch kein Hundertprozent-Inklusionsziel gibt.

Das klingt doch schon deutlich anders als das, was man aus dem Mund so mancher Fundamentalinklusionisten hört.

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernhard Färber

Dann lesen Sie einfach, was ich in der Diskussion im vorhergegangenen Beitrag geschrieben habe – und zeigen mir einen Kommentar von mir, der dem Gutachten von Herrn Classen widerspricht!

Es macht keinen Sinn mit Ignoranten zu diskutieren, die nicht sinnerfassend lesen können oder wollen. Es kann ikeinen Förderschulzwang mehr geben, das macht das Gutachten eindeutig klar. Es gibt einen Rechtsanspruch auf einen Platz an einer Regelschule – und der ist unumkehrbar.

Unumkehrbar ist er, Sofawolf, weil es sich um ein Menschenrecht handelt. Der Bundestag kann auch nicht die Meinungsfreiheit abschaffen.

Beate S.
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Auch wenn jemand bis zum Erbrechen wiederholt, die in Deutschland praktizierte Inklusion sei ein Menschenrecht, wird die Behauptung dadurch nicht wahrer.
Sie wird auch nicht wahrer durch die Diffamierung Andersdenkender als Ignoranten, die nicht sinnerfassend lesen können oder wollen.

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  Beate S.

Noch jemand, der den Text oben nicht gelesen oder nicht verstanden hat:

„Lässt sich die Behindertenrechtskonvention, die vom Bundestag ja ratifiziert und in deutsches Recht überführt wurde, nicht mit einem neuen Bundestagsbeschluss wieder aufheben? Nein. Classen: „Ein einmal erreichter Stand bei der Verwirklichung der von der Konvention garantierten Rechte darf nicht rückgängig gemacht werden.““

Beate S.
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Kann ich den Text nicht sinnerfassend gelesen haben und dennoch anderer Meinung sein als Herr Classen, dem andere Gutachten und Meinungen entgegenstehen?
Sinnerfassend zu lesen, bedeutet in diesem Fall also Ja und Amen zu sagen zu einer Aussage, die Ihnen in den Kram passt.
Bitte etwas logischer und differenzierter denken, bevor Sie selbstherrlich zuschlagen.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Beate S.

Beate S.
dto.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Wir haben Ihre Kommentare gelesen und Ihre einseitige Auslegung.

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  Axel von Lintig

Die „einseitigte Auslegung“ ist doch nicht (nur) meine – alle 16 Bundesländer haben ihre Inklusionspolitik entsprechend ausgerichtet. Die einen setzen schneller um, die anderen weniger schnell – aber am Grundsatz rüttelt niemand (außer der AfD). Nehmen Sie Realitäten überhaupt noch wahr, wenn Sie Ihrer Meinung widersprechen?

Mecklenburg-Vorpommern, das das Gutachten ja schon vor Jahren in Auftrag gegeben hat, praktiziert ja eine dem Gutachten entsprechende Inklusionspolitik – wie wäre es, die oberschlauen Exegeten hier bieten sich dem Kultusministerium in Schwerin als Rechtsgelehrte an, die mit ihren ganz eigenen Interpretationen aufwarten können. Das Ministerium hat sicher auf solche „Experten“ nur gewarten.

OMG
6 Jahre zuvor

„Die „einseitigte Auslegung“ ist doch nicht (nur) meine – alle 16 Bundesländer haben ihre Inklusionspolitik entsprechend ausgerichtet.“
Eindeutig: NEIN
Zudem: “ die oberschlauen Exegete“ sind von den verbalen Entgleisungen dann doch etwas genervt.
Es kann nicht sein, dass die, die sich in den Sachverhalt reinlesen, von dir in der Form „angepöbelt“ werden.
Nenn du bitte doch auch mal Quellen und hör auf, mit reinen Behauptungen und Verunglimpfungen zu arbeiten. Das kommt dem Thema inhaltlich nicht nahe und nicht näher.

