Aus dem Abwärtsstrudel heraus: Was ein individueller Nachteilsausgleich bei Legasthenie und Dyskalkulie bedeutet

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BRAUNSCHWEIG. Schüler mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie stecken häufig in einem Abwärtsstrudel fest: Sie üben, oft viel mehr als ihre Klassenkameraden – und sehen diese doch davonziehen. Jeder Test wird zur Niederlage. Um trotzdem die Lernmotivation zu erhalten und betroffenen Schülern Zeit zu geben, durch gezielte Förderung die notwendigen Basiskompetenten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu erwerben, muss ein  individueller Nachteilsausgleich die Situation entschärfen. Wie der aussehen kann, darüber herrscht allerdings oft Unklarheit. Der folgende Beitrag, der zunächst in der Zeitschrift „Grundschule“ erschienen ist, gibt einen Überblick.

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Kinder Legasthenie und Dyskalkulie bleiben oft ohne besondere Förderng. Foto: Jennifer Scarlett / flickr (CC BY-SA 2.0)
Kinder mit Legasthenie und Dyskalkulie bleiben oft ohne besondere Förderng. Foto: Jennifer Scarlett / flickr (CC BY-SA 2.0)

Chancengleichheit schaffen

Verwaltungsvorschriften sehen zwei Kategorien von Maßnahmen zugunsten von Schülern mit Legasthenie und Dyskalkulie vor: Erleichterungen – oder Notenschutz.

Trotz guter Begabung gelingt es einigen Kindern nicht oder nur sehr verlangsamt, die geforderten Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu erbringen und bleiben mit ihren Leistungen deutlich unter dem Klassendurchschnitt. Anderen Kindern gelingt es durch intensives Lernen und Auswendiglernen, zumindest in den ersten beiden Klassenstufen, gute oder befriedigende Ergebnisse zu erzielen, fallen aber mit zunehmenden Anforderungen in den höheren Klassen deutlich zurück. Erst mit den sich zeigenden Auffälligkeiten von Lernschwierigkeiten werden Interventionsmaßnahmen ergriffen, die leider oftmals weit hinter den notwendigen Unterstützungsmaßnahmen zurück bleiben. Lehrermangel, nicht ausreichende Förderqualifizierung oder fehlende finanzielle Mittel für Fördermaterialien führen dazu, dass Kindern mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie nicht ausreichend geholfen werden kann.

Warum reicht Förderung allein nicht aus?

Oftmals sind Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie, trotz intensiver Fördermaßnahmen, in der 4. Klasse noch auf dem Niveau eines Erst- oder Zweitklässlers. Der seelische Druck, der auf diesen Kindern lastet, wenn sie dem Unterricht nicht folgen und im Mathematikunterricht noch nicht einmal eine mündliche Leistung erbringen können, ist immens. Rund  40 Prozent aller Kinder mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie entwickeln psychosomatische Folgeerkrankungen, weil sie sich den schulischen Anforderungen nicht gewachsen fühlen. Sie sind fleißig, üben wesentlich mehr als andere Kinder und erleben immer wieder bei Prüfungen eine Niederlage.

Die Lernfortschritte, die sie durch eine gute Förderung erzielen, sind in den meisten Fällen nur in Ansätzen sichtbar, reichen aber nicht aus, um den Klassenanforderungen gewachsen zu sein. Letztendlich führt das bei vielen Schülerinnen und Schülern dazu, dass sie im Üben keinen Sinn sehen, weil sie sich in den Noten nicht verbessern. Und genau hier muss ein individueller Nachteilsausgleich die Situation entschärfen, um bei den Schülerinnen und Schülern die Lernmotivation zu erhalten und ihnen Zeit zu geben, durch gezielte Förderung die notwendigen Basiskompetenten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu erwerben.

Die Zeitschrift 'Grundschule'

Dieser Beitrag und weitere zum Thema Legasthenie und Dyskalkulie sind in der Zeitschrift “Grundschule” mit dem Titel “Probleme richtig deuten” erschienen. Hier lässt sich das Heft bestellen oder lassen sich einzelne Beiträge herunterladen (kostenpflichtig).

Teilleistungsstörungen erschweren den Lernprozess von Kindern erheblich: Bei Dyskalkulie fehlt ihnen das nötige Mengenverständnis und die Zählfertigkeiten, um Grundrechenarten zu erlernen. Bei Legasthenie bleibt die Schrift lange ein „Code“, der kaum zu entschlüsseln ist. Werden solche Teilleistungsstörungen nicht rechtzeitig erkannt, kämpfen die Kinder häufig mit schlechten Noten, Klassenwiederholungen und einem geringen Selbstwertgefühl. Daher sollten betroffene Schülerinnen und Schüler möglichst früh gefördert werden – schulisch und außerschulisch. Wie Grundschulen mit dieser Herausforderung umgehen, welche Fördermöglichkeiten es gibt und wie die richtige Diagnose überhaupt gelingt, beantwortet diese Ausgabe der „Grundschule“.

