Verwaltungsgericht: Land darf Abstandsregel in Schulen streichen – Schulpflicht gilt

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BERLIN. Darf der Staat Schüler in die Schulen zwingen, obwohl er dort die von ihm selbst verfügte Abstandsregel von 1,50 Metern dort nicht einhält? Nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts lautet die Antwort: Ja. Um dem Bildungsauftrag gerecht zu werden, habe das Land den Mindestabstand in den Schulen aufheben dürfen, teilte das Gericht zum Schulstart am Montag mit. Die Schulpflicht von zwei Schülern, die mit ihren Eltern geklagt hatten, bleibt davon unberührt. Entschieden hatte die 14. Kammer demnach bereits am Freitag im Eilverfahren. (Az. VG 14 L 234/20)

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht hat seinen Beschluss verkündet. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Im Berliner Verwaltungsgericht herrschen strenge Regeln zum Infektionsschutz. „Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und am Verwaltungsgericht möglichst auszuschließen, gelten innerhalb des gesamten Gerichtsgebäudes sowie im Eingangsbereich die allgemein empfohlenen Abstands- und Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes“, so heißt es auf der Homepage des Gerichts. Dazu gehört wie selbstverständlich „die Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen“. Der Betrieb ist nach wie vor eingeschränkt. Anträge und Klagen werden zum Beispiel nur nach telefonischer Terminvereinbarung angenommen – was werktags lediglich in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr möglich ist.

Zwei Schülerinnen wollten von der Schulpflicht befreit werden

Dass in den Schulen dieser Mindestabstand nicht mehr gelten soll, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gleichwohl in Ordnung. Die Richter lehnten den „Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes“ von zwei Schülerinnen und ihren Eltern ab, wie es heißt. Diese hatten geltend gemacht, dass zum effektiven Schutz von Schülern und Lehrern vor einer Corona-Infektion auch in der Schule ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden müsse. Weil sie sich in der Schule nicht sicher fühlen, wollten die beiden Schülerinnen von der Schulpflicht befreit werden.

Doch daraus wird nichts, vorerst jedenfalls nicht. In dem Beschluss heißt es: „Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen gegen das Risiko einer Coronavirus-Infektion von Schülerinnen und Schülern in Schulen überhaupt nicht treffen würde. Vielmehr hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einen landesweiten Musterhygieneplan erstellt, auf dessen Grundlage jede Schule einen individuellen Hygieneplan zu erstellen hat. Nach diesem Musterhygieneplan ist eine Vielzahl von Schutzvorkehrungen vorgesehen.“

Der Plan enthalte Vorgaben für die persönliche Hygiene, „wobei vorgegeben ist, dass trotz Aufhebung des Mindestabstands von 1,5 Metern in der Schule und im Rahmen schulischer Veranstaltungen der Mindestabstand, wo immer es möglich ist, gleichwohl eingehalten werden soll“. Zudem gelte in allen Schulen bis auf den Unterricht und die Durchführung außerunterrichtlicher ergänzender Förderung und Betreuung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. „Ferner sollen sich die Klassenverbände/Lerngruppen, soweit dies organisatorisch möglich ist, nicht untereinander vermischen, sondern als feste Gruppen im Lehrbetrieb zusammenbleiben.“

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Eine Prüfung der Schulpraxis fand im Eilverfahren nicht statt

Dass dies organisatorisch gar nicht funktionieren kann, wie die Vereinigung der Schulleiter von integrierten Sekundarschulen in Berlin am Wochenende mit Blick auf das herrschende Kurs- und Fachlehrerprinzip einwandte (News4teachers berichtete), focht die Richter nicht an. Eine auch nur oberflächliche Überprüfung der Schulpraxis fand im Rahmen des Eilverfahrens nicht statt.

Die Richter stellten sich stattdessen uneingeschränkt auf die Seite der Bildungsverwaltung. „Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen kann jedoch offenkundig nur dann effektiv erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung des Lehrplans als Präsenzunterricht erfolgt. Aufgrund personeller und sächlicher Zwänge kann dies wiederum nur gewährleistet werden, wenn der Präsenzunterricht in voller Klassenstärke stattfindet, was nur unter Verzicht auf den Mindestabstand möglich ist“, so meinen die Richter. „Der Verordnungsgeber und die Verwaltung sehen sich deshalb der Notwendigkeit ausgesetzt, zwischen der mit Verfassungsrang ausgestatteten Schutzpflichtenerfüllung und der Erfüllung des ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Bildungsauftrags einen Ausgleich zu finden.“

Heißt: Im Zweifel für die Schulpflicht. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde eingelegt werden. News4teachers / mit Material der dpa

Hier lässt sich der vollständige Beschluss herunterladen.

Der Beitrag wird auch auf der Facebook-Seite von News4teachers diskutiert.

Schulpflicht: Darf der Staat Kinder in den Unterricht zwingen, wenn er dort den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten kann?

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19 Kommentare
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Yorck
3 Jahre zuvor

Recht auf körperliche Unversehrtheit durchsetzen, durch alle Instanzen! Da muss man beharrlich bleiben.

Burkert
3 Jahre zuvor

Beschwerde einlegen, Gutachten von Wissenschaftlern vorlegen, weiter kämpfen!

