Eltern immer kratzbürstiger: Wie sich Lehrer für aufreibende Gespräche wappnen können

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DÜSSELDORF. Immer öfter eskalieren Streitigkeiten zwischen Eltern und Lehrern. Die Anlässe, weshalb Väter und Mütter Pädagogen verklagen, werden zunehmend nichtiger. Ein aktueller Fall aus München, über den News4teachers berichtete, belegt das eindrucksvoll: Ein Zehnjähriger nässt sich in der Klasse ein – gegen seinen Lehrer liegt nun eine Anzeige „wegen Körperverletzung im Amt und Nötigung“ vor. Der soll dem Jungen zuvor verboten haben, auf die Toilette zu gehen.

Der Fall wirft viele Fragen auf: Hätte die zweifellos unglückliche Situation nicht in einem persönlichen Gespräch zwischen allen Beteiligten geklärt werden können? Überhaupt: Was können Lehrer dafür tun, dass sich Konflikte mit Eltern gar nicht erst hochschaukeln? Dazu veröffentlichen wir hier einen Beitrag von Dr. Ines Oldenburg von Institut für Pädagogik der Universität Oldenburg, der anschaulich macht, wie sich womöglich schon frühzeitig die Weichen auf Deeskalation stellen lassen ohne dabei die eigene Position aufzugeben. Der Text erschien zunächst in der Zeitschrift “Grundschule”.

Elterngespräche sind nicht immer ganz einfach zu führen … Foto: Shutterstock

„Immer kratzbürstiger“

Zum Spannungsverhältnis von staatlichem und elterlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag: Deeskalationsstrategien für Lehrkräfte im schwierigen Feld der Elternmitwirkung an Schule.

„Eltern werden immer kratzbürstiger“ – so berichtete neulich eine Grundschullehrerin. Dies ist die Wahrnehmung vieler Lehrkräfte: In das Miteinander von Lehrkräften und Schulkindern „grätschen“ verstärkt Eltern – die oft aus einer ganz anderen Perspektive mit dem Anspruch auf eine rechtlich relevante Entscheidung im Konfliktfall drängen. Viele Eltern denken, dass die Verhältnisse in der Schule verrechtlicht sind – sie reklamieren, „das Recht“ in ihrem Sinne auszulegen und anzuwenden. Pädagogik spielt kaum eine Rolle. Lehrkräfte fühlen sich dadurch oft unter Druck gesetzt. Das Spannungsverhältnis von Elternrecht und staatlichem Bildungsauftrag wird vor dem gesellschaftlichen Hintergrund der zunehmenden Individualisierung und Pluralisierung der Lebensformen besonders deutlich, wenn es beispielsweise um die Ausgestaltung von Sexualerziehung im Sachunterricht geht. Andere Felder sind Fragen zu Problemen der Aufsicht und natürlich in erster Linie Infragestellungen bei der Leistungsbewertung.

Hin- und hergerissen

Bei der Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags stößt Schule immer wieder auf Schwierigkeiten, wenn sie den Erwartungen der Eltern nicht gerecht wird, „bisweilen scheinen schulische Maßnahmen Elternrechte zu beeinträchtigen. Nicht selten ist es der Schüler selbst, der zwischen den Ansprüchen der Schule und denen der Eltern hin- und hergerissen ist“. (Avenarius/Füssel 2008, S. 13)

Zeitschrift 'Grundschule'

Der Beitrag ist der Ausgabe 1 / 2016 der Zeitschrift “Grundschule” mit dem Titel “Keine Angst vor dem Schulrecht! Was Sie für Ihre pädagogische Arbeit wissen müssen” erschienen. Hier lässt sich das Heft bestellen oder lassen sich einzelne Beiträge herunterladen (kostenpflichtig).

Früher galten Lehrer als unantastbar. Sie waren viel geachtete Respektspersonen. Doch diese Sichtweise hat sich längst überholt. Sehen Eltern heutzutage eine Lehrkraft im Unrecht und ihren Sohn oder ihre Tochter in irgendeiner Weise in der Schule benachteiligt, werden sie aktiv, beschweren sich bei der Dienstaufsicht oder beschreiten sogar den Klageweg. Das wirft grundsätzliche Fragen auf: Was dürfen Lehrer eigentlich und was nicht? Wo warten im Dickicht des Schulrechts besondere Fallstricke? Wir wollen Ihnen Orientierung bieten und haben Experten befragt, was Lehrer im Schulalltag an rechtlichen Aspekten beachten sollten und auch müssen.

Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag ist dem elterlichen Recht auf Erziehung nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVG 1977). Danach nehmen Eltern die Rolle begleitender Partner für Pädagogik, Schule und Pädagogen ein. Die inhaltliche Bedeutung für diese Zusammenarbeit resultiert sowohl aus dem Mitwirkungsgebot (z. B. NSchG § 96) der Eltern und Erziehungsberechtigten als auch aus den Rechten der Schule selbst. „Erst der Lehrer, der seine eigene Rechtstellung und die der sonst dem Schulleben beteiligten Gruppen kennt, kann seinen pädagogischen Auftrag mit der notwendigen Selbstsicherheit und der ihm jeweils eingeräumten Freiheit erfüllen.“ (Leitideen Schul- und Beamtenrecht Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung Baden-Württemberg, Zugriff 9.12. 2015). Überdies gehören zu den Kernkompetenzen eines Pädagogen die Empathie und Authentizität in der Begegnung, die Wertschätzung und die Akzeptanz des anderen – Merkmale, die die grundsätzliche Voraussetzung für eine auch im Schulalltag gelingenden Kommunikation sind. Vor diesem Hintergrund prägt das Schulrecht das schulische Miteinander und Handeln „neben und zusammen mit pädagogischen Theorien und Begriffen, von denen es im Übrigen häufig gar nicht zu trennen ist“ (Böhm 2005, S. 1).

Rechtliche Vorgaben im schulischen Kontext sind in großem Umfang von Pädagogen, Fachdidaktikern und anderen pädagogischen Professionen geschrieben – von Juristen in der Regel lediglich redigiert. Das ist wichtig zu wissen: Rechtliche Vorgaben sind Stützen von pädagogisch professionell agierenden Personen, da sie aus pädagogischer Perspektive verfasst sind. Es lohnt sich, mit der durchaus provokativen Prämisse „Alles, was pädagogisch sinnvoll ist, kann rechtlich nicht falsch sein“ (Habermalz 2006) auf die rechtlichen Vorgaben zu blicken. Schulrechtliche Vorgaben dienen in der Regel als „Verbündeter“ der Lehrkraft, um eigene Positionen, Sichtweisen, Vorgehensweisen zu stützen. Als Lesehilfe gilt die Beachtung von Formulierungen in Bezug auf ihren Interpretationsspielraum: Handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“ oder um eine „Soll-Bestimmung“ oder um eine „Muss-Bestimmung“?

„Arbeitsbündnis“ herstellen

Bevor es jedoch zu einer rechtlichen Auseinandersetzung insbesondere mit Eltern kommt, gilt es für die Lehrkraft, ein „Arbeitsbündnis“ mit den Eltern herzustellen. Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich um ihre Kinder zu kümmern (vgl. §2, Abs. 1 GG).  Im Zentrum aller pädagogischen Bemühungen muss das Kind aus der Sicht der Eltern und der Schüler bzw. die Schülerin aus der Perspektive der Lehrkraft stehen. Es gilt für Lehrkräfte, Eltern mit ihren Anliegen ernst zu nehmen. Dies kann ein erster Schritt zur Deeskalation sein. Eltern müssen sich ernst genommen fühlen. Unter dieser Voraussetzung sollten alle weiteren Gespräche zu den Konfliktfällen geführt werden – die Wirkung von Gesprächen Auge in Auge sollte nicht unterschätzt werden.

Eine Vertrauensbeziehung hilft, Konflikte zu bewältigen. Eine solche Vertrauensbeziehung ist gekennzeichnet durch aktives Zuhören und Akzeptanz. Diese ist jedoch nicht zu verordnen, kann aber durchaus trainiert werden. Ein gelingendes „Arbeitsbündnis“ mit Eltern beugt rechtlicher Auseinandersetzung vor.

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Grundlage ist die professionelle Reflexion der Lehrkräfte hinsichtlich der „Anwürfe“ von Eltern. Ich als Lehrkraft muss akzeptieren, dass die Eltern berechtigt sind, etwas zu sagen. Im Zentrum muss das Kind stehen: auf der einen Seite ich als Lehrkraft als pädagogisch Professioneller – auf der anderen Seite die Eltern als Profis für ihr Kind.

Die im Folgenden aufgeführten Checklisten tragen zu einem  professionellen Umgang mit Elternkonflikten bei.

Wichtig ist, dass die Lehrkraft sich vor jeder Aktion zunächst selbstbewusst Zeit nimmt, um die beanstandete Situation zu reflektieren. Ein gut vorbereitetes Gespräch ist der Dreh- und Angelpunkt für das weitere „Konfliktmanagement“.

Das Nachdenken über den Anwurf von Eltern kann die eigene Position relativieren und zu einer Lösungsorientierung entscheidend beitragen. Eine Absicherung von pädagogischen Fragestellungen über das Schulrecht kann hierbei durchaus hilfreich sein – eine systemische Betrachtungsweisen gilt es zudem immer mit einzubeziehen (z. B. welche Konzepte gibt es zu dem Themenbereich an meiner Schule? Gibt es entsprechende Fachkonferenzbeschlüsse?). Die Betrachtung des Konfliktfalles auf der Systemebene hilft der Lehrkraft, den Konflikt von einer persönlichen Ebene zu einer sachlichen Ebene zu transferieren. Eine  konsensorientierte Schulentwicklung stärkt die Lehrkraft in der einzelnen Konfliktsituation, sie ist nicht alleine als Subjekt den Anwürfen ausgesetzt.

