Welche Erste Hilfe muss ein Lehrer im Notfall leisten? BGH urteilt heute über tragischen Fall eines Schülers, der im Unterricht kollabierte

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16.30 Uhr: Das Urteil ist gefallen – hier geht es zum aktuellen Bericht.

KARLSRUHE. Ein Schüler kollabiert im Sportunterricht und erleidet irreversible Hirnschäden. Nun urteilt der Bundesgerichtshof über den tragischen Fall aus Wiesbaden. Welche Erste Hilfe muss ein Lehrer im Notfall leisten?

Der BGH wird wohl ein Grundsatzurteil zur Aufsichtspflicht von Lehrern fällen. Foto: Steffen Prößdorf / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Er stand kurz vor dem Abitur und hatte große Pläne. Bis zu jenem Nachmittag im Januar 2013. Fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings im Sportunterricht hört ein 18-Jähriger mit dem Laufen auf. Der Gymnasiast aus Wiesbaden hat Kopfschmerzen. Er sackt an der Wand zusammen, ist nicht mehr ansprechbar. Die Lehrerin alarmiert den Notarzt. Doch bis der kommt, vergeht wertvolle Zeit. Acht Minuten Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation, heißt es später im Klinikbericht. Der Schüler erleidet schwerste Hirnschäden durch Sauerstoffmangel. Hätte das Schicksal des Jungen verhindert werden können? Was müssen Lehrer im Notfall tun? Darüber entscheidet an diesem Donnerstag (9.45 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH).

«Es ist eine tragische Sache.» So leitet der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann vor zwei Wochen die mündliche BGH-Verhandlung ein. Auf der einen Seite sitzen ihm Vertreter des hessischen Kultusministeriums gegenüber, auf der anderen Seite der Vater des Jungen. Er ringt sichtlich mit Fassung, als die entscheidenden Minuten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht rekapituliert werden. «Das hätte so nicht sein müssen, wenn entsprechend Hilfe geleistet worden wäre. Keiner hat ihm geholfen», sagt er danach.

So etwas soll nie mehr in einer Schule passieren

Sein heute 24-jähriger Sohn hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Die Familie klagt, damit so etwas nie mehr in einer Schule passiert, sagt der Vater. Und: «Wir wollen, dass unser Sohn versorgt ist, wenn wir nicht mehr sind.»

Vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt blieb die Klage erfolglos. Es sei nicht sicher, ob mögliche Fehler der Lehrer bei der Ersten Hilfe sich kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten.

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Dass nicht alles gut lief, wird bei der BGH-Verhandlung deutlich. Von einer «Verkettung unglücklicher Umstände» spricht die Anwältin des hessischen Kultusministeriums. «Ein ganz tragischer und unglücklicher Ausnahmefall.» Grobe Fahrlässigkeit weist sie zurück – und auch, dass acht Minuten nichts passiert sei. Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht.

Die Lehrerin und ein ebenfalls anwesender Kollege waren nicht untätig: Der Junge wird nach Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gebracht. Der Puls wird gefühlt. Doch ob der Schüler noch atmet, wird nicht kontrolliert. Es gibt weder eine Mund-zu-Mund-Beatmung noch eine Herzdruckmassage. Obwohl der Schüler nach Zeugenaussagen schon blau gewesen sei, hätten zwei Lehrer acht Minuten lang «nichts» zur Wiederbelebung getan, sagt der Anwalt des Jungen vor dem BGH.

Sein Vater, selbst lange Betriebssanitäter, versteht nicht, wie das passieren konnte. «Man kann nichts falsch machen bei einer Wiederbelebung.» Das sagt auch der Bundesarzt des Deutschen Roten Kreuzes, Peter Sefrin. Aus Furcht werde in vielen Fällen nichts getan, bis der Notarzt kommt. Bis dahin würden Chancen möglicherweise vertan. Dabei, so sagt der Mediziner, sei es das einzig Falsche, nichts zu tun.

Der junge Mann aus Wiesbaden wollte Biochemie studieren. Nun ist er zu 100 Prozent schwerbehindert und muss rund um die Uhr von seiner Familie betreut werden. Der Vater hofft, dass der BGH die OLG-Entscheidung aufhebt. Mit einem Urteil zu seinen Gunsten stünden dem Sohn auch ganz andere Hilfen zur Verfügung, sagt der Vater. Von Susanne Kupke, dpa

16.30 Uhr: Das Urteil ist gefallen – hier geht es zum aktuellen Bericht.

Keine Angst vor Erster Hilfe – Experte: Man kann nichts Falsches machen

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Sylvia Brosche
4 Jahre zuvor

Die Situation ist sicherlich unvorstellbar für Kollegen, wie auch die Konsequenzen für alle Beteiligten schrecklich.
Erste Hilfe ist für alle Anwesenden Pflicht, egal ob Lehrer oder nicht. Natürlich erwarte ich als Elternteil, dass meinem Kind in Obhut von Lehrern in einer solchen Situation geholfen wird. Zumal es Pflichtveranstaltungen in Erster Hilfe für das Kollegium gibt. Erste Hilfe erwarte ich aber auch Im Kino, in der Disko oder sonst in der Öffentlichkeit. Wenn jedoch auch die Rettungszentrale keine weiteren Anweisungen gibt? Wer verlässt sich in einer solchen Ausnahmesituation, dann nicht auf die Anweisungen des Fachpersonals am Telefon?

Monika Fr
4 Jahre zuvor

Unerhört, dass ein Sportlehrer so unfähig ist, der soll sich einen neuen Beruf suchen.

