Die heikle Frage der Aufsichtspflicht – worauf müssen Lehrer achten? Und wo sind die Grenzen?

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KÖLN. Lehrerinnen und Lehrer geraten immer wieder in Sachen Aufsichtspflicht unter Druck, insbesondere auch dann, wenn es um Klassenfahrten und Ausflüge geht. Wie steht’s denn wirklich damit? Welche Pflichten resultieren aus der dienstlichen Aufsichtspflicht? Der folgende Beitrag ist der erste Teil aus einem umfangreichen Artikel, den der renommierte Schulrechtler Dr. Thomas Böhm für die Zeitschrift „Grundschule“ verfasste.

Hier ist der vollständige Beitrag herunterladbar (kostenpflichtig).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ebnete mit dem Urteil zur Arbeitszeit der niedersächsischen Gymnasiallehrer möglicherweise auch den Weg für Klagen anderer Lehrer. Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons(CC-BY-SA-3.0)
Wo sind die Grenzen der schulischen Aufsichtspflicht? Foto: Balthasar Schmitt / Wikimedia Commons(CC-BY-SA-3.0)

Was Lehrer zur Aufsichtspflicht wissen müssen

Die Aufsichtspflicht der Schule beruht auf dem Schutzbedürfnis Minderjähriger und dem staatlichen Erziehungsauftrag, der die Schule verpflichtet, die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, dass andere Personen durch sie einen Schaden erleiden (Avenarius 2010, Schulrecht, Kronach 2010, S. 707f).

Kinder im Grundschulalter bedürfen immer der Aufsicht, die entweder den Eltern, von den Eltern beauftragten Personen oder der Schule obliegt.  Die Schule erfüllt ihre Aufsichtspflicht nicht aufgrund der Beauftragung durch die Eltern, sondern auf der Grundlage ihres verfassungsrechtlich und gesetzlich festgelegten Erziehungsauftrages. Die Eltern können daher Lehrkräften keine Weisungen für die Erfüllung der Aufsichtspflicht erteilen, die Lehrkräfte können sich aber auch nicht durch Einverständniserklärungen der Eltern von der Aufsichtspflicht befreien lassen.

Erklären Eltern der Sportlehrerin gegenüber schriftlich, dass ihre Tochter mit Schmuck am Sportunterricht teilnehmen darf und sie im Schadensfall auf alle Ansprüche gegen die Lehrerin verzichten werden, ist diese Erklärung ungültig, da Eltern Lehrer nicht von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten befreien können.

Ebenso wenig sind Eltern berechtigt, der Lehrerin zu verbieten, ihre Tochter an einem Fußballspiel im Sportunterricht zu beteiligen, da die Verletzungsgefahr zu groß sei.

Erklärungen von Eltern sind von Bedeutung für die Aufsichtspflicht, wenn die Eltern die Fähigkeiten oder den Gesundheitszustand ihres Kindes ergänzend zur Schule oder vorrangig beurteilen können. Sie schreiben dann der Schule kein bestimmtes Verhalten vor, sondern schaffen eine Beurteilungsgrundlage, über welche die Schule ohne Mitwirkung der Eltern nicht verfügen würde.

1. Medizinische Betreuung

Es gehört nicht zur Aufsichtspflicht der Schule, Kinder mit Medikamenten zu versorgen oder medizinisch zu betreuen. Lehrer sind aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht in der Lage und aufgrund ihrer in Gesetzen und Dienstordnungen festgelegten Dienstpflichten und ihres Berufsbildes auch nicht verpflichtet, eine medizinische Versorgung von Schülern vorzunehmen. Das gilt auch, wenn es sich nicht um körperliche Eingriffe wie etwa das Setzen von Spritzen handelt, sondern um kontrollierende Maßnahmen wie das Ablesen bestimmter Messwerte.