Unmittelbar hilfreich kann eine Strukturierungshilfe zur ersten Analyse des Konfliktfalles nach der „PIN“-Regel (in Anlehnung an Mörking o. J.) sein, die auf weitgehend alle Konfliktsituationen anwendbar ist:

Hier lässt sich das Heft 1/2016 der „Grundschule“ bestellen oder lassen sich einzelne Beiträge herunterladen (kostenpflichtig).

 

Die Autorin

Privatdozentin Dr. Ines Oldenburg, geboren 1972, sammelte nach ihrem Lehramtsstudium für Grund- und Hauptschulen vielfältige Erfahrungen als Lehrerin und Rektorin einer Grundschule.

Ab 2006 arbeitete sie fünf Jahre als Regierungsschuldirektorin bei der niedersächsischen Schulinspektion. Seit 2013 vertritt sie die Professur für die Didaktik des Sachunterrichts an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Sie ist im Beirat der Zeitschrift „Grundschule“ des Westermann-Verlags.

Literatur

  • Avenarius, H.;  Füssel, H.-P. (2008): Schulrecht im Überblick. Darmstadt.
  • Böhm, T. (2005): Schulrechtliche Fallbeispiele für Lehrer. München.
  • Habermalz, W. (2006): Seminarmitschrift von I. Oldenburg im Rahmen eines Seminars zur Ausbildung von angehenden Schulaufsichtsbeamten und -inspektoren. Loccum.
  • Meyer-Ahrens, O. (o.J.): Konfliktgespräche mit Eltern erfolgreich führen. Unveröffentl. Manuskript. Oldenburg.
  • Mörking, D. (o.J.): Die PIN-Regel als Reflexions-Instrument. Unveröffentl. Manuskript. O.O..
  • Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grundschulen, …) Lörrach: Ausbildungsstandards der Staatl. Seminare für Didaktik und Lehrerbildung (…): Schul- und Beamtenrecht. Abrufbar unter: www.seminare-bw.de (Zugriff am 9.12. 2015)

Grundsatzurteil macht deutlich: Wie ein Förderplan bloß nicht mehr aussehen sollte – ein Praxisbeispiel

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geli
6 Jahre zuvor

Erst wurden Elternrechte ausgebaut und gestärkt, dadurch die Lehrer in ihrer Position geschwächt. Es wurde der Eindruck vermittelt, die Pädagogen machten vieles falsch und brauchten deshalb elterliche Aufsicht mit eventuellen Beschwerden bei Vorgesetzten und „notfalls“ auch mit gerichtlichen Schritten.
Wenn die Entwicklung langsam eskaliert, die Eltern sich immer mehr als inoffizielle Vorgesetzte fühlen, die das Wohl ihrer Kinder überwachen müssen, kommen schlaue Ratschläge an die Lehrer, wie sie nicht nur den Schülern, sondern auch noch den Eltern die richtigen Umgangsformen beibringen und sie zu einem „Arbeitsbündnis“ bewegen.
Solche „Deeskalationsstrategien“ beinalten die Aufforderung: „Seht selbst, liebe Lehrer, wie ihr mit den Eltern klarkommt, ihr kriegt dazu auch ein paar Tipps an die Hand. Außerdem zeigen wütende Eltern, dass ihr Fehler macht im Umgang mit ihnen.“ (Siehe Artikel!)
Die Lehrer werden auf sich selbst zurückgeworfen und müssen sich letztlich selbst an die Brust klopfen, wenn sie die Attacken auf ihre Person nicht in den Griff kriegen.

So schön sich „Deeskalation“ anhört und jeder Lehrer sie ohnehin anstrebt: wenn sie zu einseitiger Forderung und Pflicht wird, schlummert in ihr weiteres Vorwurfspotential. Lehrer sind selbst schuld, wenn sie mit „kratzbürstigen“ Eltern nicht klarkommen.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  geli

Dahinter steckt der Dienstleistungsgedanke. So wie der Reisepass als Produkt des Einwohnermeldeamtes definiert ist, wird Unterricht zum Produkt, das selbstverständlich maßgeschneidert den Bedürfnissen des einzelnen Rezipienten angemessen sein muss. Die Politik verspricht ihren Wählern dabei Maßanfertigungen, zahlt aber nur für Konfektiosware. Diese würde sie gerne aus Niedriglohnländern importieren, weiß aber nicht wie sie das umsetzen soll.
Nachdem Unternehmensberatungen, die mit ihren abgehalfterten Konzepten in der „freien Wirtschaft“ nicht mehr zum Zuge kamen, Behörden bzw. deren vorgesetzte Ministerien als Markt erklärt haben, zieht halt das eine das andere (Deeskalation) nach sich.

