Debatte nach Tod einer Schülerin: Wie weit geht die Aufsichtspflicht von Lehrern auf einer Klassenfahrt? Was Anwälte für Schulrecht sagen

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DÜSSELDORF. Der Fall einer 13-jährigen zuckerkranken Schülerin, die auf einer Klassenfahrt nach London kollabierte und später in einem Krankenhaus starb (News4teachers berichtete), sorgt bundesweit für Diskussionen – und unter Lehrern für Unsicherheit: „Als Lehrer ist man abgesehen davon sowieso immer mit einem Bein im Knast, egal was man macht. Denn ein Risiko, dass was passieren könnte, insbesondere unterwegs, ist immer gegeben“, so schrieb etwa ein Leser auf der Facebook-Seite von News4teachers. Aber: Stimmt das auch? Wie weit geht die Aufsichtspflicht von Lehrern während einer Klassenfahrt? Antworten geben die Rechtsanwälte der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels im folgenden Gastbeitrag.

Möglicherweise müssen sich die begleitenden Lehrer der 13-Jährigen vor Gericht verantworten. Foto: pxhere

Schulrecht: Aufsichtspflicht von Lehrern während Klassenfahrten – Absolut lückenlose Kontrolle weder möglich noch nötig

Klassenfahrten sind für die meisten Schüler ein lang ersehntes Ereignis, das mit großer Aufregung und Freude verbunden ist. Für Lehrer hingegen bedeuten Klassenfahrten stets eine große Verantwortung, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtspflicht. Anlässlich des Todes einer Schülerin während einer Klassenfahrt soll nachfolgend aufgeführt werden, was aus rechtlicher Sicht seitens der Schule, von Lehrern sowie von Schülern und Eltern zu beachten ist. Außerdem führen wir Beispiele auf, wie Gerichte bei Klagen zum Thema Verletzung der Aufsichtspflicht entschieden haben.

Die Aufsichtspflicht ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schule gegenüber den Eltern. Ziel ist es, dass weder die Schüler selbst noch außenstehende Dritte gefährdet oder geschädigt werden.

Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schüler, bei chronisch kranken oder behinderten Schülern auch nach der Art der Beeinträchtigung, auszurichten. Die Art der Aufsicht hängt dabei von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten. Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule entfällt grundsätzlich gegenüber volljährigen Schülern, die Fürsorgepflicht ihnen gegenüber hingegen bleibt in eine auf dieses Alter abgestimmte Form fortbestehen, was auch für Klassenfahrten gilt.

Nach Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.03.1997, BASS 14-12 Nr. 2) ist bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen in der Regel eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Für mehrtägige Fahrten gemischter Gruppen ist normalerweise die Teilnahme von mindestens einer weiblichen und einer männlichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist auch eine ausschließlich weibliche Begleitung zulässig. Für den gebotenen und angemessenen Einsatz von Lehrkräften ist die Schulleitung zuständig.

Darüber hinaus ist es möglich, dass Lehrkräfte Hilfskräfte wie Eltern oder volljährige Schüler auswählen, denen zeitweise einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Dennoch bleibt die Aufsichtspflicht der Lehrkraft fortbestehen. Die Teilnahme von Begleitpersonen ist durch die Schulleitung zu genehmigen. Des Weiteren kann die verantwortliche Lehrkraft nach vorheriger Absprache mit den Eltern den Schülern auch die Möglichkeit einräumen, zeitlich und örtlich begrenzte, angemessene Unternehmungen durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson jeden Schüler überwacht. Auch bei solchen nicht unmittelbar beaufsichtigten Unternehmungen muss aber eine Begleitperson jederzeit erreichbar und ansprechbar sein.

Mit den Schülern sollten vorab Verhaltensregeln vereinbart werden

Vor Antritt der Fahrt sind mit den Schülern Verhaltensregeln zu vereinbaren, ebenso sollte über Konsequenzen bei Fehlverhalten informiert werden. Gemäß den Schulbestimmungen des Landes NRW ist der Konsum von Alkohol bei schulischen Veranstaltungen untersagt, also auch während Klassenfahrten. Auf einer Schulkonferenz kann jedoch unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beschlossen werden.

