Mäßigungsgebot: Hochschullehrer haben mehr Freiheiten als andere Beamte

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Hochschullehrer müssen sich bei politischen Äußerungen nicht so zurückhalten wie manch andere Beamte. Das schreibt Klaus Gärditz, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, in der Zeitschrift «Forschung und Lehre» (Ausgabe 2/18). Laut Gesetz dürfen sich Beamte zwar politisch betätigen, müssen je nach Amt aber mit öffentlichen Äußerungen sparsam umgehen – das sogenannte Mäßigungsgebot. Für Hochschullehrer gelte das aber nur eingeschränkt, erklärt der Experte.

Moderne Lehrkonzepte funktionieren nicht in leeren Hörsäälen. Foto: Thomas Kohler / flickr (CC BY 2.0)
Wieviel Meinungsäußerung ist in Hörsälen erlaubt?                                            Foto: Thomas Kohler / flickr (CC BY 2.0)

So dürfen sie den Hörsaal etwa nicht nutzen, um gegen die Verfassung zu hetzen. Wissenschaftliche Kritik am Grundgesetz sei aber erlaubt. Auch Verkürzungen und Provokantes sind nach Ansicht von Gärditz geschützt.

Die Grenzen seien allerdings überschritten, wenn der Ausbildungs- und Achtungsanspruch verletzt wird – also dann, wenn einzelne Personen oder Gruppen ausgegrenzt oder herabgesetzt würden. Und auch die Immunität freier Forschung und Lehre endet irgendwann, zum Beispiel bei Holocaustleugnung oder Verschwörungstheorien in Aufsatzform.

Grundsätzlich gehört die Äußerung von Standpunkten zum Bild des Professorenamtes, schreibt Gärditz. Auch jenseits von Hörsaal und Publikationen dürften sie sich daher politisch äußern – solange sie nicht für ihre Institution, sondern nur für sich selbst sprechen. dpa

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