ysnp
6 Jahre zuvor
Antwortet  geli

Liebe Geli, was wäre die Alternative?
Einerseits halte ich die Entwicklung ebenso für ungünstig, dass Lehrer im Gesamten gesehen über die Maßen angegangen und wie dickebank sagt als Dienstleister gesehen werden. Um den Lehrern den Rücken zu stärken sind Signale aus der Politik gefragt – siehe Äußerungen von Kretschmann und aus dem bayerischen Kultusministerium, wo immer wieder positive Rückmeldungen zu der Arbeit von Lehrern zu vernehmen sind.
Andererseits müssen Lehrer – wie im Artikel oben berichtet – sich bewusst machen, wie eine fruchtbringende Zusammenarbeit mit Eltern gelingen kann. Ungefragtes „Belehren“ – was Lehrer gerne tun – geht heute nicht mehr. Rein aus Selbstschutz und natürlich zum Wohl der Zusammenarbeit für das Kind sollten Lehrer heutzutage professionell in Gesprächsführung geschult sein. Dazu gehört eben das im Artikel angesprochene Bewusstsein einer vernünftigen Begegnung. Da Eltern als „Anwälte ihrer Kinder“ auftreten, besteht nur die Chance einer vernünftigen Gesprächsführung, indem der Lehrer Souveranität bewahrt. Für mich ist das ein Teil des Berufsspektrums, deshalb müssen Lehrer darin geschult werden.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Das Konzept bedeutet auf „Augenhöhe“ Begegnen. Dass die Eltern sich im besten Falle als Anwalt ihrer Kinder verstegen, ist in Ordnung. Aber die Gegenseite – in Strafverfahren sind das die Staatsanwälte, in Zivilverfahren die Anwälre der gegenseite – haben die gleichen Rechte. An Schulen sind Lehrkräfte Fachleute mit entsprechenden wissenschaftlichen und dienstrechtlichen Kompetenzen. Sie werden von der Allgemeinheit (der Gesellschaft/dem Staat alimentiert), sie stehen aber in keinem Dienstverhältnis eines Einzelnen. Sie müssen Rechte und bedürfnisse einzelner suS im Rahmen des Schulalltages einschränken, um Mitschülern gleiche Rechte und somit gleiche Ausgangsvoraussetzungen einräumen zu können. Dies ist in unserem Gemeinwesen so festgelegt, dass die universellen Rechte eines Einzelnen durch die gleichen Rechte anderer eingeschränkt werden. Bei gegenseitiger Rücksichtnahme gelingt das auch fast immer. In Fällen, wo das nicht gelingt, müssen eben Gerichte angerufen werden und entscheiden.

Im übrigen würde das Verhältnis zwischen Eltern und Lehren schon entspannen, wenn die Eltern den Lehrkräften ihrer Kinder mit den gleichen Umgangsformen begegnen würden, wie sie gegnüber ihren zutändigen Sachbearbeiter beim zuständigen Veranlagungsfinanzamt auftreten. Genauso wie sie da ihren Steuerberater hinzuziehen, können sie das gegenüber der Schule mit rechtsanwaltlicher Unterstützung tun. Nur sollten sie das dann in Schriftform tun, wie in anderen Fällen auch.

geli
6 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Sie fragen, „was ist die Alternative“, ysnp? So sinnvoll die Frage ist, so resignativ ist sie auch.
„Prefessionelle Gesprächsführung“ hört sich gut an, geht aber wieder in dieselbe Richtung, die ich schon kritisierte. Lehrer sind selbst schuld, wenn Eltern weiter toben und ihnen nicht gefällig sind. Dann sind aggressive Eltern auch noch der Beweis, dass Lehrer sich nicht nur an den Schülern „versündigen“, sondern auch noch an ihnen.
Auch die Medaille „professionellen Gesprächsführung“ hat zwei Seiten. Ich wollte nur auf die zweite hinweisen, die angetan ist, das Unfähigkeits- und Schuldkonto der Lehrer zu erweitern, obwohl es schon aus allen Nähten platzt.
Nicht aggressive Eltern sitzen im Streitfall auf der Anklagebank, sondern Lehrer, die unfähig waren zu deeskalieren.
Die „Äußerungen von Kretschmann und aus dem bayerischen Kultusministerium, wo immer wieder positive Rückmeldungen zu der Arbeit von Lehrern zu vernehmen sind“, haben für mich den faden Beigeschmack von billigem Lob, das eine unpopuläre administrative Stärkung der Lehrerposition erspart.

ysnp
6 Jahre zuvor
Antwortet  geli

Besser ein Lob als gar keines bzw. nur Kritik. In Bayern habe ich den Eindruck, dass unsere Schulgesetze immer enger gemacht und juristisch klarer gemacht werden um uns besser zu schützen. Immer wieder erhalten wir Hinweise in dieser Richtung. Nicht umsonst sitzen bei uns im Kultusministerium viele Juristen.
Die Entwicklung ist zwar schade, aber eben der Tatsache geschuldet, dass man eigene Interesse durchsetzen will – die Sinnhaftigkeit außer Acht lassend. Rechtsanwälte werden immer versuchen etwas zu finden, das ihren Mandanten zu deren vermeintlichen Vorteil gereicht. Das ist so eine Art Volkssport geworden, sehe ich auch daran, wenn Eltern in Verhandlungen über halbe Punkte (Übertritt) eintreten wollen.

sofawolf
6 Jahre zuvor

Die Eltern nutzen nur die Möglichkeiten, die ihnen in den letzten Jahrzehnten (schul-)rechtlich eingeräumt worden sind. Was ist nicht alles verboten oder massiv eingeschränkt worden, was früher erlaubt und üblich war.

