Ist A13 für alle Lehrer rechtlich geboten? Was Rechtsanwälte dazu meinen

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DÜSSELDORF. Angesichts des wachsenden Lehrermangels insbesondere an Grundschulen wächst der politische Druck auf die Landesregierungen, die Bezahlung von Lehrern anzugleichen – und Grundschullehrern so viel wie ihren Kollegen am Gymnasium zu zahlen. Wie sieht es aber rechtlich aus? Ist es überhaupt zulässig, Grundschullehrer grundsätzlich schlechter zu stellen? Wir haben die Rechtsanwälte der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels um eine Einschätzung gebeten, ob die anstehenden Klagen von zwei Grundschullehrern Aussicht auf Erfolg haben. Die Experten für Schulrecht meinen: Das hängt vom einzuschätzenden „Bildungsaufwand“ ab. 

Die Arbeit in der Grundschule ist allzu oft ein Kampf auf verlorenem Posten. Foto: Shutterstock
In vielen Bundesländern wurde die Studiendauer der Lehrämter angeglichen – aber: Auch aufs Kleingedruckte kommt es an. Foto: Shutterstock

Anlässlich der im September 2019 vorgestellten Bertelsmann-Studie zu einem deutlich stärkeren Lehrkräftemangel als von der Kultusministerkonferenz erwartet (News4teachers berichtete), geraten die Landesregierungen zunehmend unter Druck, eine politische Lösung für Gegenmaßnahmen zu finden, insbesondere in Bezug auf die Frage der Besoldungsanpassung für die Lehrämter Grundschule und Sekundarstufe I. Bereits 2015 hat die GEW NRW ein Rechtsgutachten vorgestellt, das zu dem Ergebnis kommt, dass die unterschiedliche Bezahlung der Lehrkräfte an Grundschulen und in der Sekundarstufe I im Vergleich zu Lehrern an Gymnasien, Berufskollegs und in der Sekundarstufe II in NRW verfassungswidrig ist. Weitere Gutachten mit gleichem Resultat wurden 2018 für Hamburg und Bremen vorgelegt.

Gibt es für die unterschiedliche Besoldung von Lehrern keinen sachlichen Grund mehr?

Hierauf haben sich zwei Grundschullehrkräfte berufen und im November 2018 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie sind darauf gerichtet, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihnen Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren (Az.: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18). Nachdem durch die Reform der Lehrerausbildung in NRW im Jahr 2009 die früheren Unterschiede bei den Lehramtsstudiengängen beseitigt worden seien, gebe es für die unterschiedliche Besoldung von Lehrern keinen sachlichen Grund mehr, so die Klagebegründung. Eine Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen, wir möchten aber nachfolgend unsere rechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung darlegen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesarbeitsgericht unter Verweis auf das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 15. Juli 1999, Az.: 2 BvR 544/97) bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2004 darauf verwies, dass der Gesetzgeber im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum habe (BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03). Dieser Gestaltungsspielraum ist bei der Frage, ob eine Ungleichbehandlung bei der Eingruppierung gegeben ist von großer Bedeutung, da nach ständiger Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann vorliegt, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung zweier vergleichbarer Sachverhalte finden lässt. Maßgeblich ist also, welche Ziele der Gesetzgeber mit seiner Differenzierung verfolgt und ob diese Ziele das Gewicht haben, die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen.

Gemäß Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht können sich sachliche Gründe für die unterschiedliche Besoldung von Lehrkräften sowohl aus deren Ausbildung als auch aus deren Lehrbefähigung ergeben (BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 – ZTR 2006, 431, BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 1983 – 2 BvR 460/80 –, BVerfGE 64, 367-388). Die Entscheidung des BAG betraf eine angestellte Lehrkraft, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbeamtete Lehrer.

