BGH urteilt: Wenn ein Schüler kollabiert, hat ein (Sport-)Lehrer die Pflicht zur Ersten Hilfe – Notarzt rufen, reicht nicht!

28

KARLSRUHE. Ein Schüler kollabiert im Sportunterricht und erleidet irreversible Hirnschäden. Hätte das verhindert werden können? Der BGH betont die Pflicht eines (Sport-)Lehrers zur rechtzeitigen Ersten Hilfe – und schafft damit neue Verantwortlichkeiten. Der VBE sieht nach dem Urteil die Länder in der Pflicht.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Foto: Shutterstock
Das Urteil dürfte die Schulministerin bundesweit beschäftigen. Foto: Shutterstock

Sören Z. stand kurz vor dem Abitur und hatte große Pläne. Bis zu jenem Nachmittag am 13. Januar 2013. Fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings im Sportunterricht hört der 18-Jährige mit dem Laufen auf. Der Gymnasiast aus Wiesbaden hat Kopfschmerzen. Er sackt an der Wand zusammen, ist nicht mehr ansprechbar. Die Lehrerin alarmiert den Notarzt. Doch bis der kommt, vergeht wertvolle Zeit. Acht Minuten Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation, heißt es später im Klinikbericht. Der Schüler erleidet schwerste Hirnschäden durch Sauerstoffmangel.

Hätte das Schicksal des Jungen verhindert werden können? Der Bundesgerichtshof (BGH) betont am Donnerstag die Pflicht eines Sportlehrers für rechtzeitige Erste Hilfe und hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf. Die höchsten deutschen Zivilrichter eröffnen dem jungen Mann damit eine Chance auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

«Es ist eine tragische Sache.» So leitet der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann vor zwei Wochen die mündliche BGH-Verhandlung ein. Auf der einen Seite sitzen ihm Vertreter des hessischen Kultusministeriums gegenüber, auf der anderen Seite der Vater des Jungen. Er ringt sichtlich mit Fassung, als die entscheidenden Minuten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht rekapituliert werden. «Das hätte so nicht sein müssen, wenn entsprechend Hilfe geleistet worden wäre. Keiner hat ihm geholfen», sagt der Vater danach.

Sein heute 24-jähriger Sohn hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Die Familie klagt, damit so etwas nie mehr in einer Schule passiert, sagt der Vater. Und: «Wir wollen, dass unser Sohn versorgt ist, wenn wir nicht mehr sind.»

Vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) war die Klage erfolglos geblieben. Es sei nicht sicher, ob sich mögliche Fehler der Lehrer bei der Ersten Hilfe kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten. Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen. Das rügt nun der BGH.

Das OLG muss in neuer Verhandlung mit Hilfe eines Gutachters klären, ob eine Amtspflichtverletzung ursächlich für die Behinderung war. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen unterlassener Reanimation und der Behinderung bewiesen wird, hat Sören Z. Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durch das Land Hessen.

Womit müssen Lehrer rechnen?

Dass nicht alles gut lief, wird bei der BGH-Verhandlung deutlich. Von einer «Verkettung unglücklicher Umstände» spricht die Anwältin des hessischen Kultusministeriums. «Ein ganz tragischer und unglücklicher Ausnahmefall.» Grobe Fahrlässigkeit weist sie zurück – und auch, dass acht Minuten nichts passiert sei. Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht.

Die Lehrerin und ein ebenfalls anwesender Kollege waren nicht untätig: Sören Z. wird nach Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gebracht. Der Puls wird gefühlt. Doch ob der Schüler noch atmet, wird nicht kontrolliert. Es gibt weder eine Mund-zu-Mund-Beatmung noch eine Herzdruckmassage. Obwohl der Schüler nach Zeugenaussagen schon blau gewesen sei, hätten zwei Lehrer acht Minuten lang «nichts» zur Wiederbelebung getan, sagt der Anwalt des Jungen vor dem BGH.

Sein Vater, selbst lange Betriebssanitäter, versteht nicht, wie das passieren konnte. «Man kann nichts falsch machen bei einer Wiederbelebung.» Das betont auch der Bundesarzt des Deutschen Roten Kreuzes, Peter Sefrin. Aus Furcht werde in vielen Fällen nichts getan, bis der Notarzt kommt. Bis dahin würden Chancen möglicherweise vertan. Dabei, so sagt der Mediziner, sei es das einzig Falsche, nichts zu tun (News4teachers berichtete).

