„Es gibt eine Amtspflicht zur Ersten Hilfe“: BGH soll Verantwortung von Lehrern klären, die kollabierendem Schüler nicht helfen konnten

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KARLSRUHE. Inwieweit müssen Lehrer Erste Hilfe leisten? Das prüft der BGH in einem tragischen Fall aus Wiesbaden. Das Urteil könnte weitreichende Folgen über das Bundesland hinaus haben.

Der BGH wird wohl ein Grundsatzurteil zur Aufsichtspflicht von Lehrern fällen. Foto: Steffen Prößdorf / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

«Es ist eine tragische Sache», sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann zu Beginn der Verhandlung. Der Zusammenbruch eines Wiesbadener Schülers im Sportunterricht beschäftigte am Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH). Der damals 18 Jahre alte Gymnasiast war im Januar 2013 beim Aufwärmen im Schulsport plötzlich zusammengebrochen und bewusstlos geworden. Die beiden Lehrer riefen den Notarzt. Der Junge wurde in die stabile Seitenlage gebracht; Versuche, ihn wiederzubeleben, gab es nicht. Der Gymnasiast erlitt irreversible Hirnschäden wegen mangelnder Sauerstoffversorgung. Er ist heute zu 100 Prozent schwerbehindert.

Der gut sechs Jahre zurückliegende Fall könnte bundesweit weitreichende Folgen haben. Die höchsten deutschen Zivilrichter prüfen, inwieweit Lehrer im Unterricht Erste Hilfe leisten müssen. Am 4. April sprechen sie das Urteil (Az. III ZR 35/18).

«Das hätte so nicht sein müssen, wenn entsprechend Hilfe geleistet worden wäre. Keiner hat ihm geholfen», sagte am Rande der BGH-Verhandlung der Vater mit Tränen in den Augen. Sein Sohn stand damals kurz vor dem Abitur. «Er wollte Biochemie studieren.» Nun muss er rund um die Uhr von seiner Familie betreut werden.

„So etwas soll nie mehr in einer Schule passieren“

Der heute 24-Jährige hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Die Familie klage, damit so etwas nie mehr in einer Schule passiere, sagte der Vater. Und: «Wir wollen, dass unser Sohn versorgt ist, wenn wir nicht mehr sind.»

In den Vorinstanzen hatte seine Klage keinen Erfolg. Es sei nicht sicher, ob mögliche Fehler der Lehrer bei der Ersten Hilfe sich kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten. Dagegen richtet sich die Revision vor dem BGH.

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«Es gibt eine Amtspflicht zur Ersten Hilfe», sagte der Anwalt des jungen Mannes bei der mündlichen BGH-Verhandlung. Obwohl der Schüler nach Zeugenaussagen schon blau gewesen sei, hätten zwei Lehrer acht Minuten lang «nichts» zur Wiederbelebung getan. «Eine Herzdruck-Massage ist kein Teufelswerk», so der Anwalt. Er forderte die Aufhebung des Urteils vom Oberlandesgericht Frankfurt.

Die Anwältin des hessischen Kultusministeriums wies hingegen grobe Fahrlässigkeit zurück und auch, dass acht Minuten nichts passiert sei. «Es war eine Verkettung unglücklicher Umstände.» Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht. Sie hätten keine Amtspflicht, Erste Hilfe zu leisten. «Eine Lehrerin ist nicht berufsmäßig dazu da, Leben zu retten.»

Die BGH-Richter könnten an die Amtspflicht strengere Maßstäbe anlegen und das OLG-Urteil aufheben, wie sich in der Verhandlung andeutete. Eine grobe Fahrlässigkeit sei nicht auszuschließen. Bejahen die höchsten Zivilrichter diese, könnte dies abschreckende Wirkung für künftige Lehrer haben, befürchtete ein Vertreter des hessischen Kultusministeriums.