Illy
3 Jahre zuvor

…es wurde bewusst durch Intransparenz und Verzögerungstaktik versucht diejenigen, die klagen wollten daran zu hindern.
Das viel größere Problem ist doch das liebe Geld. Natürlich sind die Gerichte und ihre Richter staatstreue Diener und werden es bis in die höchste Instanz treiben.
Daher sollten sich jetzt alle die etwas unternehmen und auch den rechtlichen Weg einschlagen wollen, verbinden. Damit diese Wege bis in die letzte Instanz gehen können und der Einzelne nicht aufgibt, da ihm das nötige Kleingeld für den Klageweg fehlt.

Jerry Fodor
3 Jahre zuvor
Antwortet  Illy

Es ist nicht verkehrt, eine Rechtsschutzversicherung anzuschließen. Dann hätten Sie eine Selbstbeteiligung von 150 oder 300 Euro. Und die Faktenlage über die Gefahr, die von sars cov 2 ausgeht, ist so eindeutig, dass die Chancen, den Prozess zu gewinnen, recht gut sind.

Illy
3 Jahre zuvor
Antwortet  Jerry Fodor

Ja die Faktenlage ist gut…aber sie sehen ja, wie die Rechtsprechung aussieht.
Recht haben und Recht bekommen sind offensichtlich zweierlei….

mama07
3 Jahre zuvor
Antwortet  Jerry Fodor

Es wäre wünschenswert, dass viele den Rechtsweg beschreiten.
Ich habe heute bei unserer Rechtsschutzversicherung angefragt und sofort die Deckungszusage bei 150,00 € Selbstbeteiligung erhalten.
Ob wir Recht bekommen, wissen wir natürlich nicht, aber je mehr Eltern diesen Weg beschreiten, desto mehr Aufmerksamkeit bekommen wir in der Öffentlichkeit.

TAD
3 Jahre zuvor

Plexiglasscheiben zwischen allen Richtern, Zuschauerstühle mit weitem Abstand, Maskenpflicht und auf jeden Tisch steht Desinfektionsmittel ! Von hinter ihren Plexiglas fällt solche geschützten Personen es sehr leicht über Anderen zu entscheiden.
https://www.google.com/amp/s/m.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/corona-und-gerichte-prozesse-mit-maske-und-absperrband-16788784.amp.html
Wohnen wir eigentlich in China?

Illy
3 Jahre zuvor
Antwortet  TAD

Tad, ja unglaublich oder. Es ist alles nur noch absurd.

Klara
3 Jahre zuvor

Das hat mit Demokratie nix zu tun, wenn man das Recht biegen kann wenn man „die Macht“ hat….erinnert an Diktatur. Kein Wunder, dass immer weniger Menschen an diesen Staat glauben

Illy
3 Jahre zuvor
Antwortet  Klara

@klara… So denke ich auch zunehmend

Gümnasiallehrer a.D.
3 Jahre zuvor
Antwortet  Klara

Dir geht es aber ansonsten gut, dass du ausgebildeten Richtern und damit Beamten vorwirfst, dass Recht zu „biegen“?

Illy
3 Jahre zuvor

Danke der Nachfrage, mir geht es gut… und DIR?

Jonas
3 Jahre zuvor

Es kommen ja täglich neue Befunde über covid 19 hinzu, sodass das Urteil jederzeit anfechtbar ist. Dass der Unterricht nur als Präsenzunterricht stattfinden kann, ist Quatsch, da in den USA, Kanada, Australien, UK, Frankreich, Belgien Home Schooling praktiziert wird. Und an den deutschen Universitäten wird coronabedingt digital studiert. Die Richter haben da was übersehen.

Otto R.
3 Jahre zuvor

Ein positives Urteil! das Verfassungsgericht entschied gestern auch, dass eine Maske im Unterricht nicht zur Verpflichtung werden darf, da das Kindern und Jugendlichen nicht zuzumuten ist. Außerdem fanden die Richter, dass damit kein vernünftiger Unterricht möglich ist.

Leseratte
3 Jahre zuvor
Antwortet  Otto R.

Wenn Lehrer und Schüler erkranken und dauernd große Gruppen, ganze Klassenstufen in Quarantäne geschickt werden müssen, weil eine „Kohorte“ locker mehrere hundert Schüler umfassen kann, ist erst recht kein vernünftiger Unterricht möglich.

mama07
3 Jahre zuvor

Schülerin scheitert mit Antrag gegen Unterricht ohne Mindestabstand

https://www.news4teachers.de/2020/08/schuelerin-scheitert-mit-antrag-gegen-unterricht-ohne-mindestabstand/

Diese Ignoranz ist unerträglich.

Leseratte
3 Jahre zuvor
omg
3 Jahre zuvor

Frage an die Redaktion: Der Link zu dem Beschluss funktioniert nicht. Wäre das möglich, den zu aktualsieren?

Andreas
3 Jahre zuvor

Die Demokratie ist doch gar nicht mehr vorhanden. So wie die Kultusministerien mit Lehren, Schülern und Eltern umgehen, hat schon diktatorische Züge. Nicht wir als Eltern entscheiden über das Wohl unserer Kinder, dass übernimmt in unserem Falle Frau Gebauer. Anscheinend hat Frau Gebauer auch allen Lehren einen Maulkorb verhängt, da diese mit ihrer Meinung nicht an die Öffentlichkeit gehen und lieber im Verborgenen schreiben. Dies ist ein fataler Fehler. Denn sie könnten die Lobby sein, die unsere Kinder und auch wir Eltern brauchen. Ich lasse mir von keinem Menschen vorschreiben, und schon gar nicht von einer Frau Gebauer, wie ich mein Kind in einer Pandemie, die uns im schlimmsten Fall den Tod bringt, verfahre.