Sören Z. wollte Biochemie studieren. Nun ist er zu 100 Prozent schwerbehindert und muss rund um die Uhr von seiner Familie betreut werden. Der 24-Jährige kann sprechen, ihm steht ein Sonderschullehrer zur Seite, und er hat in der Reha Fortschritte gemacht. Doch niemand weiß, wie weit die noch gehen, sagt sein Vater. Der Vater hofft auf ein OLG-Urteil zugunsten des Sohnes. Dann stehen diesem ganz andere Hilfen zur Verfügung, sagt er. Von Susanne Kupke und Christopher Hirsch, dpa

Das Statement des VBE

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betont die besondere Pflicht zur Ersten Hilfe von Sportlehrkräften. Dies ist aber nicht ihre persönliche Angelegenheit! Vielmehr ist der Dienstherr, sind also die Länder, nun gefordert, verbindliche Regelungen für die Wahrnehmung von Erste Hilfe-Kursen aufzustellen“, meint VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann zum heutigen BGH-Urteil. „Hierbei sind insbesondere Auffrischungskurse in den Blick zu nehmen. Es ist kein Privatvergnügen von Lehrkräften, diese wahrzunehmen! Dementsprechend müssen sie vom Land in ausreichender Zahl bereitgestellt und bezahlt werden. Zudem ist die Wahrnehmung innerhalb der Dienstzeit der Lehrkräfte zu gewährleisten.“

Darüber hinaus fordere der VBE bereits seit März 2017 gemeinsam mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte eine flächendeckende, bedarfsgerechte Einführung von Schulgesundheitsfachkräften (News4teachers berichtete). „Erste Hilfe sollte von jedem geleistet werden können, aber die medizinisch optimale Unterstützung und Prävention muss durch medizinisches Fachpersonal geschehen“, meint Beckmann.

Auch auf der Facebook-Seite von News4teachers wird der Beitrag diskutiert.

Keine Angst vor Erster Hilfe – Experte: Man kann nichts Falsches machen

 

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

28 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
AvL
4 Jahre zuvor

Dieser tragische Unfall hätte auch an einem anderen Ort bei jeder anderen schwereren körperlichen Belastung des Jungen auftreten können, wie etwa dem Joggen, beim Schwimmen oder in einem Fitnesscenter. Der plötzliche Herztod durch Kammerflimmern auf der Grundlage, zum Beispiel eines Brugada-Syndroms oder anderer, aber ebenso seltener Herzreizleitungsstörungen, ist familiär bedingt, diese manifestieren sich eben auch in jungen Lebensjahren und sind eben auch schwer im voraus zu diagnostizieren, es sei denn man erfasst derartige Herzrhythmusstörungen zufällig am EKG-Monitor auf der Intensivstation oder während einer Narkose.
Was mich im Moment in der durch Herrn Spahn losgetretenen öffentlichen Diskussion irritiert, ist die einseitige Fokussierung auf das Thema der Organspende, wo doch durch regelmäßige Reanimationsschulungen deutlich mehr schwere neurologische Schäden und Krankheitsbilder mit einer nachfolgenden Langzeitpflege verhindert werden könnten.
Das wäre aber vom logistischen und finanziellen Aufwand für die öffentlichen Kassen deutlich teurer als eine einseitig geführte Diskussion um verpflichtende Organspenden mit oder ohne eine Widerspruchslösung.

christian
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Ich meine zwar, dass die Organspende-Thematik mit dem Artikel über die Tragödie im Sportunterricht nicht so viel zu tun hat, stimme Ihnen aber unbedingt zu, dass die massiv betriebene Debatte zur Organspende fragwürdig ist und falsche Erwartungen in der Bevölkerung weckt. In beiden Fällen, da finde ich ein Bindeglied, entsteht ein medial verstärkter Anspruch auf totale Lebenssicherheit, also jederzeit verfügbare Austausch-Organe und immer bereite Lebensretter in allen Lebenslagen. Aber weder ist der menschliche Körper auf Ewigkeit angelegt noch können Lehrer, Betreuer oder zufällig anwesende Passanten für perfekte Lebensrettung verplant werden. „Damit sowas nie mehr an einer Schule passiert…“ ein hehrer Anspruch, aber wohl kaum einklagbar.