Ein erhöhter Bildungsaufwand rechtfertigt unterschiedliche Gehälter von Lehrern

Hinsichtlich der Ausbildung der Lehrkräfte ist in der Rechtsprechung allgemein hin anerkannt, dass ein erhöhter Bildungsaufwand, der zum Erwerb entsprechender Abschlüsse erforderlich ist, einen anerkannten sachlichen Grund darstellt, der die Ungleichbehandlung bei der Besoldung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 1983 – 2 BvR 460/80 –, BVerfGE 64, 367-388). An dieser Stelle wird es darauf ankommen, wie das Verwaltungsgericht in dem anhängigen Verfahren in Düsseldorf den unterschiedlichen Bildungsaufwand der Lehrämter bewertet.

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Da jedoch sowohl in der derzeit noch geltenden Landesprüfungsordnung (LPO NW) als auch in der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Semesterwochenstunden geregelt sind, könnte hierin ein erhöhter Bildungsaufwand für die Lehrämter mit dem Einstiegsamt A 13 gesehen werden. So wurde es zuletzt auch in den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus Dezember 2016 (Az.: 2 Sa 124/16) und dem Verwaltungsgericht Koblenz aus April 2013 (Az.: 6 K 992/12) für die jeweiligen Ausbildungsordnungen gesehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber auch weitere sachliche Gründe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einfließen lassen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

Die Entscheidung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auch davon abhängen, welche Gründe den Landesgesetzgeber dazu bewogen haben bei der Besoldung zwischen den jeweiligen Lehramtsbefähigung zu differenzieren. Angesichts der derzeit bestehenden Rechtsprechung ist es fraglich, ob es zu einer positiven Entscheidung im Sinne der Grundschullehrer kommen wird. Die Gerichte könnten die verbleibenden Unterschiede in der Ausbildung (insbesondere des Ausbildungsaufwands in Form der Semesterwochenstunden) für weiterhin ausreichend erachten, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Die betroffenen Lehrer können wohl eher auf eine politische Entscheidung hoffen

Es ist nicht davon auszugehen, dass es zeitnah eine Entscheidung geben wird. Somit ist von rechtlicher Seite in Bezug auf die ungleiche Besoldung von Lehrern in NRW keine kurzfristige Lösung absehbar. Gleichzeitig ist der Lehrkräftemangel eines der drängendsten Probleme unseres Schulsystems. Eine zeitnahe Regulierung könnte daher auf politischer Ebene erfolgen.

Die Landesgesetzgeber besitzen die Gesetzgebungskompetenz, die geforderte Angleichung der Besoldung vorzunehmen und somit die erforderlichen Anreize zu setzen, um dem Lehrkräftemangel an den Grundschulen zu begegnen. Die gesellschaftliche und gesamtpolitische Akzeptanz für eine dahingehende Gesetzesänderung dürfte angesichts der eklatanten Zustände an Schulen besonders hoch sein. In einigen Bundesländern wie beispielsweise Bremen, Schleswig-Holstein oder Sachsen wurde die Besoldung für Lehrämter an Grundschulen beziehungsweise Sekundarstufe I bereits auf A 13 angehoben oder sie wird verhandelt (News4teachers berichtete).

Die Kanzlei

Die Anwälte der in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwaltskanzlei sind seit mehr als einem Jahrzehnt spezialisiert auf die Bereiche Verwaltungs- und Arbeitsrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bildungsrecht. Detaillierte Informationen zu ihren Dienstleistungen sind abrufbar unter www.schaefer-berkels.de 

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

So wirbt NRW um Grundschullehrer – das gleiche Gehalt wie die Gymnasial-Kollegen bekommen sie aber auch 2020 nicht

 

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12 Kommentare
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Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor

Wie ich ja immer sagte, sind vielleicht Name des Abschlusses und Länger der Ausbildungsdauer gleich, also reine Formalien, aber die Inhalte eben nicht. Die politsche Entscheidung „aufgrund falscher Berater“ mag anders ausfallen. Klar ist jedoch, an den Gehältern liegt der Lehrermangel nicht und wird deshalb durch höhere Gehälter (egal für wen) auch nicht beseitigt werden.

