Jetzt klagen Eltern gegen Grundschul-Unterricht ohne Abstandsregel

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MÜNSTER. Nach der Aufnahme des Unterrichtes an den Grundschulen in Nordrhein-Westfalen klagen Eltern gegen die Rückkehr zum Regelbetrieb. Nach Angaben eines Sprecher des Oberverwaltungsgerichts in Münster haben drei Familien aus dem Kreis Mettmann Klagen gegen die seit Montag geltende Corona-Betreuungsverordnung des Landes eingereicht.

Das Gericht hat zu entscheiden. Foto: pxhere

Wegen der Corona-Krise waren die Schulen im März geschlossen worden. Die Kläger wollen ihre Kinder wie seitdem Zuhause unterrichten, hieß es. Nach Angaben des OVG soll noch vor den Sommerferien eine Entscheidung in dem Eilverfahren fallen. In einem anderen Verfahren, das Eltern angestrengt hatten, gab das OVG Nordrhein-Westfalen den Hinweis, dass Unterricht ohne Abstandsregel auch in weiterführenden Schulen rechtlich möglich sei (News4teachers berichtete ausführlich über den Prozess).

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Auch Eltern von Kita-Kindern klagen am OVG. Die Kläger aus dem Rhein-Sieg-Kreis wollen allerdings zurück zum Regelbetrieb. Die Betreuungszeiten hatte die Landesregierung von 45, 35 und 25 Stunden auf 35, 25 und 15 Stunden in der Woche reduziert, um möglichst vielen Kindern wieder den Besuch in den Kindertagesstätten zu ermöglichen.

Zwei Klagen von Grundschullehrkräften gegen Präsenzunterricht ohne Abstandsregel waren in den vergangenen Tagen von den Oberverwaltungsgerichten Sachsen und Sachsen-Anhalt zurückgewiesen worden. News4teachers / mit Material der dpa

OVG: Kein Anspruch für Schüler und Lehrer auf Unterricht ohne jegliche Infektionsgefahr – Abstandsregel zu streichen, ist zulässig

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2 Kommentare
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Illy
3 Jahre zuvor

…ich kenne das Ergebnis des Urteils schon jetzt!

dickebank
3 Jahre zuvor
Antwortet  Illy

Sie verkennen die Zuständigkeit des Gerichtes. Der Streitpunkt ist ja nur, ob der „Grundschulerlass“ – die Rückkehr zum „Regelbetrieb“ an Grundschulen, rechtskonform ist. Prüfungsgrundlage ist dabei das Verwaltungsverfahrensgesetz. Es wird darüber geurteilt, ob die Anordnung des MSB verwaltungsrechtkonform ist.
Die Abwägung, ob hier das Recht auf Bildung gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit unangemessen hoch eingestuft wird, wird das OVG nicht lösen. Dafür ist es auch nicht zuständig. Das ist Aufgabe des VGH ind Münster. Aber da muss die Causa ja erst einmal über den Instanzenweg hinweg ankommen.