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  christian

Der plötzliche Herztod durch Kammerflimmern tritt nun aber in den allermeisten Fällen sehr viel häufiger auf, als derartige seltene familiäre Erkrankungen, eben meist im Gefolge einer koronaren Herzerkrankung, einer Volkserkrankung, die eigentlich jeden Mitbürger mit zunehmendem Alter treffen kann.
Und deshalb ist es so wichtig, ähnlich wie in Skandinavien, Schüler ab der 7.Klasse regelmäßig in der Reanimation zu schulen.
Als durchaus makaber empfinde ich den Aktionismus einiger selbstberufener Gesundheitsexperten, die sich selbstverzehrend für die Steigerung der Opferbereitschaft zur Organspende einsetzen, die beflügelt durch die abnehmende Spenderbereitschaft in Deutschland, in der Manier populistisch angehauchter Gesundheitsethiker, sich selbst zu abenteuerlichen Gesetzesvorhaben verführen zu lassen, wobei man sich als Folge der selbst auferlegten Rolle des Experten, der Opfer einer selbst verantworteten und ungenügenden oder fehlenden Ersthelferschulungsmentalität bedient, um die Opfer einer schlecht strukturierten Schulung, allzu gerne diesem Zwecke, der Organspende, indirekt zuzuführen.
Wenn diese jetzt auch noch wegfielen, wie stünde man im vereinten Europa da.

Dagegen zu stellen, sind aber die Folgen für die Betroffenen und deren Angehörigen einer nicht hinnehmbar nehmbaren und versäumten Schulungspolitik dieser Gesundheitsexperten, sodass mir die Aufrufe des Roten Kreuzes zu freiwilligen privaten Schulungen als alleiniges Mittel zur Behebung eines Missstandes als unzureichend erscheinen.
Die alleinige verbale Protegierung der privaten Motivation Einzelner als Mittel der Verbesserung dieser schlechten Situation, empfinde ich als ein ungenügendes Mittel in der Herangehensweise an ein manifesten Problem, derartig vermeidbaren Krankheitsbildern entgegenzutreten und sich dieser Problematik gewissenhaft für jeden Mitbürger anzunehmen.

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor

ZITAT: „BGH urteilt: Wenn ein Schüler kollabiert, hat ein (Sport-)Lehrer die Pflicht zur Ersten Hilfe – Notarzt rufen, reicht nicht!!“

Das lese ich aus den weiteren Informationen im Artikel aber nicht heraus. Da steht ja: „Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen. Das rügt nun der BGH. Das OLG muss in neuer Verhandlung mit Hilfe eines Gutachters klären, ob eine Amtspflichtverletzung ursächlich für die Behinderung war.“

Und: „Grobe Fahrlässigkeit weist sie zurück – und auch, dass acht Minuten nichts passiert sei. Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht. Die Lehrerin und ein ebenfalls anwesender Kollege waren nicht untätig: Sören Z. wird nach Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gebracht.“

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

Hier steht es so: „Sportlehrer müssen in medizinischen Notfällen in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied, haben sie eine Amtspflicht, alle erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Hilft ein Sportlehrer nicht, haftet das Land für etwaige Schäden von Schülern.“

Dass man Erste Hilfe leisten muss, ist klar, aber was sie im Detail umfassen muss und was nicht, wer kann/will das von vornherein festlegen?!?

Heinz
4 Jahre zuvor

Tja, grundsätzlich bin ich zwiegespalten:
-Auf der einen Seite, zwei Personen, die Erste-Hilfe leisten, aber falsch, und dadurch ein Mensch schwer behindert wird, was ich sehr sehr traurig finde, was hätte vermieden werden können, wenn alle Lehrer ordentlich und regelmäßig in Erste-Hilfe ausgebildet werden würden.
-Auf der anderen Seite die starke Trennung zwischen Privatperson und einem Lehrer, eine andere Person würde für das Rufen eines Rettungsdienstes und ausführen deren Anweisungen niemals bestraft werden, und auch nicht, wenn es grob fahrlässige Fehler begeht.