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

Dann wundern Sie sich weiter, woher die wachsende Zahl behinderter Kinder auf Ihrer Schule kommt. Die fallen alle vom Himmel.

omg
6 Jahre zuvor

Ana: Quellen

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Sind doch allesamt in den beiden Beiträgen von News4teachers benannt: das Gutachten von Claasen („Grundsätzlicher RECHTSANSPRUCH auf inklusive Beschulung“), die KMK-Position zur Inklusion („Zentrales Anliegen der Behindertenrechtskonvention in der Bildung ist die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in das allgemeine Bildungssystem und damit auch das GEMEINSAME zielgleiche oder zieldifferente Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen in der allgemeinen Schule.“), die Position des Instituts für Menschenrechte („Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf diskriminierungsfreien ZUGANG ZU EINER REGELSCHULE unabhängig von der Ausbildungsstufe“) – und was kommt von Ihnen? Meinung, Meinung, Meinung (und ein einzelner emeretierter Sozialpädagogik-Professor). Das Gutachten von Classen wird hier in sein Gegenteil verkehrt – ungeachtet der Tatsache, dass es mit seiner Betonung des Rechtanspruchs für Eltern behinderter Kinder längst Grundlage für praktische Inklusionspolitik ist.

Es ist lachhaft, so zu tun, als existiere die Inklusion gar nicht – sie ist Wirklichkeit und, wie Classen ja betont, unumkehrbar.

Wilma Pause
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Herr Speck ist ein einzelner Professor für S o n d e r pädagogik, nicht für Sozialpädagogik. (Da geht’s schon mal los…)

Herr Classen ist ein einzelner Professor für Völkerrecht.

Im übrigen widersprechen sich die Aussagen der beiden überhaupt nicht. Speck weist lediglich zusätzlich darauf hin, dass „eine Verabsolutierung des Inklusionsprinzips durch den
B u n d e s t a g“ stattgefunden habe.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Zudem: Solche Wortklauberein beschäftigen Bundesgerichte. Da du scheintbar Entgegnungen nicht sehr genau ließt, nochmals die Erinnerung, dass erst seit Oktober 2016 sicher sit, dass Eltern den Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz einklagen können. Im Fall des Krippenplatzes hat das Kind ein individuelles Recht auf den Platz, kann aber natürlich keinen Prozess anstrengen. Das Bundesverwaltungsericht musste allerdings erst klarstellen, dass aufgrund der Gense der neugefassten Passage des SGB VIII aufgrund der gewollten besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor allem von Mütter des SGB VIII dem SINN nach auch die Familien, also die Eltern umfasst.
Art. 24 der Konvention regelt nun aber zweifelsohne die Individualrechte von Kindern mit Einschränkungen, moralisch und in gewissen Teilen auch rechtlich treten die Eltern als Sachwalter dees Kindes auf und viele Schulgesetze benennen den Willen der Eltern auch mit dem Verb „sollen“, „sollen“ ist aber die schwächste Form einer Handlungsafforderung im Gegensatz zu „kann“ oder „muss“.
Der Elternwille ist nicht gleichzusetzen mit dem, was laut Konvention im Sinne des Kindes ist.
Das alles lässt sich nachlesen, bei ANwälten nachfragen usw.
Was die verbalen Ausfälle angeht, wenn mal mehr als nur Behauptungen erbeten werden, nämlich Quellen, Belege oder Beweise, its deshalb schon etwas peinlich, liebe ANNA.

omg
6 Jahre zuvor

Sorry, Quellen ist was anderes. Die KMK bezieht sich auf eine völkerrechtliche Positionierung von 2009, die sich auch in diesem Beitrag findet. Die Grenzen der Inklusion werden rechtlich klar benannt.
Ein Rechtsanspruch hat das Kind bzw. die Regelschulbesuch soll die Regel sein – deine Elternargumentation zeigt nur, dass du eben das Forum nutzt, deine Ansichten zu verbreiteten, dir aber nicht die Zeit nimmst, dich zu informieren. Lese einfach mal nach, dann werden deine Beiträge gehaltvoller

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Was soll denn die Klauberei „ein Rechtsanspruch hat das Kind“ – die Eltern also nicht? Wer vertritt denn die Rechte ihres Kindes, wenn nicht die Eltern?