Die Forderung von Eltern eines Schülers des ersten Schuljahres, der an Diabetes leidet, die erforderliche Messung des Blutzuckerspiegels zu unterstützen und darauf zu achten, dass das Kind der Messung entsprechend Nahrung zu sich nimmt, kann daher zurückgewiesen werden. Das gilt auch für die Aufbewahrung von Medikamenten während einer Klassenfahrt und die Verpflichtung, Schüler jeweils an die Einnahme zur richtigen Zeit zu erinnern.

Zeitschrift 'Grundschule'

Dieser und andere Beiträge zum Thema Schulrecht sind in der Zeitschrift “Grundschule” mit dem Titel “Keine Angst vor dem Schulrecht! Was Sie für Ihre pädagogische Arbeit wissen müssen” erschienen. Hier lässt sich das Heft bestellen oder lassen sich einzelne Beiträge herunterladen (kostenpflichtig).

Früher galten Lehrer als unantastbar. Sie waren viel geachtete Respektspersonen. Doch diese Sichtweise hat sich längst überholt. Sehen Eltern heutzutage eine Lehrkraft im Unrecht und ihren Sohn oder ihre Tochter in irgendeiner Weise in der Schule benachteiligt, werden sie aktiv, beschweren sich bei der Dienstaufsicht oder beschreiten sogar den Klageweg. Das wirft grundsätzliche Fragen auf: Was dürfen Lehrer eigentlich und was nicht? Wo warten im Dickicht des Schulrechts besondere Fallstricke? Wir wollen Ihnen Orientierung bieten und haben Experten befragt, was Lehrer im Schulalltag an rechtlichen Aspekten beachten sollten und auch müssen.

Lehrkräfte können derartige Verpflichtungen aber freiwillig übernehmen. In diesem Fall sollten klare Handlungsanweisungen eines Arztes und schriftliche Absprachen mit den Eltern vorliegen.  Lehnen die Lehrkräfte eine freiwillige Verpflichtung ab, müssen die Eltern die notwendige medizinische Versorgung ihrer Kinder sicherstellen, indem sie zum Beispiel das Ablesen von Messwerten üben und bei Klassenfahrten als Begleitpersonen mitfahren oder eine aus schulischer Sicht zumutbare Begleitpersonen benennen.

2. Elterliche Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit der Teilnahme der Schüler an Schulveranstaltungen und auf eine gewisse Zeit (in den meisten Ländern 15 Minuten) vor dem Unterrichtsbeginn und nach dem Unterrichtsende. Befinden sich die Schüler nicht im Aufsichtsbereich der Schule, besteht die Aufsichtspflicht der Eltern (OVG NRW, Az.: 19 A 993/07; In: SchulRecht 3-4/2011, S. 28). Die Abgrenzung erfolgt zeitlich und inhaltlich, nicht örtlich. Eltern, die ihr Kind morgens eine Stunde vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände absetzen oder es nach dem Unterrichtsende nicht vom Schulgelände abholen, können die Schule damit nicht zur Übernahme der Aufsichtspflicht zwingen. Das Kind befindet sich dann zwar auf dem Schulgelände, es unterliegt aber weiterhin der Aufsichtspflicht der Eltern und nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Allenfalls bei einer konkreten, für anwesende Lehrkräfte erkennbaren Gefahr wäre ein Eingreifen rechtlich erforderlich.

Die Eltern haben aber nicht nur ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, wenn die schulische Aufsichtspflicht endet, sondern sie haben auch erheblichen Anteil an der Gewährleistung der Sicherheit ihrer Kinder in der Schule. Die Verantwortlichkeit der Schule wird „ … auch durch den Umstand eingeschränkt, dass sie nicht die einzige, nicht einmal die primäre Erziehungseinrichtung ist. Es ist Aufgabe der häuslichen Erziehung, dem Kind die Grundregeln zwischenmenschlichen Verhaltens beizubringen; fehlen diese Grundlagen, trifft die Verantwortung für unvorhersehbares Fehlverhalten nicht die Lehrer, sondern die Eltern, die ihre Erziehungspflicht gröblich vernachlässigt haben“(Avenarius 2010, S. 709). Den wichtigsten Beitrag zur Sicherheit der Kinder in der Schule leisten die Eltern mit einer guten Erziehung.

