Bundesgerichtshof nimmt im Sozialleistungs-Dschungel die Ämter in die Pflicht

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KARLSRUHE. Menschen in schwierigen Lebenslagen können an vielen Stellen Hilfe bekommen – aber genau das wird manchmal zum Problem. Welche Ansprüche habe ich überhaupt? Und wohin muss ich mich wenden? Ein Urteil stellt klar: Bei Fehlern ist nicht automatisch der Versicherte der Dumme.

Müssen Eltern auch nach drei Jahren noch für die Ausbildung ihres Kindes zahlen: Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: Kucharek / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Die Sozialämter müssen Menschen umfassend über mögliche Leistungen beraten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden. Foto: Kucharek / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Die obersten deutschen Zivilrichter stärken Menschen den Rücken, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen allein nicht zurechtfinden. Die Mitarbeiter der verschiedenen Träger müssen ihnen bei klar erkennbarem Bedarf auch über den eigenen Fachbereich hinaus weiterhelfen – und zwar ungefragt. Das hat der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Ein behinderter Mann, dem wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt über Jahre eine Erwerbsminderungsrente entgangen war, kann nun auf Schadenersatz hoffen. (Az. III ZR 466/16)

Seine Mutter und Betreuerin hatte beim Landratsamt im sächsischen Meißen die deutlich niedrigere Grundsicherung beantragt. Für Anträge auf Erwerbsminderungsrente ist die Rentenversicherung zuständig. Dem Urteil zufolge hätte die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Rentenberatung in dem Fall sinnvoll wäre.

So wurde die Familie erst 2011 durch eine neue Sachbearbeiterin auf den Rentenanspruch aufmerksam. Der Sohn hat den Landkreis auf Schadenersatz verklagt, ihm seien seit 2004 mehr als 50 000 Euro entgangen. Das Oberlandesgericht Dresden, das seine Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden. Ungeklärt ist noch, in welcher Höhe der Mann tatsächlich Rentenansprüche hatte.

Die Dresdner Richter waren der Ansicht, dass die Sachbearbeiterin keine Amtspflichten verletzt habe. Um den Anspruch zu erkennen, seien Spezialkenntnisse des Rentenversicherungsrechts erforderlich gewesen. Außerhalb ihrer Zuständigkeit habe es für die Frau keine Verpflichtung gegeben, Beratung zu leisten.

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Das greift für die BGH-Richter zu kurz. Nach ihrem Urteil hätte die Mutter zumindest den Hinweis bekommen müssen, dass für ihren Sohn eine Erwerbsminderungsrente vielleicht in Betracht komme. In diesem Fall sei der dringende Beratungsbedarf eindeutig erkennbar gewesen.

Der Senat begründet sein Urteil auch mit dem immer komplizierteren System der Sozialleistungen. Den Versicherten fehle oft schon die Sachkunde, um überhaupt die richtigen Fragen zu stellen. Auch das Bundessozialgericht sehe hier deshalb erweiterte Beratungspflichten.

Der 1984 geborene Kläger hatte nach der Förderschule zwei Jahre in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet, war also einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Deshalb hätte sich die Überlegung förmlich aufdrängen müssen, dass möglicherweise Rentenansprüche bestehen, sagte sein BGH-Anwalt Joachim Kummer.

Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen Menschen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht mehr oder kaum noch arbeiten können. Normalerweise müssen Antragsteller dafür aber mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein. Dem Kläger aus Sachsen wäre eine Sonderregelung zugute gekommen: Diese «allgemeine Wartezeit» gilt nicht für Menschen, die schon in den ersten sechs Jahren nach ihrer Ausbildung nicht mehr arbeiten können und trotzdem mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben.

Für den Landkreis verwies Anwalt Jochen Höger darauf, dass die Mutter auf dem Amt in Meißen in einem Formular selbst angekreuzt habe, es bestehe kein Rentenanspruch. «Hätte man da wirklich nachfragen müssen?», warf er ein. Dass die Mutter deshalb für den finanziellen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, nannte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann aber «fernliegend» – eine ehrenamtliche Betreuerin müsse nicht klüger sein als eine Sachbearbeiterin. Von Anja Semmelroch, dpa

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4 Kommentare
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xxx
5 Jahre zuvor

Dahinter kann auch Strategie stecken: Wenn von den Sachbearbeitern (=Zahlstellen) die Möglichkeiten nicht genannt werden, kann der Versicherte diese auch nicht beanspruchen.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Blöde Strategie, wenn doch die Sozialbehörden verpflichtet sind umfassend zu informieren – also auch über ihren räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich hinaus.
Es gibt halt sehr viele Sozialhilfeleistungen aus unterschiedlichen Sicherungssystemen bzw. auf Grundlage unterschiedlicher Rechtsvorschriften. Hier täte die Bündelung diverser Zuständigkeiten Not.

Pälzer
5 Jahre zuvor

Ich habe zwei Hochschulabschlüsse und habe auch keinen Überblick über die zahllosen Gelderhaltmöglichkeiten. Nun muss die arme Sachbearbeiterin büßen. Selber schuld – hätte sie der Mutter und Betreuerin gesagt „Lassen Sie sich beraten“ und sich das auf einem dafür zu erstellenden Formblatt unterschreiben lassen, dann wäre alles gut, ähnlich wie bei den wunderbaren Formularen zur Finanzberatung, die vor Jahren alle Missstände beendet haben. Ja, das war ironisch gemeint.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Die arme Frau muss zunächst einmal gar nichts, da sie im ÖD arbeitet. Sie genehmigt Anträge oder lehnt diese entsprechend den geltenden Bestimmungen im sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich ab.
Das Gericht hat ja nur geurteilt, dass im Falle der rechtsgültigen Ablehnung eines Antrages die Behörde auf die Zuständigkeiten der anderen Aufgabenträger, die ja in den Sozialgestzbüchern geregelt sind, verweisen muss.

Andersherum geht das bei Behörden ja auch, werden in einer polizeilichen Ermittlung Sachverhalte beklannt, die in den Zuständigkeitsbereich des Zolls oder der Steuerbehörden fallen, werden diese ja auch eingeschaltet, um eigene Verfahren ins Rollen zu bringen.