Alle staatlichen Ebenen in Deutschland, alle Lehrerverbände, von der GEW bis zu den Philologen, bekennen sich zur Inklusion aufgrund der geltenden Rechtslage. Alle sind also falsch unterwegs – und nur Sie und die Gespenster hier erkennen die Wahrheit? Ich geb’s auf – so viel Realitätsverweigerung ist nicht beizukommen.

Das ist wie auf einer Reichsbürger-Versammlung hier.

PseudoPolitiker
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Muss die Nazi-Keule zum Schluss auch noch her?

OMG
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Hallo Redaktion von news 4teacher. Ich bin kein Reichsbürger und lasse mich auch ungerne so bezeichnen.

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

Nein, Sie sind sicher kein Reichsbürger – aber die Diskussion ist grotesk. Sie fordern von Anna Quellen (obwohl News4teachers sie ja schon geliefert hat) – Anna nennt sie, und sie behaupten: Das sind keine Quellen. Klaro, sind ja auch nur die maßgeblichen Instanzen in Deutschland.

Sie gehen mit keiner Zeile auf den Inhalt des Beitrags oben ein, aus dem glasklar hervorgeht, dass die Behindertenrechtskonvention einen Umbau des alten Förderschulsystems notwendig machte – und behaupten glatt das Gegenteil. Sie nehmen den genannten Rechtsanspruch auf einen Platz an der Regelschule – und basteln daraus in juristischem Do-it-yourself irgendetwas, das dann nichts mehr mit Inklusion zu tun hat.

Natürlich hat die Inlklusion in Deutschland eine rechtliche Grundlage. Das zu bestreiten ist ebenso absurd wie die Existenz der Bundesrepublik zu leugnen. Deshalb verstehe ich den – allerdings überzogenen – Vergleich.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Dann bitte nochmal mein Posting zu Ihrer Frage nach den Quellen. Was oben steht im Beitrag, schreibe ich seit geraumer Zeit.
Was Anna teilweise äußert, findet sich nirgendswo.
Der optimalen Förderort für ein Kind zu bestimmen, ist etwas anderes als der Wille der Eltern.
Der Bundestag hat hierzu Schriftstücke als Drucksache veröffentlicht.
Grundsätzlich hat jedes Kind demnach einen Anspruch auf eine individuell angepasste Hilfestellung.
Diese kann je nach Einschränkung auch an einer „special school“ erfolgen, je nach den „specials needs“ des betroffenen Kindes.
Das kann bedeutetn, dass die Behindertenkonvention mit der Klaren Pflicht, alle Entscheidungen nach dem Kindsohl zu treffen (Art 24.2), dem Elternwillen diametral entgegensteht, da eben eine Regelschule nicht der geeignete Lernort ist. Die Diskussion hatten wir beide schon.
Das das juristsiches Faktenwissen ist, wird aber in froher Weise und mit dem Verweis in die rechte Ecke des politischen Spektrums von ANNA abgetan
Das ist allerdings kaum ernst zu nehmen, denn erst, wenn die juristsich teilweise sehr abstrakten Regelungen und vor allem die Auslegungen der juristischen Texte in den Blick genommen wird, dann erklärt sich auch das heutige Dilemma.
Ich habe heute sehr deutlich formuliert, wie peinlich es eigentlich ist, wenn ein Kultusministerium nicht in der Lage ist (bzw. aus Angst vor den DIskussionen), die bekannten Verständnisprobleme eines Schulgesetzes nicht durch eine klar gefasste sprachliche Form dessen zu erklären gedenkt (z.B. durch eine Verordnung), was eigentlich gemeint ist.
Die ANgst davor, Klartext zu schreiben in einem Gesetz, führt in der Praxis aber dazu, das die, denen geholfen werden soll, druch die Maschen fallen. Über die Einzelschicksale hört man nichts und liest man nichts, aber als Lehrer erlebt man das live mit.

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Sorry, ich verstehe Ihre Argumentation nicht – gibt es nun Ihrer Meinung nach ein Recht auf einen Platz an der Regelschule? Oder nicht?

Wenn es dieses Recht Ihrer Meinung nach nicht gibt – wo ist die Quelle für Ihre Behauptung?