3. Kontinuität, Prävention und Aktivität

Die Aufsichtspflicht dient nicht nur dazu, die Schüler vor Schaden zu bewahren, sondern auch schulfremde Personen zu schützen. Passanten und parkende Autos sind vor Steinwürfen vom Schulgrundstück zu schützen, und bei einer Klassenfahrt müssen  in der Jugendherberge Sachbeschädigungen vermieden werden.

Die Kriterien für die Erfüllung der Aufsichtspflicht ergeben sich aus Vorschriften, vor allem für bestimmte Unterrichtsfächer wie Sport, Schwimmen oder Sachunterricht und  den Vorgaben  für Wanderungen und Klassenfahrten. Die für  jede Aufsichtssituation gültigen Kriterien der Aufsichtsführung sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie gelten bundesweit für alle Schulstufen und Schulformen.

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Das erste dieser Kriterien ist die kontinuierliche Aufsicht. Eine kontinuierliche Aufsicht erfordert nicht die ständige unmittelbare Beobachtung  der Schüler. Die Kontinuität der Aufsicht ist gegeben, wenn Schüler sich beaufsichtigt fühlen, also davon ausgehen, dass sie grundsätzlich beaufsichtigt werden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass jederzeit eine Aufsichtsperson ihr Verhalten kontrollieren könnte.

Schüler, die während einer kurzen Pause im Klassenraum sind, ohne dass eine Lehrkraft anwesend wäre, wissen, dass die Lehrerinnen und Lehrer  auf dem Weg zu ihren Klassenräumen sind, und es jederzeit möglich ist, dass auch eine der nicht zum Unterricht in dieser Klasse eingeteilten Lehrerinnen in den Klassenraum kommen könnte. Die Kontinuität der Aufsicht ist damit gesichert.

Das zweite Kriterium ist die präventive Aufsicht.  Die präventive Aufsicht dient dem Erkennen von Gefahren.  Dabei handelt es sich aber nicht um alle denkbaren und möglichen Gefahren, sondern um naheliegende und wahrscheinliche Gefahren. Es ist jederzeit möglich, dass Schüler einander schubsen, schlagen oder treten. Diese abstrakten Gefahren können auch durch  eine gute Aufsicht nicht ausgeschlossen werden. Aufsichtsführende Lehrkräfte müssen aber erkennen, wenn sich eine konkrete, gefährliche Auseinandersetzung zwischen Schülern abzeichnet.

Das dritte Kriterium ist die aktive Aufsicht. Zu den Mitteln der aktiven Aufsichtsführung gehören Belehrungen, Gebote und Verbote sowie ein aktives körperliches Eingreifen. Lehrkräfte, die zum Schutz vor einer unmittelbaren Gefahr Schüler festhalten, wegziehen oder auf andere Weise körperlich auf sie einwirken, begehen keine Dienstpflichtverletzung, sondern sie erfüllen ihre Aufsichtspflicht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines körperlichen Eingreifens sind daher nicht ausschließlich Notwehr und Nothilfe, auch die Aufsichtspflicht kann ein körperliches Eingreifen rechtfertigen.

Zentraler Bezugspunkt der Aufsichtspflicht ist die Prävention. Von Ausmaß und Art der Gefahrenlage hängt ab, wie kontinuierlich und aktiv die Aufsicht zu führen ist. Zur Gefahrenlage gehören dabei auch das Alter, der Entwicklungsstand und das Verantwortungsbewusstsein der Schüler. Bei behinderten Schülern ist auch die Art der Behinderung zu berücksichtigen. Das Alter lässt Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand und das Verantwortungsbewusstsein zu, entscheidend sind aber immer der tatsächliche Entwicklungsstand und das feststellbare Verantwortungsbewusstsein im Einzelfall.

4. Grenzen der Aufsichtspflicht

Bei der Beurteilung der  Erfüllung der Aufsichtspflicht sind der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, dessen Ziel die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schüler ist, sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines konkreten Handelns zu  berücksichtigen.