Grundsätzlich kann man sagen, dass der Schnitt in einem Lehrerkollegium an Ausbildungen im Bereich der Ersten-Hilfe häufig schon etwas besser ist als im Rest der Bevölkerung, auch wenn es diesbezüglich immer noch absolut miserabel und auch intolerabel aussieht, dass an Schulen grundsätzlich nur so wenige Personen ausgebildet werden, weil die Schüler nicht als Betriebsangehörige gelten, und das obwohl das Verletzungspotential deutlich höher ist.
Was man aber auch sagen muss, ist dass viele Personen der normalen öffentlichen Bevölkerung grundsätzlich keine Erste-Hilfe leisten, ich erinnere mich zum Beispiel an den Fall, wo Bankkunden über einen Bewusstlosen drüber steigen mussten um Geld abzuheben, und niemand etwas unternommen hat.
Grundsätzlich wird in der Ersten-Hilfe niemand bestraft, wenn er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat, selbst wenn er tatsächlich alles noch viel schlimmer machen würde (was nahezu ausgeschlossen ist). Warum hier wieder mit zweierlei Maß gemessen wird, kann ich nicht verstehen. Von Lehrern wird wieder einmal alles erwartet, sie dürfen aber fast nichts, und gleichzeitig wird scheinbar erwartet, dass Lehrer sich dieses Wissen selbst beibringen müssen, denn komplette regelmäßige Ausbildungen in Erste-Hilfe gibt es in der Regel nicht, obwohl es möglich wäre. Tatsächlich haben die Lehrer ja gehandelt, wenn auch falsch, verschlimmert haben sie die Situation aber tatsächlich nicht, sie haben lediglich die falschen Maßnahmen ergriffen, und das was passierte, wäre auch passiert, wenn die Lehrer nicht anwesend gewesen wären, bzw. er wäre jetzt vermutlich tot gewesen, da auch niemand den Notruf abgesetzt hätte.

Es macht mich also traurig, traurig, dass ein Mensch so stark geschädigt wurde, was durch eine flächendeckende Erste-Hilfe-Ausbildung hätte vermieden werden können, traurig, dass hier von Lehrern deutlich anderes erwartet wird, als von anderen Personen mit gleichem Ausbildungsstand, traurig, da ich grundsätzlich nichts von Strafen bei falscher Durchführung von Erste-Hilfe halte.

ysnp
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Guter Kommentar, Heinz.

Was ich zusätzlich nicht verstehe: Die Lehrer haben nach Anweisung der Notrufzentrale gehandelt. Warum gab die Notrufzentrale nur die Anweisung zur stabilen Seitenlage und nicht weitere Instruktionen?

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Ja, guter Kommentar. Aber dazu:

„Grundsätzlich wird in der Ersten-Hilfe niemand bestraft, wenn er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat, selbst wenn er tatsächlich alles noch viel schlimmer machen würde (was nahezu ausgeschlossen ist).“

Hier habe ich z.B. wiedergefunden, wann die stabile Seitenlage, die meistens noch jeder erinnert, nicht sinnvoll ist: https://www.t-online.de/gesundheit/id_41895358/erste-hilfe-irrtuemer-viele-wissen-nicht-bescheid.html Da steht auch, dass viele das meiste Gelernte vergessen, weil es zu selten oder gar nicht angewendet wird – wie bei jedem normalen Lernstoff.

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Danke für den sehr guten Kommentar aus der Sicht verantwortunggsbewusster Mitbürger und Lehrer.
Diese beiden Lehrer zu verurteilen empfände ich selbst als untragbar, ja diese dienen als Bauernopfer einer verfehlten Schulungspolitik von staatlicher Seite, da diese in den meisten Fällen eben nicht die Grundvorraussetzungen für hinreichende und ausreichende Schulungen in der Laienreanimation geschaffen haben, sondern bisher eher auf freiwillige Schulungen zur Beseitigung eines evidenten Problems gesetzt haben.

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Ich frage mich auch, wie sieht das bei Beschäftigten der offentlichen Verwaltung mit vielen „Kundenkontakten“ aus. Gelten fortan für diese die gleichen Bedingungen, wie sie jetzt aus dem BGH-Urteil für Schulen abzuleiten sind?