Ich will keine Lehrer, die Schüler drangsalieren dürfen, aber es ist an der Zeit, wieder eine Balance herzustellen zwischen dem, was Lehrer und was Schüler dürfen bzw. nicht dürfen.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Nein, die Rechte hatten die Eltern lt. VVerwG schon immer. Das ist nichts Neues. Neu ist, dass die Eltern diese Rechte verstärkt wahrnehmen und diese auch vor Gericht einklagen und in vielen Fällen auch Recht bekommen.

Das Problem ist de facto die andere, die lehrerseite, die sich unprofessionell verhält. Die Unprofessionalität besteht darin, die – teilweise auch unsachlich geäußerte – Kritik auf sich zu beziehen. Das würde kein Sachbearbeiter beim Bauamt machen. Der erteilt eine Bauabnahme oder verweigert sie und belegt das durch entsprechende Fakten. Wer als Betroffener nicht einverstanden ist, erhebt Widerspruch und klagt, wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird.
Im Bereich Schule sind es die nicht ausreichend belegbaren Fakten und ein äußerst großer Ermessensspielraum der einzelnen Handelnden, die zu entsprechenden Konflikten führen. Wie soll auch letztendlich begründet werden, warum Fritzchen eine 4+ und keine 3- bekommt und wie die Leistungen bzw. der Kompetenzzuwachs von Chantal im Vergleich zu Marieclaire unterschiedlich zu bewerten sind.
Auf der einen Seite sollen die Kinder und Jugendlichen individuell betrachtet werden, auf der anderen Seite sollen sie aber durch eine normierte Klassifizierung gesichtet werden. Dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen, nicht von der Politik. Die verantwortlich handelnden sind nämlich einerseits auf die zustimmung der Wählerschaft angewiesen und auf der anderen Seite als oberste Behördenleiter Vertreter der beklagten Partei. Dazwischen müssen subalterne Behördenbedienstete zwangsläufig unter die Räder kommen. Folglich müssen die rahmenbedingungen verändert werden, eine direkte Konfrontation zwischen Lehrkräften und Eltern vermieden werden und eine moderierte Geprächsführung etabliert werden.

timo
6 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Wenn Sie denn meinen, die Rechte seien gleich geblieben, wie erklären Sie sich dann, „dass die Eltern diese Rechte verstärkt wahrnehmen und diese auch vor Gericht einklagen und in vielen Fällen auch Recht bekommen.“
Alles eine bedauerliche, aber rein zufällige Entwicklung ohne Rückenwind von Ministerien und Behörden?

PseudoPolitiker
6 Jahre zuvor
Antwortet  timo

… und dieser Zufalls- oder Zeitgeistentwicklung haben Lehrer deeskalierend entgegegzutreten, was nicht selten Unterwerfung unter Elternwillen und -tyrannei bedeutet.
Hilfe und Schutz „von oben“ ist nicht zu erwarten, höchstens schöne Pilatus-Worte wie die von Kretschmann, bei denen die Hände in Unschuld gewaschen werden.
Solches Lob hat tatsächlich ein Geschmäckle und hilft dem Ansehen der Lehrer herzlich wenig.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  timo

Das meine ich nicht nur, das weiß ich. Während meines Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst musste ich mich nämlich sehr intensiv (da prüfungsrelevant) mit dem VwVfG und der VwVfO beschäftigen. Wie gesagt, das war nicht der Vorbereitungsdienst auf Lehamt, den ich ebenfalls abgeschlossen habe. Die Inhalte des Vorbereitungsdienstes für Lehramt sind aus der Zeit gefallen und helfen weder im Unterricht noch in anderen Aufgabenfelden des Schulbetriebes.

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Doch, es sind auch allerhand Bestimmungen zugunsten der Schüler/Eltern verändert worden, die z.B. die Sanktionsmöglichkeiten durch die Lehrer so sehr erschweren / verkomplizieren, dass man das eben gar nicht nutzt, weil man den Aufwand scheut. Da können Sie wieder sagen, dicke bank, die Lehrer sind ja selber schuld, aber diese Bestimmungen haben die (Schul-)Politiker gemacht.

g. h.
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Volle Zustimmung, sofawolf! Die Lehrer müssen sich dreimal überlegen, ob sie bei Schülern zu Sanktionen greifen, weil diese von so vielen Vorschriften umstellt sind, dass sie Gefahr laufen, sich ins eigene Fleisch zu schneiden.
Hinzu kommt der aufreibende Nervenkampf, dem jeder lieber aus dem Weg geht.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  g. h.

