Streikrecht für verbeamtete Lehrer: Zieht die GEW nach ihrer Niederlage in Karlsruhe nun vor den Europäischen Gerichtshof?

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KARLSRUHE. Schwere Schlappe für die GEW: Das Bundesverfassungsgericht hat heute Klagen von  vier verbeamteten Lehrern zurückgewiesen, die sich an einer Streikaktion beteiligt und dafür Disziplinarstrafen erhalten hatten (News4teachers berichtete). Die Gewerkschaft unterstützte die Klagen in der Hoffnung, dass das oberste deutsche Gericht das Streikverbot aufheben würde – vergeblich.  Mit „Enttäuschung“ reagierte denn auch die GEW nach eigenen Angaben auf das höchstrichterliche Urteil. Zieht die Gewerkschaft jetzt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg?

Letzte Chance für die GEW: der Gang nach Straßburg zum Europäischen Gerichtsbof für Menschenrechte. Foto: Denis Simonet / flickr (CC BY 2.0)
Letzte Chance für die GEW: der Gang nach Straßburg zum Europäischen Gerichtsbof für Menschenrechte. Foto: Denis Simonet / flickr (CC BY 2.0)

Im Vorfeld der heutigen Entscheidung hatte die GEW mit Pathos für ein Urteil in ihrem Sinne getrommelt. „Die GEW fordert gemeinsam mit dem DGB die vollen Koalitionsrechte – und damit das Streikrecht – auch für Beamtinnen und Beamte. Das ist Teil der gewerkschaftlichen Grundüberzeugungen“, so hieß es im Januar. „Die Gewerkschaften gehen – wie das Völkerrecht und das internationale Arbeitsrecht – davon aus, dass es ein Menschenrecht auf Kollektivverhandlungen zur fairen Aushandlung der Arbeitsbedingungen gibt. Teil dieses Menschenrechts ist das Recht, auch den Arbeitskampf als letztes Mittel anzuwenden.“

Entsprechend düster fiel die Wortwahl der Gewerkschaft heute aus. „Das ist ein schwarzer Tag für Demokratie und Menschenrechte“, sagte GEW-Vorsitzende Marlis Tepe in Karlsruhe in einer ersten Reaktion. „Das Gericht  schreibt die bisherige Rechtsprechung fest und macht damit einen Rückschritt ins vergangene Jahrhundert. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht sieht das Verfassungsgericht weder eine Kollision zwischen deutschem und internationalen Recht noch eine Kollision in der deutschen Rechtsprechung.“ Tepe kündigte an, dass die GEW das Urteil jetzt eingehend prüfen und dann über die weiteren Schritte entscheide werde. In der Vergangenheit hatte die GEW angekündigt, notfalls bis Straßburg zu ziehen, um „einem Menschenrecht auf Streik auch in Deutschland zum Durchbruch zu verhelfen“.

Die anderen Lehrerverbände begrüßten hingegen die Entscheidung. Als „absolut eindeutiges, für Rechtsklarheit sorgendes Urteil“ würdigte der Präsident des Deutschen Lehrerverbands, Heinz-Peter Meidinger, den Richterspruch.  Wäre der Klage der Beschwerdeführer Recht gegeben worden, hätte dies nach seiner Ansicht entweder das Ende der Verbeamtung von Lehrkräften In Deutschland bedeutet – oder die Entstehung eines Zweiklassensystems von Beamten mit und ohne Streikrecht befördert. Meidinger betonte, dass die Verbeamtung von Lehrkräften aus mehreren Gründen notwendig und sinnvoll ist.

Der Verbandspräsident sagte: „Einerseits sichert der Beamtenstatus von Lehrkräften die im Grundgesetz verankerte Aufsichtspflicht des Staates über das Schulwesen ab, andererseits garantieren verbeamtete Lehrkräfte die Verlässlichkeit von Unterricht und Schule. Insofern ist der Beamtenstatus für Lehrkräfte nicht überholt, sondern ein wesentlicher Standortvorteil eines modernen, bürgerfreundlichen funktionierenden Staatswesens.“