Vermutlich wird der Knackpunkt die Aufsichtspflicht sein, aus der für Lehrkräfte bzw. die Schulen eine höhere Verpflichtung „zum Wohle der Schutzbefohlenen“ abgeleitet wird. Ich bin gespannt.

Palim
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

In einem Kommentar wurde es so dargelegt, dass die Schule die Schüler zum Sportunterricht verpflichtet, in dem es zu Verletzungen kommen kann, deshalb auch für diese Schüler die Fürsorgepflicht hat.
Die öffentliche Verwaltung verpflichtet ja niemanden.

Andreas71
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Hallo ich denke nicht, das von Lehrern mehr erwartet werden soll wie von anderen, aber bitte min. das gleiche.
Ich bin bei einem Schwimmverein tätig und muss meinen EH Kurs min. alle zwei Jahre erneuern.
Lehrer nur alle 4 oder 5 Jahre.

gümö
4 Jahre zuvor

Die unterlassene Hilfeleistung ist strafbar, ob Sie Sportlehrer/in sind, Kinderpflege/rin, Lagerist/in oder Passant – das ist überhaupt nichts neues. Dass das Land Hessen versuchte, sich aus der Verantwortung zu stehlen, ist ebenso rechtlich nachvollziehbar wie moralisch fragwürdig. Dass bei erhöhtem Risikopotential die Messlatte anders angelegt wird, erscheint mir schlüssig, auch wenn damit mehr Verantwortung für den Lehrkörper entsteht.

gümö
4 Jahre zuvor

Viel fragwürdiger ist doch m.E., dass ich mich jährlich unterweisen lassen muss z.B. in der Bedienung von Leitern, Maschinen etc., es aber bisher zum Selbstverständnis vieler Dienstherren gehört (auch außerhalb des Schulsystems!), dass Mitarbeiter der öffentlichen Hand Weiterbildung in Erster Hilfe in ihrer Freizeit zu machen haben…(, wenn es sie interessiert).

Palim
4 Jahre zuvor

Mehrere Lehrkräfte haben in den Kommentaren geschrieben, dass wenig Weiterbildung in Erster Hilfe in Schulen umgesetzt würde.
Für Schüler kann ich das nachvollziehen, von einem jährlichen Kurs ab Klasse 7 habe ich noch nichts gehört. Früher gab es bei uns 1 Kurs für alle Schüler im Laufe ihrer Schulzeit, inzwischen gibt es an manchen Schulen Schüler-Sanitätsdienste.

Und für Lehrkräfte?
Der GUV schreibt „Entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sollte die Aus- und Fortbildung mit einen Umfang von jeweils 9 Unterrichtseinheiten und in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren durchgeführt werden“
Per Erlass ist in Nds. geregelt:
„2.1.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Landesdienst) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50 %.
2.1.2 Die Kenntnisse sind im Abstand von jeweils drei Jahren durch Besuch eines Kurses „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ gemäß DGUV Grundsatz 304-001, Anhang 2 im Umfang von neun Unterrichtseinheiten aufzufrischen. Als besonderer zielgruppenspezifischer Inhalt können auch weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder aus dem Anhang 6 des DGUV-Grundsatzes 304-001 ausgewählt werden. Es gelten die Regelungen für dienstliche Fortbildung.“

Das führt bei uns dazu, dass wir in einem Abstand von 3 Jahren ALLE (samt pädagogischer MitarbeiterInnen für Mittags-Betreuung/ Vertretungsunterricht, Hausmeister und Sekretärin) an diesem Kurs teilnehmen, der inzwischen 3 oder 4 mal stattgefunden hat.
Die Sportlehrkräfte müssen zusätzlich alle 3 Jahre ihre Rettungsfähigkeit nachweisen und dafür zu einem Kurs, der ebenfalls Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung aufgreift.

Ist das in anderen Ländern/ Schulen anders geregelt?
Warum ist davon auszugehen, dass diese Lehrkräfte nicht geschult waren?