Quellen, die dieses Recht bejahen, sind ja nun zur Genüge aufgezählt. Sind das dann Ihrer Meinung nach alles Idioten?

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

PS. Wieso steht „nirgenswo“, was Anna schreibt? Doch natürlich – in den Beiträgen von News4teachers oben. Die Quellen sind darin alle belegt und sogar mit Links versehen. Gucken Sie einfach nach:

https://www.news4teachers.de/2017/09/liegen-alle-falsch-die-verantwortung-fuer-die-schulpolitik-tragen-die-afd-behauptet-inklusion-sei-gar-nicht-verpflichtend/

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Elternwille und kein Kindswohl (als Beispiel)? WO STEHT DAS???

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Die Quelle kann ich hier hoch und runterbeten. Es scheint nicht von Interesse zu sein.

Emil
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

@Bernd und Anna

Ich zitiere den o.g. Prof für Menschenrechte:“ Faktische Gegebenheiten setzen dem Inklusionprozess Grenzen“.

Faktisch sind die Schulen weder personell, noch sachlich, noch räumlich entsprechend ausgestattet. Faktisch – nix mit Anspruch.

Stefan
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

@omg
Sie kennen sicher den Unterschied zwischen „verstehen“ und „verstehen wollen“.
Sie können noch so viel erklären, es ist doch alles für die Katz.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Bernd

Natürlich, es bestreitet niemand ein Recht der Eltern auf die Beschulung in einer deutlich lernstärkeren Gruppe an Mitschülern. Allein der Sinn und das Kindswohl werden wahrscheinlich tangiert. Die hier anwesenden Lehrer sprechen aus der Erfahrung mit diesen Kindern auf dem Altar der unterfinanzierten Inklusion in der ständigen Überforderung dieser im täglichen Schulalltag von 4 bis 5 Stunden.Das Leben läuft derweil weiter und die Chancen dieser Kinder sinken weiter.

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Gutes Beispiel von Ihnen, Emil, wie hier Zitate verfälscnt und inhaltlich in ihr Gegenteil verdreht werden: „… setzen der Geschwindigkeit des von der Konvention gebotenen Inklusionsprozesses Grenzen“, heißt es im Gutachten – und nicht, wie Sie behaupten, „faktische Gegenheiten setzen dem Inklusionsprozess Grenzen“. Kann jeder Leser im Text oben nachvollziehen. Das bedeutet: Es braucht eine Einführungszeit bis zur vollständigen Umsetzung – und nicht, die vollständige Umsetzung fällt aus.

Wo vom Elternwille die Rede ist? Das ist jetzt nicht ihr Ernst, omg – es ist von ausdrücklich von einem Recht auf einen Platz an der Regelschule die Rede, und wenn Eltern dieses Recht in Anspruch nehmen, heißt das, die Schulverwaltung hat dem Elternwillen zu folgen. Sie können doch nicht ernsthaft hier argumentieren, dass ein solches verbrieftes Recht keine Folgen hat – und deshalb die Inlkusion nicht berührt.

Auf diesem Diskussionsniveau steige ich aus. Anna hat Recht – Sie sind Realitätsverweigerer.

Als Letztes noch an Axel von Lintig. Sie haben immer noch nicht verstanden, dass es bei dieser Diskussion nicht um die (natürlich völlig unzureichend ausgestattete) Praxis der Inklusion geht, sondern um die Rechtsgrundlagen. Man kann auch ein Gegner der Inklusion sein, und muss trotzdem anerkennen, dass sie rechtlich nunmal eine Realität in Deutschland ist. Und nur auf dieser Grundlage lässt sich konstruktiv mit dem Problem umgehen. Alles andere ist Blahblah.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Bernd
Die Realität sieht aber so aus, dass durch die zivilrechtlichen Klagen von Eltern gegen eine inklusive Beschulung es gelingt Förderschulen zu erhalten.
Dabei mussten die Behörden anerkennen , dass diese Schulen ein Bestandteil des allgemein bildenden Schulsystems. Wir Eltern bringen unseren Willen zum Ausdruck und mit diesem sollte man nicht arrogant umgehen um sich politisch halten zu können.
Wir werden morgen sehen wie sich politische Arroganz und Überheblichkeit sich in Wahlen niederschlagen kann.
Mit Betroffenen Bürgern geht man anders um.