Allmachtsphantasien? Verwaltungshandeln ist reguliert und muss überprüfbar sein. Die sanktionsmöglichkeiten bei gravierendem Fehlverhalten von Schülern ist im Schulgesetz niedergelegt. Die bestimmungen zu Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen gelten schon verhältnismäßig lange in unveränderter Form. Die azhl der Vorschriften hat auch nicht zugenommen. Die Bereitschaft gegen Verstöße gegen diese Vorschtiften vorzugehen hat zugenommen. Dies hat zur Folge, dass um im Nachgang anhand der Aktenlage entscheiden zu können , die Dokumentationspflichten gestiegen sind. Die Form der Dokumentation an Schulen ist unter aller S.. – und das bekommen Schulen von Amtsgerichten und Verwaltungsgerichten auch regelmäßig ins Stammbuch geschrieben. DAss die gleichen Kriterien an Bildungsbeamte aka Lehrer wie an andere Verwaltungsbedienstete gestellt werden, ist ja richtig. – Nur müssen dann die Bedingungen vereinheitlicht werden. Kein Finanzbeamter bearbeitet 30 Vorgänge gleichzeitig und dokumentiert die Bearbeitung vorschriftskonform – und das ohne jegliche rechnergestützten Hilfsmittel.

Palim
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Die Frage ist doch aber, ob sich diese Bestimmungen in den letzten Jahren wirklich geändert haben, oder ob, wie dickebank sagt, die Möglichkeiten schon immer bestanden, nun aber von Eltern eher und ggf. mit Anwalt in Anspruch genommen werden.
Was passierte vor 10, 20 oder 40 Jahren, wenn Eltern Noten ungerechtfertigt fanden oder SuS in der Schule gemaßregelt wurden? Was passiert heute? Sind die heutigen Möglichkeiten auf andere Erlasse zurückzuführen oder auf einen andern Umgang mit den Vorgängen?

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

DAs Problem liegt eindeutig darin, eine Note justiziabel zu begründen.

Zunächst müssen dafür einheitliche Bewertungsgrundsätze von einer Fachschaft beschlossen worden sein, und auf Grundlage des Curriculums eine entsprechende Reihenplanung vorliegen und für die Klausur, deren Note beanstandet wird ein ausführlicher Erwartungshorizont.
Können schriftliche Noten noch einigermaßen rechtssicher dokumentiert und verteidigt werden, wird es mit der Benotung der sonstigen Mitarbeit schier unmöglich. Folglich wird, wenn Fachnoten in Frage gestellt werden, nicht gegen die Ergebnisse von Klassen-/Kursarbeiten vorgegangen sondern gegen die Noten für die „Sonstige Mitarbeit“ im Schulhalbjahr, die der afchnote zugrunde liegen, bzw dem Anteil, den diese Note an der Gesamtnote hat – also die Frage der Gewichtung. Ganz schwierig wird es, wenn in die Entscheidungen ein Ermessensspielraum eingeflossen ist. Es muss dann nachgewiesen werden, dass dieser Ermessensspielraum ermessensfehlerfrei genutzt worden ist und die Belange der Beteiligten entsprechend ausgewogen berücksichtigt worden sind. Dabei darf nicht der direkte Vergleich zu „vergleichbaren Leistungen“ von Mitschülern gezogen werden. Es muss abgestellt werden auf erwartbare Durchschnittswerte relevanter Vergleichsgruppen.

Gut gemeint, ist eben nicht gut gemacht. – Also warum aufregen? Um den Ärger zu vermeiden, geht man eben von vornherein einen Weg, der nicht zu Widerspruch führt. Warum also eine 5 verteilen, wenn auch eine 4- geht? Sieht auf dem Zeugnis keiner – das Minus. Ist immer noch eine Minderleistung, die mit einem Warnhinweis in den Zeugnisbemerkungen erläutert wird, aber die liest eh keiner. Eine „schwach ausreichende“ Leistung ist kaum angreifbar und hält auch in der regel vor Gericht bestand. Eine Änderung in die nächst höhere Notenstufe (befriedigend) ist somit kaum einforderbar bzw. einklagbar. Da hilft einem schon die Transformation der Ziffernnoten in den Langtext der Notenstufen.

3 ==> wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen* entspricht.

Der Schutz liegt in der Formulierung „im Allgemeinen“ – und die ist schlecht zu kippen.

5 ==> wenn die Leistung den Anforderungen* nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Hier ist die „Erkennbarkeit des Vorhandenseins der notwendigen Grundkenntnisse“ der kritische Punkt über den Juristen prima streiten können und bei dem man als Lehrkraft fast zwangsläufig den Kürzeren ziehen muss.

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Die Haltung, lieber eine 4- an Stelle der eigentlich verdienten 5 zu vergeben, ist einerseits aus juristischen Gründen nachvollziehbar, andererseits fördert sie gerade die sehr schädliche Bestnoteninflation, weil das Notenspektrum bei Weitem nicht mehr voll ausgenutzt wird. Ich gebe allerdings zu, dass sich Schüler schon sehr anstrengen müssen, um in „Nebenfächern“ in die Gefahr einer Note 5 zu kommen.

