Neuer Vertrag: Lehrer können geschützte Inhalte auf Plattformen nutzen

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MÜNCHEN. Lehrkräfte können weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte aus Büchern, ganze Bilder und Grafiken, Teile von Filmen, Musikstücken, Hörspielen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken ihren Schülerinnen und Schülern auf digitalen Lernplattformen zur Verfügung stellen. Mit einem neuen Gesamtvertrag sichern die deutschen Länder die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen auf digitalen Lernplattformen für den Unterricht. Das teilt das Bayerische Kultusministerium mit.

Mit dem neuen Vertrag soll Rechtssicherheit für den digitalen Unterricht geschaffen werden. Foto: Shutterstock

Die Verhandlungen wurden zwischen den Ländern – unter Federführung des Amtschefs des Bayerischen Kultusministeriums Herbert Püls -, den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und der Presse-Monitor GmbH (PMG) geführt. Püls stellt bei dem Vertrag einen zentralen Aspekt für die Schulen in den Vordergrund: „Wir haben in Bayern bereits viel in die digitale Bildung und in die Digitalisierung an unseren Schulen investiert. Für unsere Lehrkräfte ist es wichtig, dass sie sich nicht in einer rechtlichen Grauzone bewegen, wenn sie ihren digitalen Unterricht gestalten. Nun können sie ihren Unterricht mithilfe digitaler Medien auf einer sicheren Rechtsgrundlage weiterentwickeln.“ Die Regelung gilt bundesweit.

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Konkret: Lehrer dürfen  Schülern 15 Prozent eines Werkes zugänglich machen

Konkret dürfen Schulen bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die Schülerinnen und Schüler ihrer Schule zugänglich machen. In diesem Zusammenhang betonen die Vertreter der VG WORT als geschäftsführende Gesellschaft der Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBt), Dr. Robert Staats und Rainer Just, sowie Ingo Kästner von der Presse-Monitor GmbH (PMG): „Der Vertrag schafft eine sehr wichtige Grundlage, um Rechteeinräumung und angemessene Vergütung im Interesse von Rechtsinhabern und Schulen zu regeln. Es ist unser gemeinsames Anliegen, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken auch auf den digitalen Lernplattformen der Schulen zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.“

Die Vereinbarung wurde nötig, da sich durch die im Frühjahr 2018 in Kraft getretenen Neuregelungen im Urheberrechtsgesetz die Rahmenbedingungen für Nutzungen an Bildungseinrichtungen wie Schulen geändert haben. News4teachers

Ratgeber: Medieneinsatz im Unterricht – was das Urheberrecht besagt

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4 Kommentare
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Thomas
4 Jahre zuvor

Hallo liebe Redaktion,

ich bin etwas verwirrt ob des Neuigkeitsgehalts dieses Posts im Vergleich zum Beitrag von Januar 2019 (vgl. https://www.news4teachers.de/2019/01/lehrer-duerfen-geschuetzte-inhalte-weiter-fuer-den-unterricht-nutzen-aber-schulbuecher-nur-in-grenzen/) …

Andre
4 Jahre zuvor

Hallo liebe Redaktion,
wo genau kann man den neuen Gesamtvertrag direkt einsehen bzw. eine klare Regelung bzgl. Lernplattformen? Bisher galt der Vertrag in seiner Auslegung und Kommentierung lediglich für eigene Klassen, da nur diese als nicht öffentliche Zugänglichmachung gilt (bei Kurssystemen griffen die Regelungen schon nicht mehr eindeutig). Von Lernplattformen (z.B. Clouds) war bisher nie die Rede. Dies wurde in den Kommentaren zum Vertrag regelmäßig ausgeschlossen. Wenn es also diesbezüglich eine zitierfähige Aussage gäbe, wäre dies eine sehr gute Sache.
Danke und beste Grüße.

Janek
4 Jahre zuvor

Gilt die Regelung nur für Bayern oder bundesweit?
Beste Grüße