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Im Internetportal des Deutschen Ärzteblattes sind die neuen Leitlinien zur Laien-Reanimation zu finden unter:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/64500/Neue-Leitlinien-zur-Laien-Reanimation.
Empfohlen wird von der DRG zur Förderung der Laien-Reanimation einmal jährlich eine zweistündige Übung in der Reanimationsschulung mit der Herzdruckmassage ab der 7.Klasse.

Palim
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

@AvL
Sie können das nun noch einmal schreiben, wir hatten es schon gelesen.
Es ging gar nicht um die vermutlich volljährigen SchülerInnen im Kurs, die anwesend oder zumindest kurzzeitig zugegen waren,
sondern um die Frage, wie die Weiterbildung in anderen Bundesländern im Hinblick auf die Erste Hilfe geregelt ist, da sich doch alle Länder an den Vorgaben des DGUV orientieren werden.

Sollte dies nicht ausreichen, müssten DGUV und Kultusministerien die Vorgaben ändern.
Zuvor steht aber sicher auch die Frage im Raum, ob die genannten Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb hatte ich die vorgeschriebenen Weiterbildungen und Bestimmungen dargestellt und gefragt, wie es an anderen Schulen/ in anderen Bundesländern geregelt ist: Müssen andernorts die Lehrkräfte nicht zu diesen Schulungen?

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Die Crux ist doch, dass die Schule – genauso wie jede andere Dienststelle im Land und den Kommunen – einen bestimmten Prozentsatz an der Gesamtzahl der „Beschäftigten“ als Ersthelfer ausbilden muss.
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler spielt bei der Anzahl der zu unterweisenden Ersthelfer überhaupt keine Rolle.
Eine Schule mit 60 Lehrkräften muss also so viele Ersthelfer trainieren wie der Bauhof, der die gleiche Zahl von Mitarbeitern hat.
Der gravierenste Unterschied ist aber, dass die Bauhofmitarbeiter die Erste-Hilfe-Ausbildung während der Arbeitszeit machen, während Lehrkräfte diese in ihrer Freizeit ableisten sollen, damit kein Unterricht ausfällt.

Stellt sich die Frage, warum die Aufsichtsbehörden keine Einrichtungen sanktionieren bzw. schließen, die keine ausreichende Anzahl an Ersthelfern und Brandschutzhelfern haben? Letztere müssen Schulen nämlich ebenfalls in Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren ausbilden, fortbilden und vorhalten.

Palim
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

In den Vorgaben des DGUV, die ich oben schon zitiert hatte, steht doch grundsätzlich alle, mindestens die Hälfte, da ist die Größe der Einrichtung egal, es trifft alle.
Gibt es eine 2jährlichen Rhythmus,könnte eine Hälfte in diesem, die andere Hälfte im nächsten Jahr geschult werden, oder eben alle in diesem Jahr und dann in 2 Jahren wieder.

Dafür müsste das Land dann einen SchiLF-Tag zur Verfügung stellen und geht natürlich mit gutem Beispiel für die Gesellschaft voran, was die Fürsorge für Schüler und Bedienstete betrifft.

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Die Vorgaben der DGUV sind aber nicht verbindlich sondern als Empfehlung zu verstehen. Anders sieht es bei den Berufsgenossenschaften aus; kommen die Betriebe deren Vorgaben nicht nach, wird es teuer.

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Dort ist zu lesen, dass in Europa jährlich 500.000 Menschen einen plötzlichen Herztod erleiden. In den USA sind es jährlich 326.000 Menschen, wobei die Überlebensrate der Betroffenen auf Grund der schlechten Laienausbildung bei deutlich unter 10% liegt. Eine Verbesserung des Outcome ohne schwere Folgeschäden gelingt nur mit Hilfe einer breit angelegten Verbesserung der Schulung aller.
Ich kenne selber 4 Personen im damaligen Alter von 23 bis 68 Jahren, die auf Grund einer primären Laienreanimation ohne Folgeschäden den plötzlichen Herztod überlebt haben.
Hinzu kommen noch viele weitere Mitmenschen, die im Beisein professionell geschulter Fachleute dieses Szenario des Kammerflimmerns erlebten und erfolgreich von diesen reanimiert wurden ohne dass neurologische Schäden sich bei ihnen zeigten.

ysnp
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

@AvL
Würde es helfen, in jeder Schule (vorzugsweise Sporthalle) einen Defibrillator zu deponieren? Könnte man diesen auch bei Kindern anwenden? Der ist selbst erklärend, wie wir gelernt haben.
Wäre in dem Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, ein Defibrillator hilfreich gewesen? Ersetzt dieser in jedem Fall die Herzdruckmassage?