Zitat: „Da jedoch sowohl in der derzeit noch geltenden Landesprüfungsordnung (LPO NW) als auch in der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO-B/M) unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Semesterwochenstunden geregelt sind, könnte hierin ein erhöhter Bildungsaufwand für die Lehrämter mit dem Einstiegsamt A 13 gesehen werden. So wurde es zuletzt auch in den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus Dezember 2016 (Az.: 2 Sa 124/16) und dem Verwaltungsgericht Koblenz aus April 2013 (Az.: 6 K 992/12) für die jeweiligen Ausbildungsordnungen gesehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber auch weitere sachliche Gründe im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einfließen lassen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.“

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

Das las ich gerade eben. Ein Polizist im gehobenen Dienst verdient brutto 2800,- Euro? Ich kann es gar nicht fassen. Das sind die Leute, die jeden Tag für uns ihr Leben riskieren und hier jammert man, weil man keine 5000,- Euro brutto, sondern nur 4500,- Euro brutto erhält. 🙁

„2800 Euro brutto für den Polizisten im gehobenen Dienst
Andreas, 28, ist Polizist in Berlin und erzählt uns, weswegen er die Kennzeichnungspflicht gut und Racial Profiling schlecht findet. “
https://www.jetzt.de/job/wie-viel-verdient-ein-polizist-im-gehobenen-dienst?utm_source=pocket-newtab

Emma Keeboo
4 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

Es sind in den meisten Bundesländern ungefähr 3500€ brutto bei A12 und die Forderung, dass, bei A13, 4000€ brutto gezahlt werden.
Ich finde ihre Zahlen irritierend.

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  Emma Keeboo

Nicht nur das, der Polizei-Vergleich ist Blödsinn. Der Polzeibeamte (Kommissar) bekommt seine Grundbesoldung infolge der Ausbildung (Bachelor-Abschluss) und nicht der Gefährdungslage. Besondere Belastungen z.B. für SEK-Angehörige können durch Zulagen, die auf die Grundbesoldung drauf kommen, ausgeglichen werden. In der Regel schafft ein Polizeibeamter des gehobenen Dienstes (Kommissarlaufbahn) es im Laufe der Dienstzeit infolge von Regelbeförderungen bis zum A12 bezahlten Hauptkommissar aufzusteigen. Bei besonderer Eignung und Befähigung ist eine Beförderung zum EPHK (A13) durchaus möglich.

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Nicht nur das, diese Relativierung ist Blödsinn. Der Polizeibeamte schafft im Laufe seiner Dienstzeit, wie Sie schreiben, A 12, vielleicht sogar A 13. Sie wollen hingegen, dass Lehrer von Anfang an A 13 bekommen.

Bei der Zumessung der einzelnen Besoldungsstufen spielte natürlich auch eine Rolle, wie eine Arbeit eingeschätzt wurde. Wenn man das belegt, sind Sie ja regelmäßig „verschwunden“. Schön, dass Sie hier mal eine rechtliche Einschätzung wahrnehmen, die der von Ihnen vorgetragenen widerspricht.

Gleiche Länge der Ausbildung und gleicher Name des Abschlusses bedeuten eben nicht auch gleiche Inhalte und Anforderungen.

ysnp
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Das angegebene Brutto stimmt nur bedingt, da die Schichtdienstzulagen noch obendrauf gerechnet werden müssen. Natürlich kommt das beim Einsteigsgehalt A9 nicht an A12 heran. Bei Polizisten ist es noch viel wichtiger, sich weiter hochzuarbeiten. Bei A9 bleibt das meistens nicht.
Allerdings finde ich generell, dass die Polizisten unterbezahlt sind. Dieser Beruf sollte dem Staat genauso viel wert sein wie der Lehrberuf.