(Die „Garantie“ von Nachhilfeinstituten „5 weg oder Geld zurück“ ist ja auch nicht viel mehr als ein Marketinggag, weil viele Schüler nach einem miserablen Halbjahreszeugnis im zweiten Halbjahr ein bisschen mehr für die Schule tun und oh Wunder wenigstens auf die „4“ kommen. Dazu kommt die von Ihnen, liebe dickebank, genannte Neigung von Lehrern, im Versetzungszeugnis im Zweifel die bessere Note zu vergeben. Mit einer tatsächlichen Verbesserung des Schülers aufgrund der Nachhilfe hat das reichlich wenig zu tun.)

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

@xxx, nur Provison zahlen die Nachhilfeinstitute trotz dieses abgekarteten Spieles nicht – was mach‘ ich verkehrt?

Und dann kommt noch hinzu, dass die echten Genies, die mit Bauchschmerzen zur ZP10 hin mit „vier“ bewerte, dann in der ZP10 so im Dreier-Bereich landen …

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Das stimmt, liebe dickebank. Die deutliche „Leistungssteigerung“ bei der ZAP haben aber auch weder Sie noch die Genies zu verantworten. Das sind in erster Linie die nicht-Anforderungen in der ZAP an sich.

In der Sek II ist der Lehrer aber schuld, dass die Schüler trotz Qualifikationsvermerk für die Sek II eigentlich nichts können oder ganz schnell mehrere Noten abfallen. In der Sek I sind aber auch die E-Kurse nahezu anforderungsfrei, die G-Kurse sowieso.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

@xxx – aber da oben in der GOSt gehen die mich nichts mehr an. Sie sichern den SekII-Kollegen deren Existenzberechtigung. Und wenn die eigenen SekIIer klagen, sach ich mir immer, die Top-Akteure habe ich doch schon mit anderen aus dem Rennen genommen und den Berufsschulkollegen auf den Hals gehetzt.

btw es ist ZP10 und nicht ZAP – denn reine Abschlussprüfungen gibt es lt. APO gar nicht.

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Da haben Sie recht. Außerdem können Sie nichts dafür, dass die nach Lehrplan geführten E-Kurse auf alles Mögliche vorbereiten, aber nicht auf eine erfolgreich absolvierbare Sek II. Wie das Abitur ist die bestandene ZP10 mit Quali eine Zugangsberechtigung, keine Zugangsbefähigung. Über die Ausbildungsbefähigung „Ihrer“ Schulabgänger wurde an anderer Stelle gestritten. Dafür können Sie angesichts überhauptnichtmehr-Anforderungen in den Leerplänen auch nichts.

(Das Kürzel ZAP gefällt mir besser als ZP10. Trotzdem Danke für die Korrektur.)

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Das ist letztendlich das GUTE; DA ICH NICHTS BEWIRKEN KANN; KANN ICH AUCH FÜR NICHTS VERANTWORTLICH GEMACHT WERDEN – UND DAS BEI VOLLEN DIENSTBEZÜGEN:

Sic transit gloria mundi.

m. n.
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Verstehe ich das richtig: Hauptsache ordentliche Dienstbezüge, auch wenn ich auf Geheiß minderwertige Ware abliefere und in vorgefertigte Mogelpackungen stecke?

xxx
6 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

@ m. n.
Wenn man sich an die Lehrpläne und die eingeführten Bücher hält, sind minderwertige Mogelpackungen der ehrlichere Begriff für viele erfolgreiche Schulabschlüsse. Lehrer an weiterführenden Schulen können nichts dafür, wenn die Anforderungen nur noch so sind, wie sie sind. An den Grundschulen ist es nicht viel besser, wenn man sich die Lese-, Rechtschreib- und Rechenkenntnisse der Fünftklässler anschaut, selbst wenn man an den unterschiedlichen Schulformen unterschiedliche Maßstäbe ansetzt.

sofawolf
6 Jahre zuvor

ZITAT (geli): „Erst wurden Elternrechte ausgebaut und gestärkt, dadurch die Lehrer in ihrer Position geschwächt. Es wurde der Eindruck vermittelt, die Pädagogen machten vieles falsch und brauchten deshalb elterliche Aufsicht mit eventuellen Beschwerden bei Vorgesetzten und “notfalls” auch mit gerichtlichen Schritten. …“

Genau so sehe ich das auch.

sofawolf
6 Jahre zuvor

Das Heft ist schön und gut, aber was nützt es, wenn es in meinem Bundesland doch wieder nicht gilt. Es gilt ja (schul-)rechtlich nur, was in meinem Bundesland festgelegt worden ist.

Man denke an den Musiklehrer P. Parusel, der Kinder „nachsitzen“ ließ, weswegen er der Freiheitsberaubung angeklagt werden konnte, obwohl ein Gericht in Schleswig-Holstein bereits entschieden hatte, dass das Festhalten im Klassenraum zwecks Erledigung einer Aufgabe (sinngemäß) eben keine Freiheitsberaubung darstellt.

