HAMBURG. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg gibt es zum Schutz vor einer Corona-Infektion an Schulen keinen Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht. Die Richter lehnten am Montag einen Eilantrag ab, wonach an Schulen während des Unterrichts das Tragen einer Maske für Schüler und Lehrer verpflichtend sein sollte, wie das Gericht mitteilte. Gegen die Entscheidung könne der Antragsteller Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben. (Az.: 3 E 3336/20)
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts kann eine Verletzung der Schutzpflicht des Staates nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Der Antragsteller habe aber weder für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule glaubhaft machen können, warum neben all den anderen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll.
Masken für Gesundheitsschutz im Unterricht nicht zwingend
Virologen des Robert Koch-Instituts hätten sich zwar für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen (News4teachers berichtete groß über die Stellungnahme der Leopoldina – hier geht es zu dem Beitrag). Gleichwohl sei nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend erforderlich sei, um der aus dem Grundgesetz folgenden Schutzpflicht «Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit» Genüge zu tun. dpa
Verwaltungsgericht: Land darf Abstandsregel in Schulen streichen – Schulpflicht gilt
Diese Entscheidung steht, wenn ich das so sagen darf, auf einem dünnen Eis. Mit etwas Beharrlichkeit kann sie durch die nächste Instanz korrigiert werden.