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Somit gibt es aus juristischer Sicht kein allgemeingültiges Handlungsschema für eine Vorgehensweise zur Vermeidung einer Aufsichtspflichtverletzung im speziellen Einzelfall. Dies beurteilt grundsätzlich die zuständige Lehrkraft nach pädagogischer und allgemeiner Lebenserfahrung. Es gilt generell wie auch bei Klassenfahrten, dass eine absolut lückenlose Überwachung weder möglich noch nötig ist; allerdings muss die notwendige Aufsicht von Anfang bis Ende einer Schulveranstaltung gewährleistet sein.

Urteile, die Lehrern Orientierung geben können

Nachfolgend möchten wir Beispiele aus der Rechtsprechung geben, bei denen es neben dem Vorwurf der Amtspflichtverletzung auch stets um Forderungen wie Schmerzensgeld geht:

Während eines Ausflugs von zwei Lehrern mit 25 Schülern im Alter von 9-12 Jahren wurde eine Pause auf einem öffentlichen Parkplatz eingelegt. Einige Schüler entfernten sich mit Erlaubnis, um zur Toilette zu gehen; ferner wurde angeordnet, sich nur bei den zu überblickenden Sitzbänken aufzuhalten. Dennoch setzten sich einige Schüler unbemerkt ab und beschädigten ein Auto. Hier lag nach Auffassung des Gerichts keine Pflichtverletzung vor, da nicht verlangt werden könne, jeden Schüler lückenlos zu überwachen. Es sei ausreichend gewesen, eine Verhaltensanweisung auszusprechen. Da es keine entgegenstehenden Anzeichen gab, durften die Lehrer von der Befolgung ihrer Anordnung ausgehen und sich auf ein allgemeines Beobachten beschränken. (LG Itzehoe, SPE aF. S. VI F V/107)

In einem Fall aus Bayern ging es darum, dass sich ein Schüler der 7. Klasse bei einer Skifreizeit der Schule in einem Skikinderland einen Schien- und Wadenbeinbruch sowie einen Muskelriss zugezogen hatte. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls hatten sich der Lehrer sowie die meisten Schüler für 30 Minuten zu einem 80m entfernten Ort zum Mittagessen entfernt. Dem Schüler sowie drei weiteren Mitschülern wurde die Weiterfahrt im Skikinderland aber gestattet. Während der Abwesenheit des Lehrers ereignete sich der Unfall als der Schüler über eine Schanze fuhr und sich dabei die Bindung eines Skis öffnete. Daraufhin erhob der Schüler Klage auf Schmerzensgeld, da der Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Gericht kam zwar zu der Entscheidung, dass der Lehrer die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat, lehnte aber den Anspruch auf Schmerzensgeld ab, weil es keinen Zusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und den Verletzungsfolgen erkennen konnte. Dabei bezog sich das Gericht auf die Beweislastregelung (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB), nach der eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtspflicht entstanden sein würde. (LG Augsburg, 34 O 8/17)

Wenn allerdings ein bestimmter Ort besondere Gefahren birgt, die bekannt oder erkennbar sind, so sind strengere Anforderung an die Aufsicht zu stellen und eine schlichte Verhaltensanweisung kann gegebenenfalls nicht ausreichend sein, wie bei folgendem Fall: Eine Lehrkraft unternahm als einzige Aufsichtsperson eine Wanderung mit ihrer Klasse (40 Schülerinnen zwischen 12 und 13 Jahren) zu einer Burg, wo auch eine Siegessäule besichtigt werden konnte. Die Lehrkraft setzte sich auf eine Bank und erlaubte einigen Schülerinnen, die Siegessäule zu besichtigen. Den Bereich an der Säule konnte die Lehrkraft von ihrem Platz aus nur teilweise einsehen. Ihr war bekannt, dass von dem Sockel der Säule der Boden in einige Richtungen steil und felsig abfiel. Sie ermahnte daher ihre Schülerinnen vorsichtig zu sein. Die Mädchen kletterten auf den Sockel, von wo sie nicht mehr von der Lehrkraft beobachtet werden konnten. Eine Schülerin sprang den Abhang hinunter und verletzte sich schwer am Unterschenkel (komplizierter Bruch, der Amputation nötig machte).