Was nützen mir solche schulrechtlichen Darstellungen, wenn sie bei mir dann doch wieder nicht gültig sind?

Anna
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

So unterschiedlich sind die Schulgesetze der Bundesländer auch nicht.

sofawolf
6 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Doch, es gibt z.B. ein Gerichtsurteil, das besagt, die Schuljahresendnoten dürfen nicht nur nach den Noten des 2. Halbjahres gebildet werden dürfen und es gibt Bundesländer, in denen genau das passiert und ja sogar vorgeschrieben ist.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Nee, das steht nicht im Schulgesetz sondern in der APO.

JA die APOs unterscheiden sich, ebenfalls die Durchführungsverordnungen. Wenn auch immer wieder behauptet wird, dass es in der Bundesrepublick 16 verschiedene Schulabschlüsse gäbe bzw. die Länder sich nicht auf einheitliche Schulabschlüsse einigen könnten. so ist das schlichtweg Unsinn. Es gibt in allen Bundesländern den HA den HSA, den MSA mit oder ohne Q-Vermerk, die FHR und die AHR. Das ist in allen 16 Bundesländern gleich. Welche Bedingungen für die jeweiligen Abschlüsse in einem bestimmten Bundesland erreicht werden können, das entscheiden die Länder auf der Grundlage eigener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und entsprechender Durchführungsbestimmungen. Die KMK gibt lediglich Mindestvoraussetzungen vor, damit die Abschlüsse gegenseitig anerkannt werden können.

Axel von Lintig
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Auch das Recht auf Dummheit, das heißt unter anderem auch, gerichtlich alles mögliche einzuklagen, steht jedem Bürger offen.
Wer klug ist, der sucht den Ausgleich und die Verständigung mit der anderen Seite.

Torben
6 Jahre zuvor

Bzgl. des Vorfalls bin ich durchaus über die Berichterstattung irritiert. Tatsächlich habe ich es selbst als Schüler bis vor nunmehr 15 Jahren selbst erlebt, dass Toiletten grundsätzlich außerhalb der großen Pausen verschlossen blieben und nur die wenigsten Lehrer in Notfällen den Schlüssel herausgaben.

Von 25 Minuten Pause gingen mindestens 10 Minuten für die durchweg überfüllte Caféteria drauf – und wenn dann noch ein Gespräch mit einer Lehrkraft samt 5 Minuten Fußweg anstand, war ein Toilettenbesuch nicht mehr möglich. Denn diese wurden natürlich überpünktlich 5 Minuten vor Ende der Pause wieder verriegelt – die Lehrkraft musste ja pünktlich im Klassenraum erscheinen.

Denkt jemand wirklich, dass es viele Schülerinnen und Schüler gab, die in den 6 Jahren nicht mindestens einmal vor massive körperliche Probleme gestellt wurden? Heute kann ich mir kaum ausmalen, wie es in der Zeit _nicht_ dazu kommen konnte, dass doch mal jemand eingenässt hat.

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  Torben

Und? Bin ich Toilettenmann? Wenn die Stadt als Schulträger den ungehinderten Zugang zur Toilette will, dann soll sie diese bewirtschaften. Das Scheixxhaus ist Sache der Kommune, nicht die des Landes. Und wenn das Land den Toilettenbesuch gegen die Aufsichtspflicht stellt, dann ist mir eine vollgepixxte Unterhose lieber als eine Aufsichtspflichtverletzung. Aber mit Sicherheit wird mich ein Gericht mittels rechtskräftigem Urteil über die Rechtmäßigkeit meiner Entscheidung im Zweifelsfalle nachträglich aufklären. Verkehrt ist die getroffene Entscheidung allerdings a priori mit 97%-iger Wahrscheinlichkeit.

g. h.
6 Jahre zuvor

http://www.zeit.de/2017/27/schule-eltern-lehrer-rechtsstreit-schulnoten
Von wegen Klarheit in der Rechtssicherheit von Lehrern:
„In Bayern und Nordrhein-Westfalen haben die Grundschullehrer-Verbände eigene Rechtsabteilungen. Die in Bayern hatte vor 20 Jahren nur einen Mitarbeiter, heute sind es 17. Ausgerechnet bei einem Pädagogenverband war die größte Abteilung plötzlich die Rechtsabteilung. Ihr Leiter Hans-Peter Etter sagt: „Sämtliche schulischen Entscheidungen werden hinterfragt, das ist purer Wahnsinn.“ Hauptthema ist der Übertritt, aber es geht auch um Erziehungsmaßnahmen, Verweise, Noten. Hunderte von Grundschullehrern sind betroffen, allein in Bayern.“

Bei dieser Unsicherheitslage ist doch klar, dass viele Lehrkräfte den Weg des geringsten Widerstandes gehen, bei den Eltern bloß nicht anecken wollen und vorauseilenden Gehorsam zeigen. Wie soll der Einzelne denn durchschauen und rechtssicher interpretieren, was explodierende Rechtsabteilungen ständig beschäftigt?