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  Monika Fr

Warum? Eine unterlassene Hilfeleistung liegt nicht vor. Der Schüler ist, nachdem er kollabiert ist, in die stabile seitenlage gebracht worden und es ist ein Nortuf abgesetzt worden. Mehr brauchen Laien in der regel nicht zu machen. Was schief gelaufen ist, ist klar, es wurde versäumt die Vitalfunktionen zu überprüfen. Eventuell ist der Kopf in der Seitenlage nicht weit genug überstreckt worden, so dass die Atmung blockiert worden ist.
Bleibt zu prüfen, welche „Erste Hilfe Ausbildung“ das hessische Schulministerium für Sportlehrkräfte vorschreibt und in welchem Turnus diese weiderholt werden müssen. Hat der Schulträger bzw. die Schulaufsicht entsprechende Fortbildungen ggf. in Zusammenarbeit mit Rettungsdienstorganisationen angeboten bzw. die Lehrkräfte aufgefordert an diesen teil zu nehmen.
In erster Linie geht es in diesem Verfahren um die Amtspflichtverletzung, es geht also um die Frage, ob das „Amt“ – die Dienststelle – alles unternommen hat, um die eingesetzten Kräfte in die Lage zu versetzen, in solchen Situationen angemessen und schnell reagieren zu können. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann den Lehrkräften nämlich nicht vorgeworfen werden. Bleibt ebenfalls zu klären, warum gab bzw. gibt es an der betroffenen Schule keinen „Schulsanitätsdienst. Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um persönliches Versagen der eingesetzten Sportlehrer sondern um ein organisatorisches Versagen der Dienststellenleitung – sprich Schulleitung.

„Rettungsfähigkeit“ müssen nämlich nur Lehrkräfte nachweisen, die Schwimmunterricht erteilen.

Hanna Matysek
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Ich habe das Urteil so verstanden, dass es darum geht, was in Zukunft anders sein muss: nämlich, dass Sportlehrer eine bessere Erste-Hilfe-Ausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse besuchen müssen! Noch ist das ja leider nicht so! ( Ich bin selbst Sportlehrerin)

Pälzer
4 Jahre zuvor

Wieso findet dieser Prozess eigentlich 6 Jahre nach dem Vorfall statt?

omg
4 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Gerechtigkeit siegt immer. Der Weg druch die Instanzen dauert aber, kostet Geld, das einige Kläger gar nicht haben….
Aber: Am Ende siegt immer die Gerechtigkeit, meine ich.

AvL
4 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Ich kann nur empfehlen sich die Rettungsdienste zu regelmäßigen praktischen Reanimationsübungen in die Schulen zu holen, denn nur durch eingeübte Reanimationen führt man dann automatisch die richtigen Abläufe aus, um dem Mitmenschen eine Chance auf ein lebenswertes Leben nach einem derartigen medizinischen Zwischenfall überhaupt zu erhalten. Es kann schließlich jeden treffen.

mississippi
4 Jahre zuvor

Einen Schulsanitätsdienst, bei uns heißt es Ersthelfer, die regelmäßig fortgebildet werden, muss es an jeder Schule geben. Genauso wie es einen Suchtbeauftragten gibt oder einen Beauftragten für Chancengleichheit. Wenn jetzt alle, die Sport unterrichten, dazu verdonnert werden, 1. Hilfe leisten zu müssen, bzw. zu können, wird sich vllt. manch einer überlegen, ob der diese Verantwortung freiwillig übernehmen will. Ich denke hier v.a. an die Grundschulen, bei denen nicht alle, die Sport unterrichten, auch Sport studiert haben. Das gehört unter der Hand sozusagen zu den selbstverständlichen Aufgaben der eierlegenden Wollmilchsau Grundschullehrer.

Patrick
4 Jahre zuvor

Nun ja: jeder kennt es aus dem Erste-Hilfe-Kurs für Lehrer: statt was zu lernen, dozieren sie lieber besserwisserisch noch vor dir.
Was sie wirklich können, sieht man dann, wenn es darauf ankommt.

Da sind Schüler in der Schulsanitätsdienst-AG im Schnitt um Dimensionen kompetenter.

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  Patrick

Das sehe ich ganz anders.

Ich erlebe alle 2 Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs, bei dem nicht doziert, sondern praktisch Hand angelegt wird. Ich habe hinterher trotzdem das Meiste wieder vergessen. Es sind so viele verschiedene Sachen und überall Ausnahmen dabei. Ich kann auch jetzt kein Beispiel nennen, weil ich alles vergessen habe, ach ja, vielleicht so ein halbes, nämlich das mit der stabilen Seitenlage, ich weiß´so ungefähr noch, wie die geht und wie man die macht, aber ich habe vergessen, in welcher Situation man sie auf keinen Fall anwenden soll. Wer weiß es denn noch?

Ich meine, das kann so auch nicht funktionieren. Es wäre, wie wenn ich den Kindern heute einen Tag lang die Division erkläre, sie das dann 2 Jahre nicht benutzen und dann erkläre ich ihnen wieder an 1 Tag, wie die Division funktioniert. Wie nachhaltig ist das dann wohl?

Es ist schön, wenn jemand bei der Ersten Hilfe noch was weiß; voraussetzen kann man das aber nicht. Dazu müsste man jede Woche alles wiederholen! Dann ja …

mississippi
4 Jahre zuvor

Wenn es demnächst einen genauen Katalog gibt, in dem steht, was Lehrer an Erster Hilfe leisten müssen/sollen, steht dann da wahrscheinlich: Herzdruckmassage: ja, Pfaster aufkleben: nein…. Ich finde ja auch, dass man auf jeden Fall hätte versuchen sollen, zu helfen. Auf der anderen Seite dürfen wir als Lehrer viel harmlosere Dinge, wie z.B. ein Hustenbonbon oder Mückensalbe austeilen, nicht. Könnte ja auch sein, dass sich die beiden Lehrer nicht getraut haben, Hand anzulegen.