Keine Angst vor der AfD! Meinungsfreiheit gilt auch für Staatsbedienstete

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DÜSSELDORF. In jüngster Zeit mehren sich die Fälle, in denen die AfD parteikritische Lehrer mit öffentlicher Bloßstellung und Dienstaufsichtsbeschwerden offenbar systematisch unter Druck setzt (News4teachers berichtete). Jüngster Fall: Ein Schulleiter aus dem Kreis Heinsberg bei Aachen wurde zur Zielscheibe einer Kampagne. Er hatte im Fernsehen die Bedeutung der Erinnerungskultur von Schulen an den Holocaust betont, denn: „Wir haben rechtsextreme Abgeordnete im deutschen Bundestag wieder sitzen seit der letzten Bundestagswahl.“ Durfte er das? Wir haben eine Anwältin gefragt, die sich mit Schulrecht auskennt: Magdalena Schäfer von der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels. Hier ist ihre Antwort.

Die AfD möchte parteikritischen Lehrern den Mund verbieten lassen. Illustration: Shutterstock

Schulrecht: Dürfen Lehrer vor allem im Unterricht zu politischen Themen ihre Meinung äußern?

Im Hinblick auf Dienstaufsichtsbeschwerden, die aufgrund von politischen Äußerungen von Lehrern, gegen diese eingelegt wurden, soll im Folgenden dargelegt werden, ob Meinungsäußerungen im Unterricht von Beamten und Angestellten im öffentlichen Schuldienst rechtlich zulässig sind, bezugnehmend auf das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Dienstordnung NRW.

Die freie Meinungsäußerung ist als Grundrecht im Grundgesetz in Art. 5 Abs.1 festgelegt, worauf sich auch Beamte berufen können, allerdings nicht uneingeschränkt. In dienstlicher Eigenschaft, bei politischer Betätigung oder bei der reinen privaten Meinungsäußerung gelten unterschiedliche Anforderungen und Rechtsrahmen.

Lehrern ist es zwar gestattet, im Rahmen ihres Bildungsauftrages ihre eigene Meinung zu äußern, ebenso wie sie dafür sorgen sollen, dass die Meinungen der Schüler zur Geltung kommen, allerdings unterliegen Lehrer dem Neutralitätsgebot oder auch dem Gebot der Zurückhaltung. Nach § 57 (1) i. V. m. § 2 Abs. 8 S. 2 und S. 3 Schulgesetz NRW i. V. m. dem § 7 ADO (Allgemeine Dienstordnung) dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

Rachtsanwältin Magdalena Schäfer. Foto: privat

Falls Beamte oder Angestellte dem Neutralitätsgebot nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit, gegen das persönliche Verhalten der Lehrkraft bei der zuständigen Bezirksregierung eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden, im Fall von Beamten Disziplinarverfahren, bei Angestellten könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen zum Tragen kommen.

In folgendem Fall, in dem eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erteilt wurde, hat die Lehrerin den Rahmen der gebotenen Neutralität überschritten: Sie klagte gegen die Abmahnung, das Landesarbeitsgericht Nürnberg kam aber 2016 zu dem Urteil (vom 23.06.2016, Az. 5 Sa 468/15), dass – wenn eine Lehrkraft für Sport es nicht bei der spontanen Beantwortung von Fragen mit religiösem Inhalt belässt, sondern versucht, sie in den nächsten Unterrichtsstunden vertiefend auch unter Erstellung sowie Austeilung eines Schriftstücks mit Bibelstellen die Schüler von ihren Ausführungen zu überzeugen – eine unzulässige, aktive Einflussmaßnahme auf die Schulkinder vorliege.

In folgendem Fall musste sogar aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster die Disziplinarverfügung gegen einen Lehrer aufgehoben werden (vom 13.05.2014; Az.: 13 K 3135/13.0). Dieser hatte bei einer Parteiveranstaltung spontan eine Rede gehalten.

Eine mit den Mitteln des Disziplinarrechts zu verfolgende Dienstpflichtverletzung liege nur dann vor, wenn sie ein Mindestmaß an Gewicht habe und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreite. Nicht jede Ungeschicklichkeit im persönlichen Umgang eines Lehrers mit Schülern oder deren Eltern stelle eine Dienstpflichtverletzung dar.

Ein Beamter habe bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt. Wahre er in Ausübung der ihm zustehenden Meinungsäußerungsfreiheit diese Zurückhaltung, stelle das spontane Halten einer Rede auf einer Veranstaltung einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei keine Dienstpflichtverletzung dar.

News4teachers berichtete seinerzeit über den Fall. Hier geht’s zur Berichterstattung. Die Redaktion meint: Wenn nicht mal das disziplinarisch geahndet werden darf – wovor sollten Lehrkräfte, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, dann Angst haben? 

Die Autoren

Der Beitrag stammt von Anwältin Magdalena Schäfer von der Kanzlei Schäfer & Berkels. Die in Düsseldorf ansässige Kanzlei ist seit mehr als einem Jahrzehnt spezialisiert auf die Bereiche Verwaltungs- und Arbeitsrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bildungsrecht. Detaillierte Informationen zu ihren Dienstleistungen sind abrufbar unter www.schaefer-berkels.de.

„Lehrer denken sozialistisch“: AfD will die Schulen auf Parteilinie bringen – und erhöht dafür den Druck („Auge um Auge“)

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5 Kommentare
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xxx
5 Jahre zuvor

Vor der AfD muss man in diesem Zusammenhang weniger Angst haben, als vor der Mainstream-Presse. Aus diesem Grund hat ja vor einigen Wochen eine berliner Schule Antisemitismus-Vorfälle durch arabische Schüler gegen einen Juden zunächst aus falscher Rücksichtnahme verschwiegen, dies später aber glücklicherweise als Fehler eingeräumt.

Bernd
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Vor der AfD muss man Angst haben, wenn sie an die Macht gelangt. Ein AfD-geführtes Kultusministerium? Abgesichts der Versuche, missliebige Lehrer kleinzukriegen, kann man sich vorstellen, was mit ihnen dann passiert …

emil
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Was ist denn „die Mainsream-Presse“? Wen zählen Sie dazu, wen nicht?

Bernd
5 Jahre zuvor
Antwortet  emil

Das ist wie bei Donald Trump – alles, was ihn kritisiert, ist „Fake-News“.

Und sein Twitter-Konto ist die Quelle der Wahrheit – auch wenn die „Wahrheit“ von einem auf den anderen Tag komplett anders aussieht.

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Die „identitäre Schlange“ taucht hier seit einiger Zeit nicht mehr mit ihren Kommentaren auf.