Bundesverwaltungsgericht: Land darf Lehrer nicht nötigen, auf Reisekosten für Klassenfahrten zu verzichten – Erklärung ist nichtig!

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LEIPZIG. Klassenfahrten, so betonen Kultusminister gerne in Sonntagsreden, sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Schullebens. Nur Geld kosten dürfen sie nicht – jedenfalls nicht viel. Schon die Reisekosten, die für die begleitenden Lehrer anfallen, können da zu viel sein. Pfiffige Ministeriale verfielen auf die Idee, den Pädagogen den Schwarzen Peter zuzuschieben – und ihnen eine Erklärung abzunötigen, dass sie einfach auf eine Erstattung der Spesen verzichten sollen, wenn der (stets zu knapp befüllte) Landestopf für Klassenfahrten leer ist. Das ist nicht rechtens, so entschied nun in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 9.17). Zig-Tausende von Lehrern können nun auf Rückzahlungen hoffen.

Wegweisendes Urteil: das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Foto: Ansgar Koreng / flickr (CC BY-SA 2.0)

Denn: Selbst wenn Lehrer eine solche Erklärung bereits unterschrieben haben,  gilt sie nicht. In einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts liest sich das so: „Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann.“

Geklagt hatte ein beamteter Realschullehrer aus Baden-Württemberg. „Der Kläger, der als beamteter Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes stand, hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Darin wurde unter anderem abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Der Kläger verzichtete teilweise“, so heißt es in dem Bericht. „Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung in Höhe von rund 197,00 € vom Beklagten lediglich 88,00 € bewilligt.“ Dagegen klagte der Lehrer – in der ersten Instanz mit Erfolg, in der zweiten wurde seine Klage abgewiesen.

Fürsorgegrundsatz verletzt

Im nun rechtskräftigen dritten Urteil heißt es: Das Land „kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Sie dient der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setzte den Kläger einem Konflikt aus. Er musste entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet.“

Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, habe den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprochen, an die der Kläger gesetzlich gebunden war. „Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Kläger wurde so auch die Verantwortung dafür zugewiesen, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert. Dies läuft dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.“ Die Konsequenz: Das Land hat dem Lehrer die ausstehenden 109 Euro zu erstatten. bibo / Agentur für Bildungsjournalismus

Urteil: Lehrer erhalten zu wenig Übernachtungsgeld bei Klassenfahrten

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sofawolf
5 Jahre zuvor

Ein Paukenschlag, oder? Aber gefällt mir. Wir mussten auch darauf verzichten.