Erstklässlerin ertrank bei Ausflugsfahrt im Werbellinsee – Staatsanwalt erhebt Anklage gegen vier Lehrer und Erzieher

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BERLIN. „Drama bei Klassenfahrt“, so titelte der „Berliner Kurier“ am 7. Juni 2016, also vor ziemlich genau zwei Jahren. „Elif (7) im Werbellinsee ertrunken“. Am Tag davor, einem Montagmorgen, war das Mädchen mit rund 70 weiteren Erstklässlern sowie drei Lehrern und drei Erziehern von Berlin-Neukölln aus zu einer fünftägigen Ausflugsfahrt auf das Gelände der ehemaligen „Pionierrepublik  Wilhelm Pieck“ im brandenburgischen Landkreis Barnim aufgebrochen – und dabei zu Tode gekommen. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft in Frankfurt an der Oder Anklage gegen zwei Lehrer und zwei Erzieher erhoben. Ihnen wird einem Bericht der „Berliner Zeitung“ zufolge „fahrlässige Tötung durch Unterlassen“ vorgeworfen.

Hier ein Idyll: der Werbellinsee. Foto: Janko Hoener / flickr (CC BY-SA 2.0)
Hier ein Idyll: der Werbellinsee. Foto: Janko Hoener / flickr (CC BY-SA 2.0)

„Die ehemalige Pionierrepublik ist heute als EJB (Europäische Jugenderholungs- und Begegnungsstätte, d. Red) am Werbellinsee bekannt und beliebt. Es ist eine der größten und schönsten Freizeitanlagen Europas“, so heißt es auf einer Werbeseite für den Tourismus der Region. „Im Sommer ist das bewachte Freibad bei vielen Besuchern aus dem Umland, aber auch vielen Tagesausflüglern aus Berlin, sehr beliebt.“

„Verstörend“, so nennt die BZ den Fall, der seinerzeit dort geschah und bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Wie kann es sein, dass das Kind im Nichtschwimmer-Bereich am Ufer des Sees ertrank, obwohl neben den sechs Aufsichtspersonen der Schule noch zwei Rettungsschwimmer anwesend waren? „Die Anklage geht davon aus, dass die Angeschuldigten bei pflichtgemäßer Aufsicht den Unfall rechtzeitig bemerkt hätten und den Tod hätten verhindern können“, so erklärte eine Sprecherin des Amtsgerichts in Eberswalde dem Blatt.

Unstrittig ist, was der „Berliner Kurier“ unmittelbar nach dem Geschehen berichtete: Am Nachmittag seien einige der Schüler im Wasser gewesen, darunter auch die Nichtschwimmerin Elif. „Zeugen sahen, wie das Mädchen im Nichtschwimmerbereich spielte. Sie tauchte immer wieder auf und ab. Es ging ihr gut“, so berichtete seinerzeit ein Polizeisprecher. Ein Mitschüler sah das Mädchen dann allerdings bewegungslos etwa 25 Meter vom Ufer entfernt im etwa einen Meter tiefen Wasser treiben. Eine Lehrerin zog es an Land. Im Krankenhaus, wohin das Kind von einem Rettungshubschrauber gebracht worden war, konnte nur noch der Tod der Kleinen festgestellt werden.

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Was müssen Lehrkräfte bei der Aufsicht während einer Klassenfahrt beachten? „Art und Umfang der Aufsicht haben sich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu richten; mögliche Gefährdungen sowie Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und auch die Art der Beeinträchtigung sind zu berücksichtigen“, so heißt es beispielsweise in einer Richtlinie für Schulfahrten in Nordrhein-Westfalen. Laut Gerichtsurteilen sei „es weder möglich noch nötig, alle Schüler ständig im Auge zu haben. Wenn jedoch ein bestimmter Ort besondere Gefahren birgt, sind strengere Anforderungen an die Aufsichtsleistung zu stellen“, so heißt es in einem Gastbeitrag von Anwälten der Düsseldorfer Schulrechts-Kanzlei Schäfer & Berkels, den News4teachers unlängst veröffentlichte.

Unübersichtliche Situation

Ob das im aktuellen Fall womöglich missachtet wurde, wird das Gericht bald zu prüfen haben. Die Situation sei unübersichtlich gewesen, so heißt es nun laut „Berliner Zeitung“ in der Anklageschrift. Drei Klassen waren zu beaufsichtigen, dazwischen bewegten sich Kinder aus anderen Schulen. Dennoch hätten die Lehrer und Erzieher den größten Teil der ihnen anvertrauten Kinder in den Nichtschwimmerbereich des Sees gelassen, der nur durch eine Kordel vom tieferen Bereich abgetrennt war. Zwar hätten sich zwei der Angeklagten ebenfalls im Wasser aufgehalten, während zwei weitere Pädagogen vom Trockenen aus die Aufsicht geführt hätten. Die Aufsichtspersonen hätten es aber „pflichtwidrig unterlassen“, die Situation zu ordnen und die Kinder im Auge zu behalten – meint nun die Staatsanwaltschaft. So habe es geschehen können, dass sich Elif auf das Absperrseil zum Schwimmerbereich gesetzt habe, offenbar hinunterfiel, mit dem Kopf unter Wasser geriet und das Bewusstsein verlor.