Eine möglichst lückenlose und intensive Kontrolle des Handelns der Schüler stünde im Widerspruch zum Ziel der Selbstständigkeit der Schüler.  „Bei Grundschulkindern auch schon der ersten und zweiten Klasse ist es nicht angezeigt, ohne konkreten Anlass eine Überwachung durch ständigen Sichtkontakt, wie sie etwa bei Kindergartenkindern noch erfolgen kann und muss, sicherzustellen. Denn es ist Ziel der Erziehung in der Grundschule, den Kindern eine gewisse Eigenständigkeit zu vermitteln, …“ (LG Bonn, Az.: 1 O 110/12; In: SchulRecht 3-4/2013, S. 36). Wäre ausschließlich eine möglichst lückenlose Aufsicht sicherzustellen, dürften Schüler etwa nicht in kleinen Gruppen außerhalb des Unterrichtsraumes Arbeitsaufträge erfüllen, da es sicherer wäre, wenn alle Schüler im Unterricht immer im Klassenraum blieben. Es wäre auch unzulässig, Schüler zur selbstständigen Erledigung kleinerer Aufträge allein aus dem Klassenraum in das Schulsekretariat zu schicken, da es sicherer wäre, wenn niemand den Klassenraum verlassen würde. Die Unterrichtsgestaltung und die Erziehung – auch die Sicherheitserziehung – in der Schule erfordern eine Abwägung pädagogischer Ziele und der Gewährleistung möglichst großer Sicherheit durch Risikovermeidung.

Selbstverständlich kann bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht nichts Unmögliches verlangt werden.  Eine Schule wird selbst bei Einteilung des gesamten Kollegiums zur Hofaufsicht nicht mit Sicherheit verhindern können, dass Schüler von Mitschülern während der Pause verletzt werden oder sich selbst verletzen. Im Falle von Steinwürfen der Schüler einer 1. und 2. Klasse vom Schulhof während der Pause auf ein Nachbargrundstück hat das Landgericht Bonn (a. a. O.) festgestellt: Es ist „ … schon von der  Personalausstattung der Schule her jedenfalls auf dem Pausenhof nahezu unmöglich, eine vollständige, permanente Bewachung aller Kinder sicherzustellen.“

Auch die Zumutbarkeit einer Handlung kann die Aufsichtspflicht begrenzen. Ein heftig um sich schlagendes, tretendes und kratzendes Kind muss nicht von einer Lehrerin festgehalten werden, die dazu nur in der Lage ist, wenn sie eigene Verletzungen und gesundheitliche Schäden in Kauf nimmt.

Strafrechtliche, disziplinarrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung  sind selten und führen nicht zu Haftstrafen ohne Bewährung oder der Entlassung aus dem Dienst.

Hier ist der vollständige Beitrag herunterladbar (kostenpflichtig).

Der Autor

Dr. Thomas Böhm ist Dozent für Schulrecht und Rechtskunde am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden. Er ist Herausgeber der Zeitschrift „SchulRecht“, deren Schwerpunkte die aktuelle Rechtsprechung zum Schulrecht und Rechtsfragen aus der schulischen Praxis bilden. Seine Handbücher „Schulrechtliche Fallbeispiele für Lehrer“, „Aufsicht und Haftung in der Schule“ und „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule“  erläutern die Rechtslage am Beispiel zahlreicher Fälle.

Es handelt sich um einen aktualisierten Beitrag, der ursprünglich 2018 erschien.

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sofawolf
5 Jahre zuvor

Wichtiges Thema, wichtiger Artikel; den ich erst einmal ganz durchlesen muss.

Danke.

PeterPan314
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Sehr schön, wir sind jetzt also bereits soweit, dass wir nicht nur
– mehrere Kommentare in Folge verfassen
– große Abschnitte des Artikels kopieren und mit einem (Halb-)Satz versehen
– nicht korrekt auf die Beiträge der Vorkommentatoren eingehen
sondern jetzt bereits einen Artiekl kommentieren, bevor wir ihne gelesen haben.
Herzlichen Glückwunsch zur Weiterentwicklung!