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Lehrkraft insbesondere aufgrund ihrer Kenntnis des Gebietes klar sein müssen, dass die Schülerinnen durch den Sockel den Anreiz erhielten, auf diesen zu klettern, und sie wusste dementsprechend um die sich hieraus ergebenden Gefahren. Die einfache Ermahnung genügte unter diesen Umständen nicht. Das Gericht sah außerdem auch bei der Schulleitung eine Pflichtverletzung, weil nur eine einzige Lehrkraft für diesen Ausflug abgestellt wurde. Zudem wurde der Schadensersatzanspruch der verletzten Schülerin wegen Mitverschulden gekürzt, da sie durch ihr fahrlässiges Verhalten den Unfall selbst mit verursacht hätte. (LG Hagen, SPE aF. S. VI F V/101)

Die Kanzlei

Die Anwälte der in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwaltskanzlei sind seit mehr als einem Jahrzehnt spezialisiert auf die Bereiche Verwaltungs- und Arbeitsrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bildungsrecht. Detaillierte Informationen zu ihren Dienstleistungen sind abrufbar unter www.schaefer-berkels.de 

Der Beitrag wird auf der Facebook-Seite von News4teachers von einer betroffenen Mutter und Lehrerin kommentiert.

Tod einer Schülerin auf Klassenfahrt sorgt für Entsetzen – VBE-Chef Beckmann: „Lückenlose Kontrolle ist weder möglich noch nötig“

 

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6 Kommentare
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Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor

An dieser Stelle möchte ich aber auch noch mal einfügen, was der Schulrechtsexperte Thomas Böhm zu Fällen dieser Art schreibt:

“Nicht schon dann, wenn sich eine Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist, sondern nur, wenn bereits in der Entscheidungssituation erkennbar war, dass sie falsch war, können Eltern und Lehrer für eine Fehlentscheidung verantwortlich gemacht werden. Die berechtigte Frage der Eltern: “Wie hätten wir das wissen können?” dürfen demnach mit derselben Begründung auch Lehrer stellen. … (LG Neubrandenburg …).“

(Thomas Böhm: “Diese Note akzeptieren wir nicht” – München 2019, S. 160)

„Lehrer müssen nicht alle erdenklichen und möglichen, sondern nur naheliegende Gefahren abwenden. Aus einer nachträglichen Betrachtung dürfen keine Handlungspflichten für einen Zeitpunkt abgeleitet werden, zu dem die Gefahr oder das Ausmaß einer Gefahr nicht bekannt waren … Die Aufsichtspflicht fordert von Lehrern weder hellseherische noch medizinisch-diagnostische Fähigkeiten. … Es ist zwar die vorherrschende Mentalität, bei Unglücksfällen nach Schuldigen zu suchen und die eigene Verantwortlichkeit zu vernachlässigen, das entspricht aber nicht der rechtlichen Beurteilung. Schüler dürfen Lehrer nicht für Unglücksfälle und eigene Fehleinschätzungen verantwortlich machen. … (OLG Celle …).”

(Thomas Böhm: “Nein, du gehst jetzt nicht aufs Klo!” – München 2018, S. 163)

Cornelia
4 Jahre zuvor

Allerdings dreht es sich hier ja um einen Fall mit den schlimmstmöglichen Folgen. FALLS es so war, wie die Schülerinnen behaupten, muss man es einfach mit der familiären Situation vergleichen. Verlasse ich mich als Eltern auf die Aussage der Geschwister und schaue 2Tage lang nicht nach meiner chronisch kranken Dreizehnjährigen, obwohl sie nicht selbst aus ihrem Zimmer kommt? Wäre das nicht auch sträfliche Vernachlässigung meiner Fürsorgepflicht?

dauerlüfterin
2 Monate zuvor
Antwortet  Cornelia

Die Diabetes-Erkrankung war den Lehrkräften doch nicht bekannt, wie überall zu lesen war.. Bitte Quelle, falls dem doch anders war.