„Beamtenstatus unabdingbar“

VBE-Chef Udo Beckmann schlug in dieselbe Kerbe. „Den Ausgang der Verhandlung sehen wir sehr positiv. Es ist Grundposition des VBE, dass Lehrkräfte im juristischen Sinne einer grundrechtswesentlichen Tätigkeit nachgehen und damit hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben und deshalb grundsätzlich zu verbeamten sind. Der Beamtenstatus für Lehrkräfte ist daher unabdingbar. Die damit verbundenen Rechte, aber auch die Pflichten sind zwei Seiten einer Medaille. Wir haben immer gesagt: Will der Staat die Schulpflicht sichern, muss er sich auf die Pflichterfüllung der verbeamteten Lehrkräfte stützen können. Ein Streikrecht ist damit nicht vereinbar. Besonders hervorheben möchte ich auch, dass wir mit dem Urteil den verfassungsmäßigen Bildung- und Erziehungsauftrag gestärkt sehen.“

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In der Urteilsbegründung werde zudem deutlich, dass das Gericht keinen Widerspruch zu den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sieht. Diesen sei ausreichend Rechnung getragen. „Mit dem Urteil wird deutlich: Verbeamtete Lehrkräfte sind nicht schutzlos. Sie können sich zu Vereinigungen zusammenschließen, also Verbänden und Gewerkschaften beitreten, die ihre Interessen und Rechte vor ihren Arbeitgebern vertreten. Damit stärkt das Urteil auch die Position der Lehrerverbände in Deutschland“, betont Beckmann am Rande der Verhandlungen in Karlsruhe.

Hintergrund: Die GEW beruft sich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ein allgemeines Streikverbot für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sei unverhältnismäßig, hieß es 2009 in einem Straßburger Urteil zur Türkei. Das Streikrecht könne nur ausgeschlossen werden, wenn Beschäftigte staatliche Hoheitsgewalt ausüben, also insbesondere bei Polizei und Militär.

„Richtungsweisend“

Auch die Vorsitzende des Deutschen Philologenverbandes, Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing, begrüßt die heutige Entscheidung – und unterstrich, dass „diese Entscheidung, gegen das Streikrecht und für die Verbeamtung von Lehrkräften für jedes Bundesland, auch für Berlin, richtungsweisend ist!“ Lin-Klitzing: „Die Entscheidung ist gut und nachvollziehbar, da Lehrkräfte Beamte sein müssen, um die Schulpflicht in Deutschland und damit konsequenterweise verbunden eine verlässliche Schule für Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern zu garantieren!“. Dies sichere der Beamtenstatus für Lehrkräfte und schließt ein gleichzeitiges Streikrecht aus.

„Diese Verlässlichkeit ist Grundlage einer geordneten und inhaltlich anspruchsvollen Organisation von Unterricht und Schule“, so Lin-Klitzing weiter. Der Beamtenstatus sei die beste Voraussetzung für eine objektive und sachgerechte Amtsführung der hoheitlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Zudem habe der Staat dadurch die Möglichkeit, die Lehrkräfte jederzeit und überall verlässlich einzusetzen – was aktuell tatsächlich in Form von verstärkten Abordnungen von weiterführenden Schulen an Grundschulen, an denen verstärkt Lehrermangel herrscht, geschieht. Dann lieferte die Philologen-Chefin noch eine Spitze gegen die GEW. Sie sei zufrieden, teilte Lin-Klitzing mit, dass das Bundesverfassungsgericht „der Taktik der GEW nicht auf den Leim gegangen ist, durch ein Streikrecht für Lehrkräfte den Beamtenstatus für Lehrkräfte abzuschaffen“.

Tatsächlich hatte die Gewerkschaft mit ihrer Argumentation im Vorfeld der Entscheidung für Unverständnis unter vielen Lehrerinnen und Lehrern gesorgt. Tepe unterschied zwischen Beamten mit hoheitlichen Aufgaben wie in der Justiz, bei der Polizei, dem Militär sowie Schulleitungen – und Beamten ohne hoheitliche Aufgaben. „Lehrkräfte üben keine hoheitlichen Aufgaben aus, deshalb muss das Streikverbot für sie aufgehoben werden“, betonte die GEW-Vorsitzende noch im Januar. Keine hoheitlichen Aufgaben? Das dürften die meisten Lehrkräfte anders sehen. bibo / Agentur für Bildungsjournalismus