Zur Frage nach Konsequenzen auf Landesebene verweist das Kultusministerium darauf, dass im Land seit Ende 2013 alle Sportlehrer sowie weitere Lehrkräfte, die etwa naturwissenschaftlichen Unterricht geben, eine Ausbildung zum Ersthelfer absolvieren müssen. Diese müsse alle vier Jahre aufgefrischt werden. Der Wiesbadener Fall sei ein tragischer Einzelfall, sagte ein Ministeriumssprecher. Eine Ersthelfer-Ausbildung für alle Lehrer sei nicht leistbar.

Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) kritisiert, es müsse mehr Geld für Ersthelfer-Kurse bereit gestellt werden. «Da sehen wir Verbesserungsbedarf», sagte der Landesvorsitzende Stefan Wesselmann. Teils müssten Schulen Mittel aus ihrem Fortbildungsetat nehmen. «Hier wird Verantwortung nach unten abgewälzt, wie dies auch bei anderer Fortbildung geschieht», sagte Wesselmann. dpa

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

Tragischer Fall vor dem BGH: Schüler kollabiert im Sportunterricht und erleidet massive Hirnschäden. Hätten Lehrer besser helfen müssen?

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mississippi
5 Jahre zuvor

Zitat oben:“Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht. Sie hätten keine Amtspflicht, Erste Hilfe zu leisten. «Eine Lehrerin ist nicht berufsmäßig dazu da, Leben zu retten.»“ Ich finde, das hat damit nichts zu tun. Versucht man nicht jeden, der neben einem blau anläuft und zusammenbricht wiederzubeleben, egal ob man die Lehrerin desjenigen ist oder nicht? Ich kann die Eltern verstehen. Die Lehrer waren zu zweit und hätten zumindest die Ersthelfer holen können, die es an jeder Schule gibt.

AvL
5 Jahre zuvor
Antwortet  mississippi

Der Junge hätte mit einer einfach zu erlernenden Herz-Druckmassage (HDM) im Rhythmus von 100/min suffizient wiederbelebt werden können. Alleine der durch diese Maßnahme erreichte Minimalkreislau hätte ausgereicht um einen schweren hypoxischen Hirnschaden zu verhindern.
Wir erlenen immer wieder dass Patienten nur ein Kammerflimmern überleben weil Angehörige diese Maßnahme durchführen. Der Rhythmus läuft in etwa im Tempo des Liedes von „Stayin` Alive“ von den Bee Gees .
In Skandinavien gehören regelmäßige Reanimationsschulungen in den allgemeinbildenden Schulen zum Standardrepertoire, so dass angehende Rettungsassistenten aus den Ländern meist die einzigen sind, die diesen Algorithmus beherrschen und automatisiert anwenden können. Da müssen andere erst noch überlegen, was zu tun ist, und meist endet es dann in der Katastrophe, die vermeidbar wäre, mit einer lebenslangen Langzeitbeatmung im Wachkoma und der neurologischen Abkopplung von der Umwelt.
An Münsteraner Schulen erfolgen unter Leitung der Uni und anderer Krankenhäuser derartige Schulungen.
Wichtig ist die sofortige HDM mit 6 cm Tiefe und einer Druckentlastung im mittleren Bereich des Brustbeins.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Das ist richtig, deshalb wurde die Herzdruckmassage auch in alle Lehrgänge für Sofortma0nahmen am Unfallort aufgenommen. Grundsatz ist, wer nicht hilft, macht sich strafbar. Im Regelfall wird aber anerkannt, dass – wie im vorliegenden Fall – das Einleiten von Sofortmaßnahmen (Notruf, stabile Seitenlage etc.) vor Bestrafung schützt.
Die Besonderheit ist eben, dass die Richter bei den betroffenen Sportlehrkräften eine erweiterte Erste-Hilfe-Ausbildung zugrunde gelegt haben bzw. aufgrund der Rechtsvorschriften zugrunde legen mussten. In sofern sind die oben beschriebenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend gewesen, um die Vitalfunktionen aufrecht zu erhalten.

