Viertklässlerin gibt auf: Letzte Klage gegen Schulöffnungen zurückgezogen

7

DÜSSELDORF. Beim Oberverwaltungsgericht in Münster ist nun auch die letzte von ursprünglich drei Schüler-Klagen gegen die Wiederaufnahme des Grundschulbetriebs zurückgenommen. Die klagende Viertklässlerin habe ihren Eilantrag gegen die Rückkehr ihrer Jahrgangsstufe in die Klassenräume für erledigt erklärt, sagte eine OVG-Sprecherin am Freitag.

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht muss nicht urteilen. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Zuvor hatten bereits ein Junge und ein Mädchen aus der vierten Klasse ihre Klagen zurückgenommen. Alle drei hatten ihre Rückkehr in den Klassenraum verhindern wollen.

Die Schüler aus NRW hatten sich ungleich behandelt gesehen gegenüber anderen Grundschul-Jahrgangsstufen in der Corona-Krise. Als sie ihre Eilanträge einreichten, war aber lediglich der Plan des Schulministeriums bekannt, die Viertklässler ab dem 7. Mai wieder in die Schulen holen zu wollen. Inzwischen hat sich die Lage geändert. Seit Kurzem ist klar, dass ab nächsten Montag auch tageweise rollierend die Klassen 1 bis 3 wieder in den Präsenzunterricht kommen. In Hessen hatte ein Klage aufgrund der Ungleichbehandlung der Jahrgänge Erfolg. News4teachers / mit Material der dpa

Nur noch eine Grundschüler-Klage gegen Schulöffnungen übrig

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

7 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
Pälzer
3 Jahre zuvor

Es ist kaum zu glauben, dass eine neunjährige Viertklässlerin diesen Eilantrag formuliert und vor Gericht vertreten haben soll. Die meisten Fünftklässler, die ich kennenlernte, haben weder solche Interessen noch die juristische Expertise dafür. Könnte es nicht sein, dass da irgendwie die Eltern oder ein Anwalt oder sonstige interessierte Personen mit beteiligt waren? und dass die Nachricht hier aus politischen Gründen so formuliert ist, wie wir es staunend oben lesen?

geli
3 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Sie schreiben „kaum zu glauben“, ich ziehe „nicht zu glauben“ vor.
Es scheint immer mehr in Mode zu kommen, dass Erwachsene für eigene Interessen Kinder benutzen. Das erinnert mich an Greta. Einiges mag anfänglich von dem Mädchen selbst gekommen sein, dann allerdings wurde seine Zugkraft entdeckt und vor den Karren gespannt. Greta habe ich im Laufe der Zeit mehr bedauert als bewundert.

dickebank
3 Jahre zuvor

Es kann nur ein direkt Betroffener klagen, er muss die Klage aber nicht eigenständig formulieren und auch nicht eigenständig einreichen. Selbst wenn die Eltern oder deren Rechhtsbeistand die Klage im Namen des Kindes eingereicht haben, bleibt das Kind juristisch gesehen der Kläger.

Pälzer
3 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Aha. Also sind in neuester Rechtsprechung Eltern und Kinder getrennt zu betrachten? O schöne neue Welt, die solche Blüten treibt!

Katharina
3 Jahre zuvor

Das ist so korrekt, in diesem Fall müssen die Eltern im Namen ihres Kindes klagen. Trotzdem würde ich mir wünschen, dass die Medien in so einem Fall von einer Klage der Eltern und nicht der des Kindes schreiben – denn hier geht es sicherlich nicht um einen Wunsch, den das Kind eigenständig entwickelt hat. Auch hätte ich mir in der ersten Runde dieser Klage gewünscht, dass nicht berichtet wird „die Kinder müssen jetzt doch nicht zu Schule“ sondern „die Viertklässler dürfen jetzt doch nicht zur Schule. Das trifft die tatsächliche Situation sehr viel eher…

Pälzer
3 Jahre zuvor

Welches Interesse haben die Journalisten, den Sachverhalt so zu formulieren, wie sie es tun? Kann die Redaktion etwas dazu sagen?

dickebank
3 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Warum eine ellenlange Erläuterung. Man muss sich doch nur den Gerichtsaushang bzw. die Pressemitteilung des Gerichtes ansehen. Da erfährt man dann, dass XYZ gegen das Land NRW klagt. Wenn XYZ eine Viertklässlerin vertreten durch die Kanzlei RA ist, bedarf es keiner weiteren Erläuterung. Entscheidend für die Klageeinreichung ist nämlich, dass die klagende Seite direkt betroffen ist.

Durch die Schulöffnung sind die Eltern aber nicht direkt betroffen, da ja nicht sie sondern ihr Kind wieder in die Schule müssen. Folglich muss das Kind als Kläger in Erscheinung treten bzw. sich als Partei durch ein Organ der Rechtspflege im Prozess vertreten lassen. Da eine Viertklässlerin die Mandatierung eines Rechtsanwaltes, die ja ein Geschäft, welches den Rahmen eines Taschengeldgeschäftes übersteigt, nicht vornehmen kann, muss es folglich jemanden geben, der die Arbeit der Kanzlei honoriert – also bezahlt.

Einzige Ausnahme, der Anwalt arbeitet „pro bono“. Letzteres aber nicht ohne eigene Interessen am Verfahren.

Erwähnenswert ist das aber nicht.