Auf der Facebook-Seite von News4teachers kocht die Debatte hoch:

Weitere Statements

Jürgen Böhm, Bundesvorsitzender des VDR: „Mit dem Fall des Streikverbots wäre unweigerlich auch der Beamtenstatus unnötig infrage gestellt und gefährdet. Beamte haben viele Rechte, allerdings sind diese nun mal auch mit Pflichten verbunden – dazu gehört, dass sie der demokratisch legitimierten Verfassung verpflichtet sind und ihrer somit gesicherten pädagogischen Verantwortung nachkommen müssen. Ein aus den Angeln gehobenes Streikverbot steht dem im Wege“

VNL/VDR-Landesvorsitzender Thorsten Neumann:  „Das heute verkündete Bundesverfassungsgerichtsurteil ist richtig. Lehrkräfte erfüllen wie Polizisten, Finanzbeamte und Feuerwehrleute hoheitliche Aufgaben und müssen daher Beamte sein. Über den Beamtenstatus sind Verlässlichkeit und Neutralität der Leistungen des Staates in der Bundesrepublik Deutschland abgesichert. Schüler und Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass die Wissensvermittlung an Schulen jederzeit verlässlich stattfindet.“

Jürgen Hartmann, Vorsitzender der hessischen Philologen: „Wir wollen, dass Lehrkräfte Beamte sind. Nur so kann eine verlässliche Schule für Eltern und Schüler garantiert werden! Für die bei uns organisierten Lehrkräfte ist klar, dass sie ihren Teil für die Erfüllung der Schulpflicht als Beamte leisten. Das schließt ein gleichzeitiges Streikrecht aus und entspricht Artikel 7 des Grundgesetzes: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Gerhard Brand, Landesvorsitzender des VBE Baden-Württemberg: „Die mit dem Beamtenstatus verbundenen Rechte, aber auch die Pflichten sind zwei Seiten einer Medaille. Wir haben immer gesagt: Will der Staat die Schulpflicht sichern, muss er sich auf die Pflichterfüllung der verbeamteten Lehrkräfte stützen können. Ein Streikrecht ist damit nicht vereinbar. Besonders hervorheben möchte ich auch, dass wir mit dem Urteil den verfassungsmäßigen Bildung- und Erziehungsauftrag gestärkt sehen.“

Stefan Behlau, Landesvorsitzender des VBE Nordrhein-Westfalen: „Will der Staat die Schulpflicht sichern, muss er sich auf die Pflichterfüllung der verbeamteten Lehrkräfte stützen können. Ein Streikrecht ist damit nicht vereinbar. Das Urteil stärkt den verfassungsmäßigen Bildung- und Erziehungsauftrag.“

Brigitte Balbach, Vorsitzende des Verbands „lehrer nrw“: „Mit seinem heutigen Urteil hat das höchste deutsche Gericht den Beamtenstatus enorm gestärkt!“

Cornelia Schwartz, Landesvorsitzende des Philologenverbandes Rheinland-Pfalz: „Wenn Lehrerinnen und Lehrern das Streikrecht zugebilligt worden wäre, hätte es für den Dienstherrn keinen Grund mehr gegeben, sie weiterhin zu verbeamten. Bestenfalls wäre ein Rumpfbeamtentum ohne pädagogische Freiheit und ohne statusrechtliche Absicherung von Lehrkräften die Folge gewesen. Durch das kluge und mutige Urteil des höchsten deutschen Gerichts ist nun jedoch ein bewährtes System, das auf dem Gleichgewicht von Fürsorgeprinzip einerseits sowie von einem Dienst- und Treueverhältnis andererseits beruht, vor der Zerstörung durch die klagende GEW bewahrt worden.“

Karin Prien, Bildungsministerin von Schleswig-Holstein (CDU): „Ich bin froh über diese Entscheidung.“

GEW-Chefin Tepe: Lehrer haben gar keine hoheitlichen Aufgaben (und sollten deshalb streiken dürfen)

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sofawolf
5 Jahre zuvor

Einerseits finde ich es schlecht, dass verbeamtete Lehrer nicht streiken dürfen, weil sie dann die angestellten Lehrer (im Osten zuhauf) im Arbeitskampf nicht unterstützen dürfen. Das ist ein großer Nachteil. Womöglich hätten wir längst schon massive Entlastungen durchsetzen können, wenn alle Lehrer streiken dürften und sich auch beteiligen würden.

