Die Verbeamtung von Lehrern (und anderen Berufsgruppen) auf Lebenszeit: Was in der Praxis schieflaufen kann

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WIESBADEN. „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen“ – mit diesem Eid beginnt das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das die Mehrheit der Lehrer in Deutschland anstrebt. Nicht immer allerdings verläuft die Verbeamtung so reibungslos, wie sich die Anwärter das vorstellen. Wir haben die Fachanwältin Sibylle Schwarz gebeten, eine aktuelle Einführung in das Thema zu geben. Hier ist Teil zwei ihres Beitrages, in dem sie praktische Fälle anführt, in denen es zu Problemen kam.

Hier geht es zu Teil eins des Beitrags.

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Streitigkeiten um den Beamtenstatus werden häufig vor Gericht ausgetragen. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

 

Die Verbeamtung von Lehrern (und anderen Berufsgruppen) auf Lebenszeit: Beispiele mangelnder Bewährung

Es ist eine Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Den Wermutstropfen vorab: Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt.

Beispiel 1

Eine Probebeamtin wurde in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zu entlassen. Aufgrund der hohen Zahl an Krankheitstagen bestünden Zweifel an ihrer Eignung, die nicht ausgeräumt werden konnten.

Beispiel 2

Die 1966 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Mathematik- und Physiklehrerin für Haupt- und Realschulen. Sie wurde mit Wirkung vom 10.02.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst eingestellt und zur Lehrerin ernannt.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde für die Antragstellerin aufgrund anrechenbarer Vordienstzeiten die Mindestprobezeit von einem Jahr festgesetzt und der Ablauf der Probezeit auf den 09.02.2015 datiert.

Im Rahmen des Verfahrens der Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit wurde für die Antragstellerin von der Schulleitung unter dem 17.12.2014 eine dienstliche Beurteilung erstellt. Die Beurteilung schloss mit der Gesamtnote 2 ab.

In der Begründung der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung wurde unter anderem ausgeführt, bei der Antragstellerin seien gerade in den drei für die LehrerInnentätigkeit zentralen Kategorien „Persönliche Kompetenzen“, „Unterricht“ und „erzieherisches Wirken“ deutliche Mängel erkennbar. Sie könne die Rolle als Lehrperson einer öffentlichen Schule noch nicht richtig einnehmen. Ihre Handlungsperspektive ziele stark darauf ab, dass sich die Schüler und Schülerinnen verändern müssten. Sie beachte zu wenig, dass die Organisation von Lernprozessen vor allem eine planerische Aufgabe der Lehrerin sei.

Die Beurteilung wurde der Antragstellerin am 30.01.2015 in einem persönlichen Gespräch eröffnet. In diesem Gespräch wies die Schulleitung die Antragstellerin zudem darauf hin, dass es erneut Beschwerden über körperlichen Kontakt (Klaps auf den Hinterkopf eines Schülers durch die Antragstellerin) gegeben habe. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass sich ein solches Vorgehen verbiete. Zudem wurde ihr nahegelegt, einen Fortbildungskurs zum Thema „Konflikte in der Klasse“ und „Kommunikation“ zu besuchen.

Mit Bescheid vom 02.02.2015 verlängerte das Personalamt unter Verweis auf die dienstliche Beurteilung die Probezeit um ein Jahr bis zum 09.02.2016. Aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung könne die Bewährung der Antragstellerin zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bestätigt werden.

Rücknahme beamtenrechtlicher Ernennung

Unter bestimmten Bedingungen kann eine erfolgte Verbeamtung auch vom Dienstherrn zurückgenommen werden.

Beispielfall

Die 1963 geborene Klägerin bestand am 1989 an der Universität die Diplom-Hauptprüfung im Fach Biologie. Unter dem 1. Juli 2003 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf diese Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Chemie an. Die Klägerin stand vom 15. September 2003 bis zum 14. September 2005 im Vorbereitungsdienst und bestand am 1. Juni 2005 die Zweite Staatsprüfung für die vorgenannten Lehrämter.

Bereits am 24. Mai 2005 hatte sie sich um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben.

Bei der Einstellungsuntersuchung stellte die Ärztin des Gesundheitsamtes der Stadt am 10. August 2005 fest, dass die Klägerin aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes für die Tätigkeit als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst geeignet sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beziehungsweise später auf Lebenszeit.

Die Bezirksregierung Düsseldorf nahm mit Bescheid vom 26. Juni 2013, zugestellt am 8. Juli 2013, die beamtenrechtlichen Ernennungen der Klägerin zur T. zur Anstellung und zur T. mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verbot ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung ihrer Dienstgeschäfte.

Die Klägerin habe bei der Einstellungsuntersuchung 10. August 2005 die Frage der Amtsärztin nach psychischen Vorerkrankungen verneint, obwohl sie sich bereits seit Jahren in medizinischer Behandlung befunden habe und medikamentös behandelt worden sei.

Das befasste Verwaltungsgericht wies die Klage ab, denn der angefochtene Rücknahmebescheid sei nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde.

Sibylle Schwarz ist Rechtsanwältin und arbeitet mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Michael A. Else zusammen als else.schwarz,  Kanzlei für Beamtenrecht und Bildungsrecht in Wiesbaden.

Teil eins dieses Beitrags:

Verbeamtung von Lehrern (und anderen Berufsgruppen) auf Lebenszeit: Wenn sie doch immer so reibungslos ablaufen würde…

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2 Kommentare
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Herr Mückenfuß
5 Jahre zuvor

Interessant.

Henrik Karrie
5 Jahre zuvor

So viel ich weiß, war die Lehrerin, der wegen arglistiger Täuschung gekündigt wurde, im Laufe Ihrer Tätigkeit aus psychischen Gründen erkrankt, sodass dies dann dadurch herauskam, da sie einräumte, vorige Behandlungen bewusst verschwiegen zu haben. Diesen Sachverhalt lässt der Artikel weg.
Quelle: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2015 – 2 K 6231/13