Gericht: Lehrer müssen zurück in die Schule, auch wenn dort ein Restrisiko für eine Corona-Infektion besteht – GEW kritisiert das Urteil

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FRANKFURT/MAIN. Lehrer müssen auch ohne einen „bis ins Letzte“ ausgefeilten Hygieneplan in die Schulen zurückkehren. Das Frankfurter Verwaltungsgericht lehnte ein sogenanntes Eilrechtsschutzbegehren einer Grundschullehrerin ab. Sie hatte erreichen wollen, dass dem Land untersagt wird, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, solange noch ein Risiko auf eine Corona-Infektion besteht. Die GEW kritisiert das Urteil.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Foto: Shutterstock
Das Gericht hat entschieden. Foto: Shutterstock

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grundschule, wollte erreichen, dass dem Land Hessen untersagt wird, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen – jedenfalls so lange, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt werden.

Die vollständige Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist nicht absehbar

Die Kammer lehnte den Antrag ab jedoch ab. „Sie verneinte schon die besondere Eilbedürftigkeit. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei aufgrund der aktuellen Verlautbarungen zu den angestrebten Schulöffnungen und des Beschlusses des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2020 über die Rückkehr der Viertklässlerinnen und Viertklässler an die Grundschulen nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler oder zumindest der überwiegende Teil wieder an die Schule zurückkehren werde“, so heißt es beim Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des Normalbetriebes mit allen Schülern und zusätzlicher Frühbetreuung sei absehbar nicht zu erwarten – deshalb vermochte das Gericht eine Dringlichkeit der Klage nicht zu erkennen.

Die Kammer hob darüber hinaus hervor, dass an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Das Land habe durch den am 22. April veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen.

Dabei stehe ihm als Dienstherr ein Beurteilungsspielraum zu, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann – und dieser Spielraum sei eben vom Schulamt in nicht zu beanstandender Weise genutzt worden. Die Antragstellerin könne nicht erwarten, „mit einem bis ins Letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation“ in der Schule anzutreffen.

Treuepflicht als verbeamtete Lehrerin

„Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählen – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge“, so meinte das Gericht. Die Klägerin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber den Schülern und ihren Familien mitzutragen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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GEW: Sorge der Lehrerin verständlich

Die Sorge der Lehrerin sei verständlich – sie habe vermutlich gute Gründe für ihre Klage gehabt, teilte die GEW Hessen zu der Gerichtsentscheidung mit. «Uns haben in der letzten Zeit eine Vielzahl von Berichten von Kolleginnen und Kollegen aus den Schulen erreicht, die gravierende Mängel in der Umsetzung von Hygienemaßnahmen bestätigen.» Die Wiedereröffnung von Schulen sollte «in enger Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden mit Blick auf die konkrete Situation der Schule erfolgen».

Die GEW kritisiert auch das Zustandekommen des Urteils: «Da es ein Eilverfahren war, wird das Verwaltungsgericht keine Ortsbegehung vorgenommen haben. Dies wäre aus Sicht der GEW Hessen für eine Entscheidung aber maßgeblich gewesen.» Denn: Schlechte Hygiene-Verhältnisse seien in hessischen Schulen keineswegs unüblich, sondern ein Ergebnis der jahrelangen Sparpolitik und Vernachlässigung von Investitionen in die Schulgebäude.

Konrektorin forderte Arbeitsschutz-Überprüfung in der Schule

Bereits am Vortag hatten sich Richter mit der Klage einer Lehrerin befasst: Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte dabei den Eilantrag einer Konrektorin einer Grundschule im Kreis Marburg Biedenkopf ab, mit dem diese vom Präsenzunterricht freigestellt werden wollte, bis eine Arbeitsschutz-Überprüfung stattgefunden hat. Die Corona-Pandemie berge aus Sicht der Lehrerin, so das Gericht, «unwägbare gesundheitliche Gefahren, die eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung auf besondere Schutzmaßnahmen erforderten». Der Hygieneplan für Schulen werde den besonderen Anforderungen nicht gerecht.