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  PeterPan314

So, jetzt schaue ich mal, wo ich nicht korrekt auf Beiträge der Vorkommentatoren eingegangen bin. Alles andere ist geschenkt und wie meine Geschmackssache. Gefällt Ihnen oder gefällt Ihnen eben nicht. Fertig.

Dass Leute zu vorherigen Äußerungen etwas schreiben, womit man sich falsch verstanden oder falsch dargestellt fühlt, ist doch ganz und gäbe. Das passiert ständig – auch unabsichtlich. Da seien Sie mal nicht so mimosig. Stellen Sie es einfach richtig (aus Ihrer Sicht).

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor
Antwortet  PeterPan314

Die Antwort saß.

PeterPan314
5 Jahre zuvor
Antwortet  Ignaz Wrobel

@Ignaz:
Wo saß denn die Antwort? In der Ecke oder nach?
Oder drücken Sie ihre Zustimmung für die Antwort von Sofawolf aus?
Ihre Aussage ist umgangssprachlich und kann daher bedeuten:
„Die Antwort hat gewirkt! Sie hat Eindruck hinterlassen! Diese Bemerkung hat ihn getroffen!“
Nicht jede der drei Möglichkeiten können Sie nachvollziehbar meinen.

@Sofawolf:
Sie haben die von mir sarkastisch formulierte Kritik an ihrem Stil in diesem Thread bestätigt. Ihr erster Kommentar zum Artikel bestand beispielsweise aus 209 kopierten Worten an Zitaten des Artikels und zu 171 Worten aus eigener Meinung zu diesem Artikel.

Wie Sie deutlich machen, geben Sie immer gerne ihre Meinung wieder. Das düfen und sollen Sie auch weiterhin tun, aber einen Artikel zu kommentieren, bevor man ihn gelesen hat, stellt wirft die Frage auf, ob es sich dann noch um einen Kommentar handelt.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  PeterPan314

Danke, dass Sie das noch einmal aufwerfen.

1.) Ich wollte der Redaktion für diesen Artikel danken. Das war meine Absicht, die ich mit dem Kommentar ausgedrückt habe. Ich tue das hiermit noch einmal. Dieser Artikel war sehr wichtig und wertvoll für mich und andere Lehrer.

2.) Geschriebenes neigt zu Fehlinterpretation insbesondere hinsichtlich der konnotativen Bedeutung, da die nonverbalen Mittel fehlen (Mimik, Gestik, Tonfall …). Womöglich habe ich Ihren Sarkasmus nicht als Sarkasmus verstanden. (Ich habe jetzt allerdings nicht so viel Lust nachzuforschen, was genau Sie meinen.)

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  PeterPan314

PS: Übrigens sollte meine Antwort Sie nicht „treffen“. Ich habe nur meine Meinung schreiben wollen.

Mississippi
5 Jahre zuvor

@Peterpan314: zur Ergänzung

– den Artikel in einem anderen Forum weiterdiskutieren lassen.

http://www.lehrerforen.de/thread/46182-aufsichtspflicht-heikle-frage/?s=bcb1e203e8ccb4c7e587993e11077743cd03cea5

sofawolf
5 Jahre zuvor

@ PeterPan,

immerhin gestehen Sie mir eine Weiterentwicklung zu. Ich danke dafür. -sofawolf- ist also facettenreicher, als immer behauptet wird. 🙂

Die missis. hingegen bleibt ihrem „Denunziantentum“ treu *lach*, wobei es mich nicht stört, wenn darauf verwiesen wird, dass etwas anderswo auch diskutiert und geschrieben wird. Warum denn auch? Die missis. selbst ist in beiden Foren aktiv, allerdings mit unterschiedlichen Namen. Das finde ich dann schon eher etwas unehrlich. Oder sagen Sie uns, liebe missis., wer Sie bei den Lehrerforen sind?