Wie dramatisch die Situation war, wird aus der Schilderung von chaotischen Szenen im Krankenhaus deutlich: Dort erklärten brandenburgische Polizisten den beiden Pädagoginnen, die das Kind begleitet hatten, dass nun gegen sie wegen des Todesfalls ermittelt werde – dabei hatten die zwei Frauen, gegen die nun auch keine Anklage erhoben wurde, nichts mit dem Geschehen zu tun. Sie verweigerten allerdings daraufhin jede Aussage (wie auch die übrigen Betreuer), weshalb das Geschehen dem Bericht zufolge zunächst schwer aufzuklären war. Der Fall wirke darüber hinaus nach, so berichtet die Zeitung: Viele türkischstämmige Eltern aus Neukölln ließen seitdem ihre Kinder nun bei Klassenfahrten lieber zu Hause – das ertrunkene Kind hatte einen entsprechenden Hintergrund. bibo / Agentur für Bildungsjournalismus

Aufsichtspflicht während der Klassenfahrt: Was Lehrer auf jeden Fall wissen sollten – ein Gastbeitrag von Rechtsanwälten

 

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sofawolf
5 Jahre zuvor

O, das ist natürlich der Super-Gau. Mein Beileid den Eltern.

Da ich sowas schon gehört und gelesen habe, vermeide ich es tunlichst, Kinder bei Ausflügen jeglicher Art baden zu lassen, allerdings ohne Rettungsschwimmer. Gibt es Rettungsschwimmer (in Spaßbädern z.B.) hätte ich nun wieder die Rettungsschwimmer hauptsächlich für verantwortlich gehalten.

Und natürlich hätte nur schwimmen gehen dürfen, wessen Eltern zugestimmt haben.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

ZITAT: „Die Aufsichtspersonen hätten es aber „pflichtwidrig unterlassen“, die Situation zu ordnen und die Kinder im Auge zu behalten – meint nun die Staatsanwaltschaft. “

Wie genau ist das zu verstehen? Wie ordnen? Wie lückenlos beaufsichtigen, wo doch weiter drüber steht, dass lückenloses Beaufsichtigen nicht möglich ist.

Warum sind die Rettungsschwimmer nicht angeklagt? Die sind doch genau dafür da???

ysnp
5 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Ich kann es nur für mein Bundesland sagen. Wenn ich mit meiner Klasse schwimmen gehe z.B. in ein Schwimmbad, bin ich immer als Lehrer dafür verantwortlich, egal ob dort Bademeister sind oder nicht. Wir dürfen nur mit einer Klasse so mal ins Schwimmbad gehen, wenn Lehrer dabei sind, die den Rettungsschwimmschein C haben. Besser noch, er hat den „Schwimmschein“, das ist ein Schein, der an Grund- und Mittelschulen zum Schwimmunterricht im Rahmen des Sportunterrichts berechtigt, Rettungsschwimmschein C vorausgesetzt. Im Rahmen dieser Ausbildung lernt man dann auch die ganzen Sicherheitsvorkehrungen.
Nur so mal ins Schwimmbad und sich auf den Bademeister verlassen, ist nicht.

Mississippi
5 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Bei uns ist das auch so. Obwohl der „Schwimmschein“ einen vor so etwas auch nicht bewahrt. Unbegreiflich ist mir, wie man mit Erstklässlern 5 Tage lang an einen See fahren kann. Da muss man ja praktisch nonstopdauerbeaufsichtigen, auch wenn man gerade nicht beim Baden ist.

xxx
5 Jahre zuvor

Zitat: „Laut Gerichtsurteilen sei „es weder möglich noch nötig, alle Schüler ständig im Auge zu haben. Wenn jedoch ein bestimmter Ort besondere Gefahren birgt, sind strengere Anforderungen an die Aufsichtsleistung zu stellen“,“

Genau deshalb gehe ich niemals als Hauptverantwortlicher mit Schülergruppen in ein Schwimmbad. Ohne Unterschrift der Eltern würde auch kein Kind unter meiner Verantwortung das Wasser betreten. Allerdings habe ich große Zweifel, dass solch ein Zettel vor Gericht Bestand haben würde.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Wenn sie keinen Bestand haben, wozu braucht man sie dann?

Das ist wie mit der Aufsichtspflicht, von der man sich laut einem n4t-Artikel jüngst nicht von den Eltern befreien lassen kann, wenn man Schüler z.B. bei Ausflügen mal eine Stunde alleine durch die Stadt spazieren lassen möchte oder am Ende bereits vor Erreichen der Schule nach Hause z.B. weiterfahren lassen will.

Da hätte ich gerne rechtliche Klarheit. (Stichwort Schulgesetze und Verordnungen!)

OlleSchachtel
5 Jahre zuvor

Mir tun die Kollegen und die Familie des Kindes leid. Uns wurde in der Ausbildung schon beigebracht, dass man mit Schulklassen der Grundschulen auf keinen Fall ins öffentliche Schwimmbad geht. Ohne Schwimmschein sollten wir auch nicht schwimmen unterrichten.

sofawolf
5 Jahre zuvor
Antwortet  OlleSchachtel

Das war mir so nicht bewusst. Ich dachte bisher, „alles ist gut“, wenn die Eltern zustimmen und wenn es vor Ort Rettungsschwimmer gibt, die aufpassen und ich natürlich auch nicht fahrlässig handle. Ich war etliche Male mit Klassen in Schwimmbädern, also in Hallenbädern!

Es wäre schön, wenn Schulleitungen solche Ausflüge nicht erlauben. Sie sagen ja auch sonst, was ich tun muss und was ich nicht tun darf. Von Schulleitungen erwarte ich schon, dass sie rechtlich auf dem aktuellen Stand sind und noch etwas besser Bescheid wissen als ich.

Das ist aber kein Vorwurf, sondern eher ein Wunsch.