Was ist ein Nachteilsausgleich und wie kann er gestaltet werden?

Der Nachteilsausgleich ist ein sehr komplexes Thema. Er ist ein Rechtsanspruch, der in verschiedenen Gesetzen geregelt wurde. Maßgeblich sind die Landesschulgesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse. Aber auch wenn keine gesetzliche Regelung besteht, wird der Nachteilsausgleich durch das Grundgesetz, Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), garantiert.

Bei einer Legasthenie oder Dyskalkulie handelt es sich um eine Beeinträchtigung, die Betroffene ein Leben lang begleitet. Man lernt im Laufe des Lebens aber Kompensationsstrategien, die es einem leichter machen, mit der Schwäche umzugehen. Für Erwachsene ist es ganz selbstverständlich, einen PC mit Rechtschreibkorrektur oder einen Taschenrechner zu nutzen. In der Schulzeit ist es bisher eher die Ausnahme.

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Es gibt Kinder mit einer Legasthenie, die nur Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung, aber nicht mit dem Lesen haben. Sie brauchen daher keine Unterstützung beim Lesen, sondern nur für die Rechtschreibleistung. Es gibt auch nicht „die Legasthenie“ oder „die Dyskalkulie“, sondern auch hier sind die Ausprägungen und Schweregrade sehr unterschiedlich. Man muss immer genau schauen, was der Einzelne braucht, um sein individuelles Handicap bestmöglich auszugleichen. Aus diesem Grund sind die folgenden Listen hilfreich, individuell zu prüfen, welche Beeinträchtigungen bei den Kindern vorliegen und wie sie am besten ausgeglichen werden können.

Aus welchen Gesetzen leiten sich die Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich ab?

In den Erlassen und Rechtsverordnungen der Länder sollte es Regelungen zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit einer Legasthenie und Dyskalkulie geben, was bis heute leider noch nicht in allen Ländern der Fall ist. Man spricht in den meisten Ländern sowie auch in der KMK-Empfehlung für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten, ohne auf die unterschiedlichen Ursachen und damit auch unterschiedlichen Maßnahmen einzugehen.

In den meisten Fällen sehen die Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Erlasse zwei Kategorien von Maßnahmen zugunsten von Schülern mit Legasthenie und Dyskalkulie vor. Man spricht einerseits von „Maßnahmen des Nachteilsausgleichs“ oder kurz „Nachteilsausgleich“. Hier finden sich dann Maßnahmen wie zum Beispiel die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung und die Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln wie Arbeitsblätter mit großer Schrift. Andererseits spricht man von „Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung“. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen wie „Notenschutz“, zum Beispiel eine geringere Gewichtung bis hin zur Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistung (teils in allen, teils in ausgewählten Fächern) oder einer stärkeren Gewichtung der mündlichen gegenüber den schriftlichen Leistungen.

Bis heute fehlen in allen Bundesländern ausreichende schulrechtliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie. Die Situation ist für Kinder mit einer Dyskalkulie besonders fatal, weil es nur in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern schulrechtliche Regelungen bei Schwierigkeiten im Rechnen gibt und diese in den meisten Fällen mit der Grundschulzeit enden.

Wichtig: Für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie und Dyskalkulie bestehen verfassungsrechtliche Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten und gelten für alle Bundesländer unabhängig davon, was in den einzelnen Schulgesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Annette Höinghaus

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ysnp
5 Jahre zuvor

„Wichtig: Für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie und Dyskalkulie bestehen verfassungsrechtliche Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten….“
Das halte ich für nicht richtig. Seit Jahren versucht der Landesverband für Legasthenie und Dyskalkulie in Bayern für Dyskalkulie erfolglos etwas zu erreichen. Wenn sich das unmittelbar vom Grundgesetz ableiten ließe, dann hätte sich schon längst etwas geändert. In Bayern sind viele Situationen, wo Nachteilsausgleich oder Notenschutz gegeben werden kann, festgeschrieben; Dyskalkulie ist ausdrücklich ausgenommen.

Heinz
5 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Das ist auch nicht richtig. Zumindest bei der Dyskalkulie ist nicht mal ausreichend belegt, ob es sich dabei überhaupt um eine echte Teilleistungsstörung handelt. Im Übrigen hat die Kultusministerkonferenz (also nicht nur ein Bundesland) im Jahr 2003 (aktualisiert im Jahr 2007) klare Grundsätze zur Förderung bei Rechenschwächen herausgegeben.