dickebank
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

@ysnp – da Sie in BY zu verorten sind, muss ergänzt werden, dass in ihrem Bundesland der überwiegende Teil der Polizeibeamten im mittleren Dienst seinen Dienst verrichtet – also A5 (Polizeimeister) bis A8 (Polizeihauptmeister) besoldet wird. Voraussetzung hierfür sind der Mittlere Schulabschluss, die Ausbildung zum Polizeibeamten und die entsprechende Laufbahnptüfung.
Die Kommissarlaufbahn (gehobener Dienst) fängt nach dem Beförderungsaufstieg plus Laufbahnprüfung oder mit einem Studium, das mit einem Bachlor-Degree abgeschlossen werden muss, an.
Erste Polizeihauptmeister (fünf blaue Sterne) werden im Übergangsamt zu A9 besoldet, sind aber weiterhin Beamte im mittleren Dienst.
Für den Austieg vom gehobenen Dienst in den höheren Polizeidienst bedarf es dann eines weiteren 4-semestrigen Studiums und eines Master-Abschlusses.

Die Besonderheit im schulischen Bereich ist ja, dass die Eingruppierung in die Besoldungsstruktur abweichend von den übrigen Regelungen für den ÖD erfolgt. Dies sticht besonders bei Lehrkräften der Primarstufe und der SekI ins Auge.

Herr Mückenfuß
4 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Zitat ysnp: „Allerdings finde ich generell, dass die Polizisten unterbezahlt sind. Dieser Beruf sollte dem Staat genauso viel wert sein wie der Lehrberuf.“

Da sind wir mal nahe beieinander. Allerdings sehe ich auch hier das „Wundermittel“ nicht in einfach nur mehr Gehalt (und bleibe damit meiner Linie treu; Sie der Ihren aber anscheinend auch). Ich denke, auch Polizisten brauchen vor allem und am besten eine massive Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.

Also z.B. viel mehr Personal, damit sie viel weniger Überstunden leisten müssen. Z.B. auch eine bestmögliche Ausrüstung. Auch deutlich mehr Urlaub, da die ja keine Ferien haben usw.-usf. (Und auch das würde ja kosten!)

Heinz
4 Jahre zuvor
Antwortet  Herr Mückenfuß

Haben Sie sich denn schon einmal mit einem Polizisten im Bekanntenkreis unterhalten?
Ich kenne einen, der gerade einmal ein Jahr aus seiner Ausbildung raus war und netto etwas im Bereich ~2500-2600€ verdiente. Das liegt nämlich daran, das Polizisten für etliche Dinge Zulagen und mehr Geld bekommen. Arbeit am Wochenende oder Nachts = mehr Geld. Überstunden = mehr Geld. Usw. usw.

Dann muss man noch beachten, dass ein Polizist während seiner Ausbildung bereits besoldet wird, wir aber für unsere Ausbildung selbst sorgen mussten, so viele Jahre muss ich erst mal arbeiten und mehr verdienen, um das mehr an Geld, was der Polizist verdient hatte, während ich studiert habe, wieder weg zu machen.

Heinz
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Übrigens kann eine höhere Besoldung definitiv auch zu besseren Arbeitsbedingungen führen, die Entscheidung muss dann allerdings jeder für sich selbst treffen und hat die Freiheit nach seinen Ermessen zu entscheiden.
Wenn ich A13 bekommen würde, könnte ich im Grunde genommen um 2 Stunden pro Woche reduzieren, und hätte immer noch knapp 30€ mehr am Ende des Monats. Ich könnte also 26 anstatt 28 Stunden pro Woche arbeiten, wenn ich es möchte, und dadurch eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen erreichen.

Die einzigen Verbesserungen, die diesem Job wirklich etwas bringen würden wären:
-Eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl.
-Eine Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse.

Alle sonstigen Arten von Entlastungen sind eh nicht vorhanden, da man für jede Form der Entlastung ein deutliches mehr an Arbeit verrichten muss. Ihr glaubt doch nicht im Ernst, dass eine Kommune einen Verwaltungsangestellten in eine Schule setzen würde, der irgendjemanden entlasten würde, ohne dass es gleichzeitig an neuen Aufgaben und Verpflichtungen hageln würde.

