MÜNCHEN. Lehrerinnen und Lehrer in Deutschland können weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern, Unterrichtswerken, Presseartikeln sowie Musiknoten analog wie digital vervielfältigen und sie ihren Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Das sieht ein neuer Gesamtvertrag zwischen den Bundesländern und den Vertretern der Verlage vor. Allerdings sind insbesondere bei Unterrichtswerken Grenzen zu beachten.
Mit einem neuen Gesamtvertrag haben die deutschen Länder unter Federführung von Herbert Püls, dem Amtschef des Bayerischen Kultusministeriums Herbert Püls, die Verwertungsgesellschaften (VG) Wort, Bild-Kunst und Musikedition sowie der Verband Bildungsmedien (VBM) und die PMG Presse-Monitor GmbH (PMG) die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder für den Unterricht an Schulen geregelt. „Unsere Lehrerinnen und Lehrer haben auch in Zukunft eine sichere Rechtsgrundlage für ihr Handeln. Damit können sie den Unterricht auch weiterhin ansprechend und qualitätsvoll gestalten und ihren Schülerinnen und Schülern zusätzliches Material bereitstellen – und das in analoger wie auch in digitaler Form“, so erklärt Püls.
Konkret dürfen Lehrkräfte bis zu 15 Prozent, maximal aber 20 Seiten, eines urheberrechtlich geschützten Werkes analog vervielfältigen oder einscannen und sie an die eigenen Schülerinnen und Schüler weitergeben – auch per E-Mail, mit dem Whiteboard, dem Beamer oder dem Stick.
Die Vertreter der VG Wort, Dr. Robert Staats, des VBM, Dr. Ilas Körner-Wellershaus und der PMG, Dr. Oliver Graßy, betonen: „Unser gemeinsames Ziel, die Rechteeinräumung und deren angemessene Vergütung im Interesse des Schulunterrichts auch für die nächsten Jahre nutzerfreundlich zu gestalten, haben wir erreicht.“ Die Vereinbarung wurde nötig, da sich durch die im Frühjahr 2018 in Kraft getretenen Neuregelungen im Urheberrechtsgesetz die Rahmenbedingungen für Nutzungen an Bildungseinrichtungen wie Schulen geändert haben. Der neue Gesamtvertrag gilt für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022. News4teachers
In Paragraph 4 des Gesamtvertrags zur Vervielfältigung an Schulen heißt es im Wortlaut:
„1. Die vertragsgegenständlichen Werke dürfen im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.
2. Folgende Werke dürfen vollständig genutzt werden:
- Noten im Umfang von maximal 6 Seiten;
- Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten;
- Pressebeiträge;
- Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen;
- vergriffene Werke.
Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden. Für diese Werke gilt ausschließlich Absatz 1.
3. Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem in Absatz 1 oder Absatz 2 festgelegten Umfang vervielfältigt werden.
4. Bei einer Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.“
Danke, das war sehr hilfreich.
(Ich fragte mich das auch gerade.)
Aber was ist mit „Unterrichtswerke“ gemeint?
„Zu den ‚Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind‘, zählen zum einen ‚klassische‘ Lehrwerke, Schul- und Fachbücher, Lernhilfen, Übungsmaterialien sowie Kursmaterialien für die Oberstufe, zum anderen Arbeitshefte, Atlanten und deutsch- oder fremdsprachige Lektüren. Letztlich sind dies also alle Werke, die ihren Primärmarkt in der Schule haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unterrichtswerk an der konkreten Schule eingeführt worden ist oder nicht bzw. aus welchem Bundesland es stammt.“
Quelle: https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/urheber/faq_ur/#1
Danke.
Vielen Dank für die Information. Eine Frage stellt sich mir aber noch: Sind Schulbücher, z. B. Lesebücher, welche Anfang des Jahrtausends verwendet wurden, nun aber so nicht mehr gedruckt werden, vergriffene Werke?
Ich frage, weil es in dem alten Pusteblume-Lesebuch z.B. eine wunderschöne Gruseleinheit gab, die es nun leider nicht mehr gibt.
Liebe Emma Keeboo,
ohne besondere juristische Expertise (dafür mit Lebenserfahrung) würden wir sagen: Was nicht mehr zu kaufen ist, ist vergriffen.
Herzliche Grüße
Die Redaktion
Und wenn man es in Antiquariaten noch kaufen kann? Kann man doch fast immer.
Was gilt denn ab dem 1. Januar 2023? Ich schreibe momentan meine Staatsexamensarbeit und plane eine Biologiestunde in der Auszüge eines Romans verwendet werden sollen.
Und gelten 20 Seiten im Format des Buches? Oder 20 A4-Seiten Text, wenn ich es z.B. abschreibe?
Vielen Dank im Voraus!