Was genau will man eigentlich (als jemand, der selbst in verschiedenen Foren aktiv ist) damit bezwecken, wenn man hier „entlarvt“, dass jemand das woanders auch gepostet hat?!? Was soll das aussagen? Darf man das nicht?

emil
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Wenn Sie nicht wissen, wer Mississippi in anderen Foren ist, woher wissen Sie dann, dass sie dort ist?
Auch PeterPan haben Sie bei einem anderen Artikel heute bereits nach einem Doppelaccount gefragt! Wieso glauben Sie eigentlich, dass jeder, der nicht Ihrer Meinung ist, eine Zweitausgabe vorzugsweise von Mississippi ist. Das ist hanebüchen.
Im übrigen würde ich Sie bitten, mit Ausdrücken wie „Denunziantentum“ deutlich vorsichtiger zu sein!!!!!!!

Mississippi
5 Jahre zuvor
Antwortet  emil

@emil: Doch, das stimmt. Aber eher als „stille Mitleserin.“ An sofawolfs Beiträgen beteilige ich mich nicht. Er hat selbst hierher verlinkt. Vllt. hat es den Moderatoren nicht gefallen, dass er ein Thema von hier einfach dort aufgreift. Ich weiß es nicht.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  Mississippi

Das kann aber nicht sein, meine liebe missis. 🙂 , denn alle möglichen Teilnehmer dort verlinken Artikel von anderswoher und starten dazu Diskussionen und ich habe das auch schon mehrfach getan, ohne dass es seitens der Moderatoren Kritik gab. Allerdings habe ich intern eine heftige Kritik geäußert. Womöglich war das die Replik darauf.

Aber es ist auch kein Weltuntergang. Und wenn ich will ….. 😉

sofawolf
5 Jahre zuvor

@ PeterPan,

ich versuche mal, den Text hierher zu kopieren, dann kann das auch hier diskutiert werden. -sofawolf- wurde ja nun wieder in den Lehrerforen gesperrt 😉 (bestimmt steckt eine Denunziation der missis. dahinter). Warum, ist mir ja gerade schleierhaft. Man erhält ja keine Information, wogegen man verstoßen haben soll.

Diese 3 Aussagen sind mir am meisten aufgefallen:

ZITAT 1: „Kinder im Grundschulalter bedürfen immer der Aufsicht, die entweder den Eltern, von den Eltern beauftragten Personen oder der Schule obliegt.Die Schule erfüllt ihre Aufsichtspflicht nicht aufgrund der Beauftragung durch die Eltern, sondern auf der Grundlage ihres verfassungsrechtlich und gesetzlich festgelegten Erziehungsauftrages. Die Eltern können daher Lehrkräften keine Weisungen für die Erfüllung der Aufsichtspflicht erteilen, die Lehrkräfte können sich aber auch nicht durch Einverständniserklärungen der Eltern von der Aufsichtspflicht befreien lassen.“

Wenn Eltern Lehrer von der Aufsichtspflicht nicht „befreien“ können, wie ist das dann bei Ausflügen o.Ä.? Von wo an darf ich Kinder dann alleine nach Hause weiterfahren lassen, sie also nicht erst zurück zur Schule bringen? Darf ich das also eigentlich nicht bzw. tue es auf eigenes Risiko?

ZITAT 2: „Die Forderung von Eltern eines Schülers des ersten Schuljahres, der an Diabetes leidet, die erforderliche Messung des Blutzuckerspiegels zu unterstützen und darauf zu achten, dass das Kind der Messung entsprechend Nahrung zu sich nimmt, kann daher zurückgewiesen werden. Das gilt auch für die Aufbewahrung von Medikamenten während einer Klassenfahrt und die Verpflichtung, Schüler jeweils an die Einnahme zur richtigen Zeit zu erinnern.“

Das finde ich eine gute und wichtige Klarstellung. Ich darf mich also weigern, „medizinische Betreuung“ zu übernehmen, denn ich bin kein Arzt und möchte ja auch nicht für Fehler haften.