Was mich aber grundsätzlich wundert ist, warum gibt es an Schulen keine Ambu-Beutel, um in solchen Fällen eine Beatmung zu ermöglichen? Defibrilatoren gehören ebenfalls nicht zur Grundausstattung von Schulen.
Wieso wird die Amtspflicht auf Beschäftigte übertragen, während die Behörde/Dienststelle als solche aus der Verantwortung genommen wird?

AvL
5 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Wir bieten hier an den Schulen über die Rettungssanitäter derartige Übungen an. Man bräuchte aber pro zwei Teilnehmer eine Puppe, damit man effektiv arbeiten kann, und da gerät man richtig ins Schwitzen, wenn man den Rhythmus 30 :2 einhält und sich nach drei Zyklen gegenseitig ablöst.
In Skandinavien stehen sehr viel mehr Puppen für die Reanimation zur Verfügung. Das sollte auch bei uns möglich sein, wie Münster es vormacht unter der Beteiligung mehrerer Krankenhäuser.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Ja, bei den Kosten für die Resusci-anne ist es dann betriebswirtschaftlich günstiger auf die mangelnde Ausstattung an Schulen und deren Ersthelfern zu sparen. Wenn es schief geht kann man ja dann das Personal persönlich haftbar machen. Das lohnt sich dann auch volkswirtschaftlich. Die Studienkosten für einen potentiellen Studenten sind erst gar nicht entstanden.

AvL
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Das geschulte Personal wird nicht haftbar gemacht. Und wenn es die erlernten Übungen ausführt, denn wir sind froh darüber, dass diese ausgeführt wurden, denn die positiven Ergebnisse mit einem Überleben ohne neurologische Defizite sind nur möglich, wenn der Minimalkreislauf erzeugt wurde, der für den erhalt der neurologischen Strukturen notwendig ist.
Die ERC (European Resuscitation Council) Leitlinien zur Reanimation sind auf der Grundlage vieler multizentrischer Studien entwickelt worden, der Evidenzgrad hat die höchste Stufe und wurde 2015 leicht abgewandelt.
Drucktiefe 5 cm, Herzdruckfrequenz 100 – 120 /min. , unbedingte Vermeidung von Pausen über 10 Sekunden, supraglottische Atemhilfen , Intubation durch Erfahrene, Adrenalin(Asystolie) und Amiodaron (Kammerflimmern), endexpiratorische CO2-Messung .
In Kliniken die Vorhaltung von Notfallteams.
Die Schülerausbildung sieht ab der 7.Klasse eine Doppelstunde pro Jahr als ausreichend an.
Quelle: http://www.Deutsches Ärzteblatt.de Wiederbelebung 43/2015

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Das Problem besteht doch darin, dass der Arbeitgeber respektive Dienstherr es den Kollegien gestatten müsste, die Fortbildungen als Ersthelfer während der Arbeitszeit zu machen. DAs wird aber von Schulleitungen und vorgesetzten Dienststellen ungern gesehen, da es hierdurch zu Unterrichtsausfällen kommt. Folglich wird derjenige, der den „Schein“ braucht, gezwungen, die notwendige Fortbildung in der Freizeit zu machen.
MAcht er ihn nicht, müsste Schulleitung ihn z.B. vom Sportunterricht ausschließen. Das tut nur keine SL. Lieber bittet sie einen Kollegen, einen Schulsanitätsdienst aufzubauen, um so die erforderliche Zahl von Ersthelfern auf dem Papier nachzuweisen.

AvL
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Die außerhalb der Schule durchgeführten Weiterbildungszeiten sind als Weiterbildungszeit definiert und gehören dem entsprechend zur Arbeitszeit.
Reanimationen sollte jeder Schüler ab der 7.Klasse regelmäßig einmal jährlich in einer Doppelstunde üben.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

An Schule erhalte ich darauf aber keine Gutschrift auf mein Arbeitszeitkonto. Ich kann die zusätzlich, im Rahmen der Fortbildung geleisteten Stunden nicht wie andere Beschäftigte des ÖD abbummeln. Es wird grundsätzlich auf die unterrichtsfreie Zeit verwiesen, die ja bereits abzüglich der 28 Urlaubstage als Überstunden-/Freizeitausgleich definiert ist.