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Der Defibrillator ersetzt nicht die Herzdruckmassage HDM, sondern er löst nach der automatischen Analyse des Herzrhythmus gegebenenfalls einen biphasischen Stromschlag zur Unterbrechung des Kammerflimmerns aus.
Kinder sind, wie an anderer Stelle beschrieben, sehr viel seltener vom plötzlichen Herztod betroffen.
An öffentlichen Plätzen sind derartige Geräte schon eher geeignet, einer sinnvollen Bestimmung zugeführt zu werden, weil die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Ereignisses dort deutlich höher einzuordnen ist.
Eine Reanimation mit einer HDM (5 cm Tiefe 100- 120/min,entspricht dem Rhythmus „Staying Alive“, mittleres Brustbein/Sternum) muss aber dennoch primär erfolgen.

Palim
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Gibt es nicht auch Geräte, die das anleiten?

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Nein, Sie müssen schon selbst Hand anlegen, den Puls fühlen, die blaue Gesichtsfarbe die Schnappatmung feststellen,und dann beginnt eine richtig schweißtreibende Arbeit, die sich für die Betroffenen und Sie lohnt, wenn Sie einmal in der Öffentlichkeit in eine derartige Situation geraten sollten.
Dann ist die geschulte Übung von deutlichem Vorteil, weil man beim Feststellen der Puls- und Bewusstlosigkeit mit Schnappatmung oder Apnoe und Cyanose automatisiert manuell mit der Reanimation beginnt.

Palim
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Das meinte ich nicht.

Ich weiß, dass es Defibrillatoren gibt, die nach und nach Anweisungen geben und sagen, was man machen soll.
Vielleicht ist das für manche Menschen einfacher, wenn sie angeleitet werden, weil man dadurch über die erste Verunsicherung hinweg gelangt.
Das entbindet nicht von der Weiterbildung, aber niemand sagt, dass die beiden Lehrkräfte diese nicht absolviert hatten.

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Das ist ein AED, der selbst eine Analyse tätigt und dann die Aufforderung zur Abgabe eines Elektroschocks gibt.

Heinz
4 Jahre zuvor
Antwortet  AvL

Es gibt etliche verschiedene Geräte, da es auch etliche unterschiedliche Hersteller gibt. Es gibt Geräte, die auch die grundsätzlichen Erste-Hilfe-Anweisungen als Anweisung geben.
Ob das dann aber die Hemmschwelle nimmt, weiß ich nicht, Fakt ist, dass mittlerweile immer mehr vollautomatische AEDs auf den Martk drängen, weil man festgestellt hat, dass die Bevölkerung vielfach damit überfordert ist, einen blinkenden Knopf nach Aufforderungen in einer angemessenen Zeit zu betätigen.

Die flächendeckende Ausstattung mit AEDs wäre aus anderen Gründen zu fördern, da z.B. ein äußerlich nicht feststellbares Kammerflimmern so schnell es geht durchbrochen werden muss, weil sonst auch eine gute Laienreanimation deutlich weniger Erfolgsaussichten hat.
Gleichzeitig hat aber die Reanimation absoluten Vorrang vor der Benutzung eines AEDs. Ich glaube, dass ein Laienhelfer, der keine Ahnung von Reanimation mit der Kampagne „Prüfen, Rufen, Drücken“ besser fährt, als mir einem Defibrillator, der Anweisungen gibt, die zu lange dauern und nicht ausgeführt werden.
Die Reihenfolge der Wichtigkeit bei der Reanimation ist zur Zeit:
1. Herzdruckmassage
2. Defibrillator
3. Herstellung einer Fremdbeatmung und Atemwegssicherung.

Die Kampagne „Prüfen, rufen, drücken“ der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung sollte deutlich stärker publik gemacht werden in Kombination mit regelmäßigen Erste-Hilfe Kursen. Ein AED kann helfen, ersetzt aber keinen Erste-Hilfe Kurs