Hans Klein
1 Jahr zuvor

Selber Vater eines ähnlichen Typ 1 Diabetes Kindes frage ich mich wo die Fürsorge bzw. Kommunikationspflicht der Eltern hinterfragt wird. Nie haben wir ihn ohne persönliches Gespräch mit den Lehrern fahren lassen. Dadurch gab es in all den Jahren auf allen Fahrten nie Probleme. Gerade auch eine Insulinpumpe arbeitet nicht fehlerfrei und kann verstopfen, es braucht Vorsorge für Notfälle. Betreuungspersonen und auch Mitschüler brauchen eine kleine Unterweisung worauf zu achten ist. Dieses hat bei allen Beteiligten zu einem hohen Maß an Sicherheit geführt und dem Kind ein großes Maß an Freiheit und Förderung der Eigenständigkeit beschert. Insgesamt bleiben daher bei diesem tragischen Fall viele Fragen offen. Scheinbar hat es bisher auch noch kein Schulministerium geschafft einen einheitlichen Fragebogen für Klassenfahrten zu entwickeln und läßt die Lehrer – mal wieder – in der konkreten Arbeit allein. In all den Jahren habe ich jedenfalls noch nicht zwei identische Bögen ausgefüllt.

Linda
2 Monate zuvor

Eine Überzuckerung die zum Tod führt, geschieht nicht innerhalb weniger Tage.
Der Insulinmagel muss schon vor Antritt der Klassenreise da gewesen sein. Dass die Lehrkräfte nicht rechtzeitig gehandelt ist ein Unding und unverzeihlich. Dennoch bin ich der Meinung,dass die Eltern des verstorbenes Mädchen genauso falsch gehandelt haben. Nun mal ist es die elterliche Sorge, dafür zu sorgen dass eines Informationsaustausch kommt.

Ich habe selbst ein Kind, was vor einem Jahr ein Typ 1 Diabetes erkrankt ist und ein medizinischer Notfall war, weil der unentdeckte Diabetes zur einem Insulinmagel und in Folge zur einer Entgleisung geführt hat. Rückwirkend betrachtet und mit mehr wissen, was ich ich erst im Nachhinein als ich mich mit der Erkrankung auseinandergesetzt habe erfahren habe, hätte ich viel früher handeln können und meiner Tochter die Tage auf der Intensivstation erspart.

Linda
2 Monate zuvor

Eine Überzuckerung die zum Tod führt, geschieht nicht innerhalb weniger Tage.
Der Insulinmagel muss schon vor Antritt der Klassenreise da gewesen sein. Dass die Lehrkräfte nicht rechtzeitig gehandelt ist ein Unding und unverzeihlich. Dennoch bin ich der Meinung,dass die Eltern des verstorbenes Mädchen genauso falsch gehandelt haben. Nun mal ist es die elterliche Sorge, dafür zu sorgen dass eines Informationsaustausch kommt.

Ich habe selbst ein Kind, was vor einem Jahr ein Typ 1 Diabetes erkrankt ist und ein medizinischer Notfall war, weil der unentdeckte Diabetes zur einem Insulinmagel und in Folge zur einer Entgleisung geführt hat. Rückwirkend betrachtet und mit mehr wissen, was ich ich erst im Nachhinein als ich mich mit der Erkrankung auseinandergesetzt habe erfahren habe, hätte ich viel früher handeln können und meiner Tochter die Tage auf der Intensivstation erspart.

Lange Rede kurzer Sinn, die Lehrerin sind Laien und hätte trotz bekannten Diabetes nicht die Zeichen deuten können. Die Eltern des Kindes allerdings schon,da erhöhte Werte und die dadurch entstandene Entgleisung des Körpers ( Ketoazedose )
Bestandteil der Diabetes Schulung ist, die jeder absolvieren muss, der ein Kind mit Diabetes hat.