Herr Mückenfuß
5 Jahre zuvor

Ich sehe das auch anders, aber anders als mississippi. Man bekommt so oft gesagt, dass man für das haftet, was man als Lehrer „medizinisch“ mit einem Kind (falsch) macht, dass sicher viele eine große Scheu entwickelt haben, überhaupt etwas zu tun. Man darf ja praktisch ohne vorherige Einwilligung der Eltern fast schon gar nichts mehr und steht immer mit einem Bein im Knast. Ich kenne Kollegen, die Dienstaufsichtsbeschwerden über sich ergehen lassen mussten, weil sie bei einem kleinen Malheur geholfen haben und sich dann etwas „entzündete“. Ja, da tut man dann doch lieber nichts mehr.

Das sind die Folgen all dieser Klagen und Beschwerden und Beschränkungen und und und … Aber ja, Hilfe rufen muss IMMER möglich sein.

PS: Wir müssen alle 2 Jahre zum Erste-Hilfe-Kurs. Ich bin jedes Mal dabei und habe hinterher sofort wieder 90% vergessen, was ich wann tun soll und wann aber genau das auf keinen Fall. Und das waren echte „workshops“ und keine Vorträge.

Herr Mückenfuß
5 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

PS: (ZITAT): „Die beiden Lehrer riefen den Notarzt.“ Na bitte, haben sie also getan.

Ich kenne keine Ersthelfer an meiner Schule.

mississippi
5 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

An jeder Schule muss es Ersthelfer geben, genauso wie es z.B. Sicherheitsbeauftragte gibt. https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-059.pdf
Seite 9

Herr Mückenfuß
5 Jahre zuvor
Antwortet  mississippi

Inzwischen habe ich verstanden, dass Sie damit ausgebildete „Erste-Hilfe-Kräfte“ meinen. Nun, wie gesagt, wir müssen das alle alle 2 Jahre machen, aber kompetent fühle ich mich keineswegs. Eher im Gegenteil.

Storb
5 Jahre zuvor

Die Eltern haben recht.

So läuft es idealerweise:

https://www.google.com/amp/s/www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.esslingen-geislingen-das-leben-mit-einem-stolpernden-herzen.bcf76a16-d387-4eb8-a93f-71f58f08790d._amp.html

Aber ob ich selbst das hinkriegen würde – das weiß ich auch nicht.

mississippi
5 Jahre zuvor

Ich auch nicht, aber offensichtlich haben die Lehrer 8 min lang überhaupt nichts getan, obwohl er schon blau anlief. Man hätte es versuchen müssen.

AvL
5 Jahre zuvor
Antwortet  mississippi

Ohne vorherige praktische Übungen sind die meisten Menschen in einer derartigen Situation überfordert und einer inneren Ohnmacht erlegen, wogegen bei einer vorliegenden Einübung es ihnen gelingt, direkt die richtige und sofortige Umsetzung der korrekten Abfolge auszuführen, die als standardisierter Algorithmus eingeübt wurde.

dickebank
5 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Da ich selbst in den 80ern als Angehöriger ener Sanitätsdienstorganisation zum Rettungssanitäter ausgebildet worden bin, weiß ich aber auch, dass es erheblicher Überwindung bedarf, die HDM auszuführen. Das ist bedauerlicherweise nicht jedermanns Sache.
Die Standardfrage in jedem EH-Kurs, in dem die HDM geübt wird, ist doch:
„Und wenn ich dem Notfallopfer eine Rippe breche?“

Es ist schwer in die Köpfe zu bekommen, dass das eine Ermessensfrage ist. Eine gebrochene Rippe bleibt zwar eine Körperverletzung, aber in Anbetracht der Erhaltung von Leben ist sie ein straffreier Kollateralschaden, der selbst bei Anzeige strafrechtlich nicht geahndet wird..