Versicherungssituation rund um die Schule – wer haftet wann?

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Lehrern kommt im Schulalltag viel Verantwortung zu. Nicht nur formen sie mit ihrem Unterricht die Zukunft der Schüler und geben ihnen wichtige Lektionen fürs Leben mit auf den Weg – gleichzeitig sind sie auch für die Aufsicht und die Sicherheit verantwortlich. Gerade bei niedrigeren Klassenstufen ist das eine wichtige und schwierige Aufgabe, doch auch ältere Schüler können, trotz oder gerade wegen ihrer Freiheiten, eine große Herausforderung darstellen. Natürlich ist es der Optimalfall, wenn durch eine gute Aufsicht und eine hohe grundlegende Sicherheit möglichst wenige Probleme an der Schule auftreten – doch im Ernstfall ist es gut, Bescheid zu wissen, wer in welchen Situationen haftet und wer verantwortlich ist, wenn doch etwas schief geht.

Damit der Schulalltag entspannt ablaufen kann, ist es wichtig, alle Rechte und Pflichten zu kennen. Foto: WavebreakmediaMicro / Adobe Stock 202523652

Rechtssicherheit für Schule und Familien

Eine wichtige Frage, die sich sowohl für Lehrer als auch die Eltern der Schüler stellt: Was ist die Folge, wenn Schüler oder ihr materieller Besitz im direkten Zusammenhang mit dem Schulalltag geschädigt werden? Was, wenn es nachmittags direkt nach der Schule passiert? Was können Eltern tun, um ihren Sprößlingen dabei bestmögliche Sicherheit zu gewähren?

Beispielsweise springt die gesetzliche Unfallversicherung bei einem gewöhnlichen Unfall ein, solange sich das Kind in der Schule oder auf dem direkten Schulweg befindet. Um das Gefahrenpotenzial bei dem täglichen Gang zur Schule einzugrenzen und die Kinder auf den Umgang mit möglichen Risiken vorzubereiten, können Eltern Abhilfe schaffen, indem Sie vor Beginn des ersten Schultages die Strecke mit den Kindern gemeinsam erkunden.

Für Lehrer ist es ebenfalls wichtig, über Details zu Sicherheitsfragen informiert zu sein – nicht zuletzt, um die Fragen besorgter Eltern korrekt beantworten zu können. Häufig kommt dabei die Frage auf, was genau als direkter Schulweg gilt oder wie Schüler diesen zurücklegen müssen – hier ein kurzer Leitfaden:

  • Schulweg zählt als der Weg zwischen Elternhaus und Schule. Juristisch wird darunter nur der kürzeste sichere Weg zwischen Wohnung und Unterrichtsort verstanden. Sicher bedeutet, dass Umwege möglich sind, wenn dadurch beispielsweise gefährliche Straßenkreuzungen vermieden werden.
  • Diese Bezeichnung endet sogar am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Das bedeutet, dass bereits kleine Umwege, die nicht im Sinne der Erhöhung der Sicherheit stehen, nicht mehr abgedeckt sind.
  • Da es sich um Kinder handelt, gibt es jedoch gegebenenfalls Auflockerungen. Wenn sich während einem kurzen Abstecher etwas ereignet, dann wird ermittelt, ob das Verhalten alterstypisch war.
  • Dazu zählen ebenfalls Wartezeiten auf Transportmittel, etwa, wenn Schüler den Bus verpasst haben oder auch der Weg zu anderen Orten der Obhut wie etwa zu Verwandten oder Betreuungseinrichtungen. Auch der darauffolgende, verspätete Heimweg ist dann noch versichert.
  • Hingegen nicht versichert: Ausflüge aus privaten Beweggründen wie etwa in ein Kaufhaus oder zu Terminen setzen den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung aus. Auch private Nachhilfeeinrichtungen fallen aus dem Rahmen. Gleiches gilt für Wege zum Schulgelände, die nicht mit einem Pflichtbesuch der Bildungseinrichtung zusammenhängen, etwa wenn
  • sich Kinder in ihrer Freizeit dort treffen um etwa den Bolzplatz zu nutzen.
Auf dem täglichen Schulweg kann leider immer wieder Zwischenfälle geben – daher haftet die gesetzliche Versicherung. Foto: photophonie / Adobe Stock – 32388867

Aufsichtspflicht für Lehrer

An jeder normalen Schule kommt Lehrern zusätzlich zu den Lehraufgaben noch die Aufsichtspflicht zum Tragen. Besonders während Pausenzeiten sind häufig einzelne Lehrer zur Überwachung des gesamten Schulhofs eingeteilt und müssen darauf achten, dass nicht passiert. Doch trotz jeder noch so sorgfältigen Hofaufsicht können Unfälle passieren, ein Streit ausbrechen oder von Schülern im schlimmsten Fall mutwilliger Sachschaden verursacht werden.

Wenn dann eine Person zu Schaden kommt oder etwas zu Bruch geht, stellt sich sofort die Frage nach der Verantwortung – wer haftet dafür? Sowohl die Schule als Institution, als auch die Lehrer sind für gewöhnlich abgesichert und während der Schulzeit sind die Schüler selbst aus öffentlicher Hand versichert.

Daher ist es im Eifer des Gefechts nicht immer ganz einfach, zu bestimmen, wer in welchen Fällen haften muss. Doch im Grunde gelten ganz klare Regeln, die insbesondere im Schadensfall während der Pause greifen und die Verantwortung einkreisen.