ZITAT 3: „Die Abgrenzung erfolgt zeitlich und inhaltlich, nicht örtlich. Eltern, die ihr Kind morgens eine Stunde vor Unterrichtsbeginn auf dem Schulgelände absetzen oder es nach dem Unterrichtsende nicht vom Schulgelände abholen, können die Schule damit nicht zur Übernahme der Aufsichtspflicht zwingen. Das Kind befindet sich dann zwar auf dem Schulgelände, es unterliegt aber weiterhin der Aufsichtspflicht der Eltern und nicht der Aufsichtspflicht der Schule. Allenfalls bei einer konkreten, für anwesende Lehrkräfte erkennbaren Gefahr wäre ein Eingreifen rechtlich erforderlich.“

Wir hatten mal vor einiger Zeit diskutiert, WANN die Aufsichtspflicht des Lehrers beginnt, wenn z.B. ein Kind zuspät zur Schule kommt. Wenn es das Schulgelände betritt? Wenn es den Klassenraum betritt? … Hier gibt es eine Antwort dazu. 15 Minuten vor dem Unterricht (habe nicht alles zitiert). Nur, wenn es dann noch außerhalb der Schule und nicht im Klassenraum ist? Es bleibt kompliziert.

Es gibt weitere interessante Aussagen. Ich will mal nicht zuviel zitieren. Wer mag, lese es. Für alles gibt es ein Publikum und für jede Meinung das passende Argument.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

PS: Ich starte mal einen Aufruf: Liebe Lehrerforen-Mitglieder, kommt zu „news4teachers“, hier kann man freier diskutieren, ohne wegen Lapalien (?) willkürlich gesperrt zu werden und vor allem nicht zu wissen, warum eigentlich.

Ein rechtsfreier Raum ist n4t aber zum Glück auch nicht.

Markus
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Wenn du doch überhaupt nicht weißt, warum du gesperrt wurdest, woher willste dann wissen dass es „Lapalien“ oder „Willkür“ waren?

Wenn ich mir hier aber deine Beiträge unter einigen Artikeln ansehe, dann kann ich durchaus verstehen, dass man dich gesperrt hat…. freie Meinungsäußerung ist ein wichtiges, erkämpftes Recht, dass man wie man sieht auch ausnutzen kann.

Markus2
5 Jahre zuvor

Das sehe ich ganz anders. Ich schätze die Kommentare von Sofawolf, weil er sich nicht scheut, unbequeme Wahrheiten auszusprechen, auch wenn er damit bei vielen aneckt. Warum das Lehrerforum davor Angst hat, ist mir unklar. Ich habe hier wie dort nichts von Sofawolf gelesen, was eine Sperrung rechtfertigt.

(Nein, ich sage nicht, unter welchem Namen ich dort bin, sonst werde ich auch noch gesperrt.)

Specht
5 Jahre zuvor

Hallo, Sofawolf,
danke, ich folge Deinem Aufruf.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Specht (ich überlege mir noch einen besseren Usernamen)

Riesenzwerg
1 Jahr zuvor

Tse, tse, tse.

Mich treibt vor allem die Frage um, wie ein Artikel vom 15.8.22 vier Jahre alte Kommentare hat…..

Riesenzwerg
1 Jahr zuvor
Antwortet  Redaktion

Grins – ich lese immer nur oben – mit dem Datum bin ich vertrauter.

Hatte mich auch schon gewundert – kein Corona-Kommentar dabei wegen der Testungen etc.

WIR geben übrigens Medikamente, wir müssen in der Sek. 1 Kinder wickeln etc.

Ist das eigentlich inzwischen zulässig, wenn die Eltern JA sagen und uns das schriftlich geben?

Stromdoktor
1 Jahr zuvor
Antwortet  Riesenzwerg

…und ich stelle fest, dass auch schon vor vier Jahren hier „kontroverse“ Diskussionen geführt wurden.

Wo es doch immer heißt, dass bestimmte Leute hier nur provozieren wollen und „früher alles besser war“.

Angelika
1 Jahr zuvor

Zu diesem im wahrsten Sinne des Wortes lebenswichtigen Thema hatte ich mir praxisbezogene Beiträge von Lehrkräften erhofft. Stattdessen jede Menge Geplänkel unter Usern…

Kommt noch was von Bedeutung?