Andererseits finde ich es gerecht, dass verbeamtete Lehrer nicht streiken dürfen, weil man eben nicht alles haben kann. Der Staat hat ja seinen Beamten das Streikrecht „abgekauft“, indem er ihnen dafür diverse Vergünstigungen gewährt, weswegen auch so ziemlich alle gerne Beamte werden wollen.

Man kann sich eben nicht die Rosingen herauspicken. Die Vorteile nimmt man gerne an; gegen die Nachteile zieht man zu Felde.

Lehrer dritter Klasse
5 Jahre zuvor

Ja, dumm gelaufen GEW!
Ich hätte mir persönlich gewünscht, das Streikverbot wäre gefallen und das Beamtentum bei Lehrern im Nachgang auch!
So bleibt die zum Himmel schreiende Ungleichheit in der Behandlung angestellter und verbeamteter Lehrer bestehen und die Beamtenverbände frohlocken!
Die GEW dürfte mit dieser zu erwartenden Lachnummer auch damit im Rahmen der kommenden TVL-Verhandlungen sich und schlimmer noch, damit auch den Angestellten, einen Bärendienst erwiesen haben (wir erinnern uns an die kleinlaute Annahme des Diktats der Vorlagen des dbb zur neuen TV EntgO-L in den letzten TVL-Verhandlungen!) und sollte sich nun endlich vehementer für die Angestellten einsetzen, als deren „Robin Hood“ sie sich ja immer wieder gerne und medienwirksam präsentiert!
Wäre es denn alternativ mal mit einer Klage zur Übernahme aller angestellten Lehrer in das Beamtenverhältnis (bei rückwirkendem Ausgleich der bislang entgangenen Segnungen des Beamtentums für die Betroffenen)?! 😉
Wer glaubt, verbeamtete Lehrer würden sich spürbar und in Größenordnungen (bei Tarifauseinandersetzungen) für Angestellte einsetzen (von einer solidarischen Minderheit mal abgesehen (bisherige eigene Erfahrung aus dem Alltag)), der glaubt wahrscheinlich auch noch an den Weihnachtsmann!

sofawolf
5 Jahre zuvor

Das sage ich immer: Letztendlich ist es purer Eigennutz. Es geht auch den Grundschullehrern, die nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit schreien (A 13), nur ums eigene Portmonee. Ginge es ihnen wirklich um „gleichen Lohn für…“, warum war es ihnen jahrzehntelang egal, dass LuK-Lehrer (DDR) deutlich geringer eingestuft wurden? Oder Lehrer an Privatschulen teilweise erheblich weniger verdienen. Da heißt es dann lapidar, das sei halt die Privatwirtschaft, dafür könne man ja nichts.

Allerdings gilt das für alle. Angestellte setzen sich auch nicht in Größenordnungen für Beamte ein.

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor

Die „Zeit“ schreibt: „Die Verfassungsrichter sahen auch im Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Grund, das Beamtenrecht aufzuweichen.“
https://www.zeit.de/arbeit/2018-06/bundesverfassungsgericht-streikverbot-fuer-beamte-bleibt-bestehen

Ich denke, dieses Faktum könnte auch beim Thema Inklusion spannend werden, bei dem ja ebenfalls immer wieder (in teilweise falscher Auslegung) mit der UN-Menschenrechtskonvention argumentiert wird.

Aufmerksamer Beobachter
5 Jahre zuvor

Und in der Süddeutschen Zeitung heißt es noch prägnanter: „Die Menschenrechtskonvention rangiert in Deutschland unterhalb des Grundgesetzes und ist daher – so entschieden in Karlsruhe im Jahr 2004 – nur als ‚Auslegungshilfe‘ zu berücksichtigen.“

Auch das sollten sich all jene vor Augen führen, die beim Thema „Inklusion“ immer wieder mit Schaum vor dem Mund auf die UN-Menschenrechtskonvention verweisen.

xxx
5 Jahre zuvor

Deshalb haben die Kämmerer auch die Umsetzung der Inklusion maßgeblich mit beeinflusst.