Mit A13 kann jeder selbst entscheiden, was ihm lieber ist, mehr Geld oder weniger Arbeit. Mit 55-67 könnte ich mir durchaus vorstellen, dass ich mich für das weniger Arbeit entscheiden würde, da ich mich sowieso häufig frage, wie die älteren Kollegen, das nur so lange aushalten 🙂

FElixa
4 Jahre zuvor
Antwortet  Heinz

Zu ihrer ersten Aussage: ich habe zufällig einen Polizisten in der Familie. Die Zulagen möchte ich gar nicht haben, wenn ich dafür ständig zu anderen Zeiten arbeiten muss. Die Zulagen kommen eben mit einer enormen Belastung. Wir als Lehrer können dagegen frei entscheiden wann wir arbeiten.

Als Lehrer erhält man genauso wie ein Polizist Anwärterbezüge. Diese sind zudem höher. Ein Polizist hat 3 Jahre Ausbildung, ein Lehrer 1-2 Jahre + 5 Jahre Studium. Insofern muss man das gegeneinander rechnen. Nach 6-7 Jahren steigt man als Lehrer voll ein. Der Polizist hat dann 1-2 Jahre Anwärterbezüge + 3 Jahre Besoldung mehr erhalten. Überschlagen sind das ca. 120.000 € Netto. Nach 10-20 Jahren hat man den Polizisten eingeholt und verdient dann die restlichen 20-30 Jahre deutlich mehr Geld.

„Übrigens kann eine höhere Besoldung definitiv auch zu besseren Arbeitsbedingungen führen“

Hier wusste ich bereits was kommt.

„Wenn ich A13 bekommen würde, könnte ich im Grunde genommen um 2 Stunden pro Woche reduzieren, und hätte immer noch knapp 30€ mehr am Ende des Monats. Ich könnte also 26 anstatt 28 Stunden pro Woche arbeiten, wenn ich es möchte, und dadurch eine deutliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen erreichen.“

Und das ist der Fehler, den viele nicht verstehen wollen. Ihnen bringt A13 nichts, wenn sie dies zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit nutzen wollen/müssen. Das habe ich hier mehrfach schon angesprochen, dass viele SII-Lehrer gar kein volles Deputat haben, weil es schlichtweg nicht machbar ist. Ich habe das hier irgendwann mal vorgerechnet und das deckt sich mit ihren Zahlen. Bei „nur“ noch 90% verdient man weniger als mit einer 100%-A12-Stelle. Wichtig wäre also, dass jedem Lehrer möglich ist für eine 100%-Stelle auch nur 100% arbeiten zu müssen.

„Die einzigen Verbesserungen, die diesem Job wirklich etwas bringen würden wären:
-Eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl.
-Eine Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse.“

Korrekt. Deswegen ist die Forderung nach A13 für Alle falsch. Der Stundenlohn hängt eben stark von Schulform, Fächer, Schüler, u.v.m. ab.

Was passiert denn, wenn Sie A13 erhalten? Sie reduzieren wie viele ihr Deputat und es wird aufgefangen durch größere Klassen und es werden per se weniger Lehrer eingestellt. Auch dann erhöhen sich die Klassengrößen. Mit jedem Schüler mehr, haben sie aber auch mehr Arbeit. Am Ende ist es für Sie dann ein Nullsummenspiel, da die Mehrarbeit durch die Schüleranzahl entsteht.

Peter Paul
4 Jahre zuvor

Sinnlos einen Notstand mit dem anderen Notstand zu vergleichen.
Zahlt einfach A13 für alle und gut ist.

Die Mehrbelastung für Grundschullehrer die sich dank der Inklusion noch zusätzlich um die Förderschüler kümmern dürfen (die früher in kleinen Gruppen von Sonderschullehrern beschult wurden mit A13) wollen wir mal nicht in den Fokus rücken.