Tobende Kinder auf dem Schulhof – dass da ab und zu etwas schiefgeht, ist leider unvermeidlich. Daher gilt dann: Ruhe bewahren, denn die Versicherung schützt alle Beteiligten. Foto: pololia / Adobe Stock – 290558579

Wenn alles nach Plan läuft – sprich, sich der Vorfall während der Pausenzeit auf dem Schulgelände abgespielt hat und der Lehrer während dieser Zeit aktiv an der Aufsicht beteiligt war – haftet der Staat beziehungsweise das Bundesland. Dieses ist als Schulen übergeordnete Institution verantwortlich und als Dienstherr von Lehrern auch für diese der rechtliche Vertreter.

Wer haftet wann?

Doch der Schulalltag läuft leider nicht immer so vorhersehbar und geordnet ab. Gerade als Lehrer steht man tief in der Verantwortung, muss jedoch auch durchgreifen können, um in schwierigen Situationen die Kontrolle über die Schüler zu behalten. Das ist bei allem Einfühlungsvermögen nicht selten ein schmaler Grat. Unvorhersehbare Vorfälle können zumindest im ersten Moment recht schwierig wirken.

Was passiert etwa, wenn ein Lehrer versehentlich Besitz von Schülern beschädigt, etwa, wenn ein beschlagnahmtes Smartphone mit Kratzer zurückkommt? Oder wie ist die Rechtslage, wenn Schüler unerlaubt den Schulhof verlassen haben und dann außerhalb des versicherten Raumes etwas passiert? Oder wenn Lehrer ihre Aufsichtspflicht nicht wahrnehmen, sondern sich um etwas anderes kümmern und genau dann etwas passiert?

Derartige Fälle können zumeist einer von drei Kategorien zugeordnet werden, die rechtlich genau abgesteckt sind: Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Je nach Schwere der Dienstpflichtverletzung wird einer dieser rechtlichen Rahmen aktiv und der Fall dementsprechend behandelt.

  • Fahrlässigkeit: Ein Lehrer ist sich zwar bewusst, dass etwas Bestimmtes passieren könnte, sieht jedoch keine Handlungspflicht, da das Eintreten des Schadensfalles zu unwahrscheinlich scheint. Beispielsweise, wenn man nur für sehr kurze Zeit den Schulhof verlässt und genau in dieser Minute etwas passiert.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Wenn die Möglichkeit entgegen gesundem Menschenverstand nicht gesehen wird und daher eindeutig zu erwartende Sorgfalt nicht ausgeübt wird. Als verantwortliche Person wird erwartet, dass man mit offensichtlichen Problemmöglichkeiten rechnet – wenn Lehrer diese Pflicht trotz ihrer besonderen Position nicht sehen, agieren sie grob fahrlässig.
  • Vorsatz: Das sollte grade als Lehrer natürlich nie der Fall sein – doch der Vollständigkeit halber: Wenn ein Schaden beabsichtigt herbeigeführt wird, wird dies als vorsätzliches Handeln gewertet.

Bei jedem dieser Fälle ist es möglich, dass der Haftungsschutz des Landes als Dienstherr ausgesetzt wird und der Lehrer selbst für den Schaden einstehen muss. Das ist unter anderem davon abhängig, wer oder was genau zu Schaden kommen ist. Die gesetzliche Unfallversicherung greift in vielen Fällen noch – vor allem, wenn entweder Schüler, andere Lehrer oder außenstehende Privatpersonen die geschädigten Parteien sind.

Nun zum oben genannten Beispiel mit dem Smartphone – wie passen solche alltäglichen Vorfälle in das Gesamtbild? Zuerst einmal haben Lehrer natürlich das Recht, Handys oder ähnliche störende Gegenstände für die Unterrichtsdauer als pädagogische Maßnahme einzuziehen.

Wenn nun während dieser Ordnungsmaßnahme ein Schaden am privaten Besitz des Schülers entsteht, muss dieser den Nachweis vollbringen, dass das Handy erst während oder durch diese Beschlagnahmung beschädigt wurde. Da es sich beim versehentlichen Fallenlassen oder Verkratzen nicht um eine grobe Fahrlässigkeit handelt, würde in diesem Fall ebenfalls der Staat für diesen Schaden haften.

Nur, wenn der Lehrer laut Einschätzung des Gerichts grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, konstituiert dies eine Verletzung der Amtspflicht. Dann muss dieser selbst für den entstandenen Schaden haften.

Versicherung für Lehrer

Lehrer sind grundsätzlich als Landesdiener durch den Dienstherren versichert. Gerade als verbeamtete Lehrer sind sie bezüglich Ruhestand, Dienstunfähigkeit und Krankheit gut durch den Träger der Schule versorgt. Auch Lehrer, die als tarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, sind von dieser Regelung betroffen.

Gerade, da sich Lehrer in einer besonderen Verantwortungssituation befinden, in der nicht alles vorhersehbar ist, ist eine für die oben genannten Fälle solche Diensthaftpflichtversicherung eindeutig zu empfehlen. Diese greift genau dann, wenn das Land sich entscheidet, aufgrund einer groben Fahrlässigkeit den Lehrer in Regress zu ziehen – sprich, die Haftung auf diesen zu übertragen.

Außerdem weitet sich diese zusätzliche Versicherung auch auf Klassenfahrten oder Wandertage aus, während denen die Aufsichtspflicht ohnehin eine besonders große Aufgabe darstellt. Insgesamt ist eine solche Absicherung also empfehlenswert – denn jeder macht einmal Fehler.

 

 

 

 

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