Emil
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

@Bernd
Im Gegensatz zu Ihnen lebe ich im Hier und Jetzt, was in der Zukunft passieren wird, weiß keiner von uns.

OMG
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Bernd, von Rechtsgrundlage reden, das ist die eine Sache. Sie zu kennen, das ist eine zweite. Sie zu verstehen, das ist dann eine dritte. Sie sind gerade bei Punkt 1. das ist schon eine gute Entwicklung. Also weiter so. Es wird

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Bernd und Anna,

Großbritannien hat die BRK ratifiziert, erhält aber die Förderschulen:

Für die Richtigkeit dieser Ansicht des Vereinigten Königreichs spricht, dass nach Art 24 Abs 1 lit b ein zu etablierendes „inklusives Bildungssystem“ ua das Ziel zu verfolgen hat, „Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen“. Dies kann in bestimmten Fällen spezielle Bildungseinrichtungen erforderlich machen. Auch fordert Art 24 Abs 2 lit b nur die Sicherstellung, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“.

Die BRK ist somit Auslegungssache, wobei in Deutschland der Finanzminister die Richtung vorgelegt hat, das graue Erwachen langsam eintritt und _alle_ Kinder in Inklusionsklassen darunter leiden, weil der Unterricht nicht mehr hochwertig sein kann und die Menschen mit Behinderung ihre Fähigkeiten nicht entfalten können. Aber Kinder dürfen im Gegensatz zu Rentnern nicht wählen und die Anzahl wahlberechtigter davon betroffener Eltern im Vergleich zur Anzahl Rentner vernachlässigbar sind.

U. B.
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

So sehe ich das auch, xxx.
Zum obigen Artikel möchte ich anmerken, dass die Überschrift
„Inklusion in der Schule – was die UN-Behindertenrechtskonvention wirklich bedeutet“ zu vollmundig ist und suggeriert, dass ein einziger befragter Völkerrechtler „Klarheit in die Diskussion“ bringen könnte.

Äußerst unglücklich ist zudem (um es vorsichtig auszudrücken), dass die angeblich Klarheit schaffende Aussage dieses Mannes als „Waffe“ gegen die AfD fungiert, die inklusiven Unterricht durch den UN-Beschluss auch nicht als verpflichtend ansieht.

Ob es Aufgabe einer Agentur für Bildungsjournalismus ist, immer wieder Stimmung gegen eine Partei zu machen und sich somit in der Lehrerschaft als Wahlkämpferin zu betätigen, wage ich zu bezweifeln. Mir gefällt das nicht.

OMG
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Ich sehe nicht, dass die Redaktion Stimmung gegen die AFD macht. Zum einen sind die Positionen der AFD bisweilen ja auch mit einer gewissen Komik verbunden, zum anderen ist es sicherlich Aufgabe von Presse etc., sich an solchen Positionen zu reiben.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Anna
Warum engagieren Sie sich nicht im gleichen Maße für die Beschulung von Kindern mit Behinderungen in der dritten Welt. Die wären froh über unser Schulsystem, obwohl, wenn ich an Lesen durch Schreiben denke, wohl eher nicht.

Wilma Pause
6 Jahre zuvor

Axel von Lintig schrieb: „Förderschulen sind ein Bestandteil des allgemeine bildenden Schulsystems in Deutschland.“

Anna fragte: „Wo steht das denn bitte?“

Wilma Pause zitierte Prof. Speck laut Süddeutscher Zeitung: „‚General education system‘ entspricht aber eindeutig dem, was wir als ‚allgemeinbildendes Schulsystem‘ (im Unterschied zu berufsbildenden Schulen) verstehen, und zu dem nach deutschem Schulrecht eindeutig auch die Förderschulen gehören.“

Anna schrieb: „Das ist wie auf einer Reichsbürger-Versammlung hier.“

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Wilma Pause

Was ist die Essenz aus dieser Gegenüberstellung????
Ich will aber meinen Pass nicht abgeben, ich fühle mich wohl in Deutschland.