Die Richter lehnten den Eilantrag unter anderem mit der Begründung ab, dass die Lage erst beurteilt werden könne, wenn feststehe, unter welchen Bedingungen der Schulbetrieb tatsächlich wieder aufgenommen werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen 5 L 1592/20.GI) News4teachers / mit Material der dpa

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

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GriasDi
3 Jahre zuvor

Richtig so. Autofahren wird ja auch nicht verboten, nur weil es ein Risiko gibt, überfahren zu werden.

omg
3 Jahre zuvor

Das Problem in Hessen ist, dass i.d.R. keine Handdesinfektion möglich ist. Hier weigern sich die Landkreise, die Mittel zu finanzieren. Das Ziel, dass alle Schüler vor Beginn des U sich die Hände waschen ist auch kaum möglich. In vielen Klassenräumen sind keine Waschbecken zur Verfügung und bei vielen Sanierungen wurden die Zahlen der Toilettenanalgen asu Kosten- und Unterhaltsgründen drastsich reduziert – die Schüler müsste Stunden vor Beginn in Abständen von 1,5m vor den wenigen Waschgelegenheiten stehen, um sich zu Waschen.
Die Schulgebäude sind keine Flughafenhalle, der Mindestabstand von 1,5 m – das wird aber auch anderswo der Fall sein als in Hessen, ist nur im Einbahnstraßenverkerh zulässig. Fotos allerdings, die die Maßnahmen in Schule zeigen, machen aber klar, dass man bekonnen hat, das nicht so genau zu sehen – da gibt es Mindestabstabstände von 70 cm auf den Fluren.
Schweirig ist, dass grundsätzlich nur appeliert wird, 1,5m einzuhalten und es keine oder nur beschränkte Möglichkeiten gibt, bei den wenigen SuS, die sich nicht daran halten, zu sanktionieren. Und natürlich: Der Arbeitgeber, das Land Hessen, spart sich anders als der EDEKA, REWE Markt , die Postfiliale um die Ecke usw. richtig viel Geld, weil er eben den vorgeschriebenen zu stellenden Mundschutz nicht stellt und die Kundenkontaktbereiche nicht mit Spritzschutz austattet. Das mulmige GEfühl also ist nachvollziehbar, die Klagen allerdings werden vor allem von Verbänden und Gewerkschaften als Testklagen gesehen worden sein.

Palim
3 Jahre zuvor

Es ist so leicht, sich auf die Treuepflicht zu berufen, wenn es den anderen betrifft.
Als Land dann aber selbst die geringen, aber notwendigen Umsetzungen und Bedingungen zu kontrollieren und den eigenen Beamten Fürsorge und Treue zu halten, erscheint jedoch ungleich schwieriger.

Katinka26
3 Jahre zuvor

Wenn einer überfahren wird, kann er niemanden damit anstecken. Außerdem kann man selbst entscheiden, wie man am Straßenverkehr teilnimmt und sich schützen. Es wird immer argumentiert, dass andere ja auch arbeiten gehen. 1. Arbeiten Lehrer genauso, nur teilweise von zu Hause, das Material muss erstellt werden, es muss korrigiert werden, es finden Videokonferenzen statt und auch das Abitur, das in vielen Bundesländern läuft, führt sich nicht von alleine durch und 2. kann man sich als Lehrer die Leute nicht so gut vom Leib halten, um sich selbst zu schützen, wie in anderen Berufen. Ich finde die Sorge schon gerechtfertigt, wenn man Bedenken hat, dass das Hygienekonzept in der eigenen Schule nicht umgesetzt wird.
Manche hätten auch gerne eine Plexiglasscheibe am Pult oder eine Reinigungsfirma, die täglich alle Flächen und Griffe reinigt oder desinfiziert. In der Schule: Fehlanzeige.

dickebank
3 Jahre zuvor

Hessen hat ja auch keine Außengrenzen sowie die Länder BY, BW, SL usw. – also alles halb so schlimm. Und in Nordhessen – also dem hessischen Sibirien – kommt ohnehin alles später.

Für die Nachbarländer galt schon immer – ob infiziert oder nicht – „Hilfe die Hesse komme!“.
Und selbst wenn der letzte Hesse stirbt, für die Deutsche Bank wird es schon einen Rettungsschirm geben. Die Grüne Sauce wird’s ebenfalls überleben und wenn der „Äppelwoi“ ausstirbt, werden das die anderen ebenfalls ohne Schaden überstehen.