Zitat:
Neben der Tatsache, dass Ursache, Entstehung und Ausprägung der Rechenstörungen nicht hinreichend
erforscht und abgesichert sind, müssen auch die Auswirkungen von Rechenstörungen
auf schulische Leistungen gesehen werden. Während Schülerinnen und Schüler mit einer LeseRechtschreibschwäche
ihre fachbezogenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in der Regel
durch mündliche Beiträge in den Unterricht einbringen können, wäre bei einer Berücksichtigung
von Rechenstörungen eine Notengebung im Fach Mathematik und in vielen Bereichen
der naturwissenschaftlichen Fächer ohne Verletzung des Grundsatzes der gleichen Leistungsbewertung
kaum mehr möglich, da das Ergebnis verfehlter Rechenoperationen häufig dysfunktional
ist. Da Noten oder vergleichbare Formen der Leistungsbewertung für die Schullaufbahn,
den Lebensweg und die Berufschancen maßgeblich sind, ist ein Verzicht auf die Bewertung von
Rechenleistungen im Fach Mathematik und in den naturwissenschaftlichen Fächern nicht möglich

Mariesche
5 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Gemeint ist wohl Art.3 GG, Satz 3, ist aber sehr allgemein…

Küstenfuchs
5 Jahre zuvor

Die untere Tabelle verstehe ich nicht. Wieso ist „Konzentrationsschwäche“ eine Beeinträchtigung aus dem Bereich „Dyskalkulie“?
In einem Fall habe ich mal gute Erfahrungen gemacht, als ich den Taschenrechner (Tischrechner, ausschließlich mit Grundrechenarten) vor der eigentlichen Einführung in Klassenstufe 7 zugelassen habe. Plötzlich wurden die Noten der Schülerin in den Arbeiten deutlich besser, obwohl ich natürlich die Punkte für die nun vom Taschenrechner erbrachten Leistungen aus der Wertung genommen habe.

ysnp
5 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Das kann ich mir so erklären, dass ein Dyskalkuliker erhöhte Konzentration braucht etwas im arithmetischen Bereich auszurechnen, weil er sich oft zählend im Zahlenraum bewegt. Ein Taschenrechner egalisiert das Problem.

Palim
5 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Ich sehe es wie ysnp.
Bei Hörbeeinträchtigten braucht es verstärkte Konzentration, wenn sie das Wesentliche eines Unterrichtsgespräches mitbekommen wollen oder wenn sie in einer Umgebung mit Hintergrundgeräuschen (Gruppenarbeit) arbeiten sollen. Dies fordert in diesem Moment verstärkte Konzentration, weshalb diese SuS aber auch schneller ermüden.
Ähnlich wird es denen gehen, die sich auf Grundsätzliches konzentrieren müssen, das anderen leicht gelingt.
Ein Nachteilsausgleich kann in oder nach einer solchen Situation Hilfen bieten, indem klare Absprachen getroffen sind.

Küstenfuchs
5 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Leutet mir bis zu einem gewissen Grad ein, aber dann kann doch aber Konzentrationsschwäche nur ein weiteres, nachgeordnetes Symptom sein.

Küstenfuchs
5 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Oh, und es leuchtet, nicht leutet 🙂

xxx
5 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

eher ein übergeordnetes Symptom, weil schlechte schulische Leistungen aufgrund von Konzentrationsschwäche sind viel häufiger als Legasthenie oder Dyskalkulie.

ysnp
5 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Ich verstehe das auch als nachgeordnetes Symtom. Aufgrund der Schwierigkeiten beim Rechnen muss sich der Schüler mehr konzentrieren und deswegen können Konzentrationsschwierigkeiten oder andere der aufgeführten Probleme oder mehrere der Probleme entstehen. Deswegen ist der Nachteilsausgleich bzw. sind die Hilfen im Artikel so differenziert ausgearbeitet.

AvL
5 Jahre zuvor

Danke für den informativen Beitrag über die Auswirkung zweier Teilleistungsstörungen.
Hoffentlich stellt hier niemand einen Bezug zu Migranten her.

Heinz
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Bei der Dyskalkulie handelt es sich nicht um eine Teilleistungsstörung wie auch die Kultusministerkonferenz bereits festgestellt hat. Wie soll man denn in Mathematik eine Teilleistung im Rechnen aus der Benotung ausklammern?
Es handelt sich allerhöchstens um einen Nachteil, eine Schwäche, die dann dazu führt, dass Probleme in allen Bereichen der Mathematik bestehen und eben nicht in einem Teilbereich.

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Ich verweise auf die Artikel im Deutschen Ärzteblatt zu den Themen Legasthenie und Dyskalkulie.
Sind die Rot-Grün-Blindheit, die Anosmie, Blindheit und Beeinträchtigungen des Hörens, sowie des Sehens, wie ein schwerer Astigmatismus Erkrankungen mit einer Beeinträchtigung im Lernverhalten, oder nur Beeinträchtigungen im Lernen. ohne Krankheitsursache. Genauso wie ADS oder ADHS, oder setzen wir jetzt deren Medikamente ab, erklären diese für gesund und schicken diese zum Jodeln auf die Alm ?

Ignaz Wrobel
5 Jahre zuvor
Antwortet  Ignaz Wrobel

Ein dreiwöchiger Aufenthalt auf der Alm war ein „Therapievorschlag“ von Herrn Prof.Gerold Hüther, der Kinder mit ADS/ADHS damit heilen wollte und Ritalin und andere Medikamente absetzte, was aber massive Kritik aus dem Fachbereich der Kinderpsychiatrie nach sich zog.