PseudoPolitiker
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Mir scheint, omg, dass diese Gegenüberstellung zeigen soll, wie schließlich wieder zu Nazi-Vorwürfen gegriffen wird, wenn sonstige Verunglimpfungen nicht geholfen haben.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  Wilma Pause

Anna
Ich bin überzeugter Demokrat und apelliere an die Vernunft.

omg
6 Jahre zuvor

Sicherlich aufgrund des interessanten Stands der Diskussion:
Hans Wocken
Inklusion & Integration.
Ein Versuch, die Integration vor der Abwertung
und die Inklusion vor Träumereien zu bewahren
Einfach googeln, ich weiß nicht, ob ein Link hier erlaubt ist

Bernd
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Prima Hinweis, Sie sollten allerdings auch lesen, worauf Sie hinweisen. Wocken schreibt nämlich genau das Gegenteil von dem, was Sie hier behaupten – und gibt Anna und mir vollständig Recht. Zitat:

„In dem Kapitel „Bildung“ (§ 24) heißt es unmissverständlich: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen“ (2009). Inklusion ist nicht mehr – wie vordem Integration – in sozialen, humanen oder karitativen Motiven begründet, sondern ist ein Recht. Das gleiche Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe wird nun ohne jegliche Einschränkung auch für behinderte Menschen eingefordert. Die menschenrechtstheoretische Orientierung der Behindertenrechtskonvention ist zweifelsohne auch dienlich zur Unterscheidung von Integration und Inklusion. Integration appellierte an den guten Willen, an Humanität und an Freiwilligkeit; Inklusion stellt sich nicht zur Diskussion und beruft sich auf ein einklagbares Recht. Vordem waren die Eltern nicht mehr als Bittsteller und Klinkenputzer, die auf freundliches Entgegenkommen hoffen mussten. Nun sind die Eltern mit justiziablen Rechten ausgestattet, aus dem Wunsch nach Integration ist ein Recht auf Inklusion geworden.“ (Seite 13)

Na bitte.

Und hier ist die Quelle: http://www.inklusion20.de/material/inklusion/Inklusion%20vs%20Integration_Wocken.pdf

OMG
6 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Super. Wocken hat auch das Haus des Lernens konzipiert und sieht hier Entwicklungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Foerderbereichen. Wichtig wäre hier, die Rolle der Förderschulen,- Klassen usw bei den verschiedenen Foerderbereichen. Auf gehts

OMG
6 Jahre zuvor

XXX, dann sind das auch Reichsbürger und Realitaetsverweigerer. Hammer

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  OMG

In diesem Kontext werte ich das als Kompliment ;-).

Marie
6 Jahre zuvor

Mich stört an der ganzen Inklusionsdiskussion, dass aus dem „Recht auf inklusive Bildung“ mehr oder weniger schlagartig für die Eltern eine „Pflicht zur Inklusion“ wird. Wer möchte, kann sein Kind an einer „Regelschule“ belassen. Wer allerding sein Kind an einer Förderschule besser gefördert sehen würde, steht meist ziemlich auf verlorenem Posten, weil die derzeit noch vorhandenen Schulen aus allen Nähten platzen und keine kinder mehr aufnehmen oder demnächst dank „Inklusion für alle“ geschlossen werden. Das kann es doch dann auch nicht sein!

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  Marie

Dazu Thomas Böhm: Schulrechtliche Fallbeispiele für Lehrer (Praxishilfen Schule, Ausgabe 2017.
Einzig das indwohl ist entscheidend. Die Urteile werden ab S 44ff. benannt.

omg
6 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Kindswohl.

Cavalieri
6 Jahre zuvor

So weit, so gut. Und jetzt bitte alles (auch den Reichsbürgervorwurf) nochmal bedenken im Lichte der neuen Diskussion hier bei news4teachers unter „Wieviel Inklusion soll sein? Streit um Sonderklassen an Regelschulen kocht hoch. SPD: kein Weg zum gemeinsamen Unterricht.“ Ist Herr Tullner auch so ein verkappter Reichsbürger?