Urteil: Lehrer, der Schülerinnen anzüglich kontaktierte, muss mit Aktenvermerk leben

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KOBLENZ. Ein Lehrer, der wegen WhatsApp-Nachrichten an Schülerinnen mit intimen und sexuellen Inhalten seinen Job verloren hat, kann sich nicht gegen einen Eintrag auf einer Negativliste wehren. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz wies seine Klage gegen seinen Eintrag in der internen Datenbank «Beschäftigungshindernisse» der Schulverwaltung nach Mitteilung vom Mittwoch ab (Az. 2 A 10264/20.OVG). Das hatte zuvor auch schon das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße getan.

Das Gericht hat geurteilt. Foto: Shutterstock

Der Kläger war den Angaben zufolge auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden, das Disziplinarverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Sein Name landete in der behördlichen Datenbank mit dem Tenor, er habe den Schulfrieden gestört und sei für den Schuldienst nicht geeignet. Diese Liste soll Personalverantwortliche bei späteren Bewerbungen von Betroffenen informieren.

Laut OVG hat der Kläger in diesem Fall kein «Rechtsschutzbedürfnis», daher sei seine Klage unzulässig. Der Listeneintrag habe keine erkennbaren Nachteile für den Mann. Denn er habe nicht mitgeteilt, dass er sich erneut für den Schuldienst des Landes bewerben wolle. Auch seine Befürchtung einer Stigmatisierung sei grundlos, unter anderem weil nur die für Einstellungen zuständigen Mitarbeiter der Schulverwaltung Zugriff auf die Datenbank hätten. Die Liste habe zum Ziel, «die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen». dpa

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