Ist es rechtens, Kinder von Risiko-Patienten in den Präsenzunterricht zu zwingen?

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DÜSSELDORF. Bei der Diskussion um Corona-Infektionen in Schulen kommt meist ein Aspekt zu kurz: die Angst von Schülern, deren Eltern oder andere enge Angehörige zu den Risikogruppen zählen. Die meisten Bundesländer verschieben die Verantwortung für den Schutz der Betroffenen mal eben in die Familien. Beispiel Nordrhein-Westfalen: „Maßnahmen der Infektionsprävention sind innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen“, so heißt es lapidar auf der Seite des Schulministeriums. Im Klartext: Betroffene sollen sich selbst dann halt zu Hause isolieren. Ist das rechtens? Wir haben die Anwälte der Düsseldorfer Kanzlei Schäfer & Berkels gefragt, die auf Schulrecht spezialisiert sind. Hier ist ihre Stellungnahme.

Wie weit geht das Recht des Staates, Familien ins Risiko zu zwingen? Foto: Shutterstock

Home-Schooling für Schülerinnen und Schüler mit Angehörigen von Risikogruppen: Hintergründe und rechtliche Möglichkeiten

Generell gilt in Deutschland im Rahmen der Schulpflicht eine verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht. Die Regelungen während der Corona-Krise sind allerdings in den Bundesländern unterschiedlich. Beispielsweise in Baden-Württemberg ist es Eltern aktuell freigestellt, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Der Schulpflicht muss dann durch Home-Schooling nachgekommen werden.

In NRW dagegen sieht die aktuelle Coronabetreuungsverordnung explizit keine Befreiung vom Präsenzunterricht vor. Gesetzlich geregelt sind Freistellungen durch den Erlass des Schulministeriums vom 29.05.2015. Hier werden wichtige Gründe genannt, aus denen Schulleitungen Schüler vom Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen befreien können, diese sind allerdings zumeist befristet. In dem Konzept des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3.08.2020 „zur Wiederaufnahme des angepasster Schulbetrieb in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ heißt es, dass die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht komme. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Schulleitung.

Unabhängig von der Frage, in wie fern dieses Konzept rechtliche Relevanz hat – die in ihm aufgenommenen Punkte sind kein Bestandteil der aktuellen Coronabetreuungsverordnung – gibt es derzeit keine rechtlichen Vorgaben, die den langfristigen Schutz Angehöriger von Risikogruppen regelt. Da aber nunmehr offensichtlich ist, dass das Corona-Virus noch über längere Zeit Bestandteil unseres Lebens sein wird, ist der Gesetzgeber gefragt sowohl für Betroffene von Risikogruppen als auch für Schulleitungen eine langfristige Lösung zu finden.

Abzuwägen ist in diesem Fall das Recht auf körperliche Unversehrtheit gegen das Recht auf Bildung bzw. die Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht durch die Schulen.

Rechtliche Möglichkeiten

Lehnt eine Schulleitung den ersten Antrag oder auch nach Ablauf der Freistellung einen weiteren Antrag ab, kann der Antragsteller dagegen Widerspruch (je nach Landesrecht) einlegen.  Wird diesem nicht stattgegeben, können Antragsteller im nächsten Schritt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Handelt es sich um eine Angelegenheit, bei der eine schnelle Entscheidung erforderlich ist – wie bei Anträgen auf Freistellungen vom Präsenzunterricht – sollte zusätzlich beim Verwaltungsgericht ein Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilverfahren) gestellt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Gesetzeslage durch einen Normenkontrollantrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Eilverfahren) bei dem zuständigen Oberverwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dieses entscheidet, ob die Regelung des Gesetz-, bzw. Verordnungsgebers mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Es würde dann also beispielsweise abwägen, ob in dem Fall des Antragsstellers das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Bildung Vorrang hat.

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Bisherige Gerichtsentscheidungen

Bisher gibt es zu diesem Thema nur sehr wenige Entscheidungen, was damit zusammenhängen könnte, dass für die erste Zeit nach den Wiederöffnungen der Schulen vorübergehende Lösungen mit den Schulleitungen gefunden wurden.

Interessant sein dürfte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.05.2020 (Az.: 3 L 245/20 – und 3 L 247/20). Nachdem in Sachsen die Wiedereröffnung der Grundschulen im Präsenzunterricht erfolgen sollte, klagten die Eltern von zwei Grundschulkindern dagegen. Sie hatten unter anderem vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen im Gegensatz zu älteren Schülern während des Unterrichts die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern nicht als zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Wiedereröffnung des Schulbetriebs vorgesehen ist. Das hierdurch bedingte erhöhte Infektionsrisiko für die Schüler der unteren Klassenstufen sei angesichts der von einer Infektion ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung unter Zugrundelegung des derzeitigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Kenntnisstandes weder nachvollziehbar noch angebracht und damit rechtswidrig.

Das Gericht hat den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: „Die in Ziffer 3.5.2. Satz 2 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 12. Mai 2020, Pe.: 15-5422/4, getroffene Regelung, nach der die Einhaltung eines Mindestabstands von eineinhalb Metern bei Schülern der Primarstufe der Grund- und Förderschulen während des Unterrichts im Klassenraum nicht erforderlich ist, verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates i. V. m. dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

In diesem Fall wurde also die Aufhebung des Mindestabstands als Verletzung auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit angesehen und über das Recht auf Bildung gestellt.

In Niedersachsen haben zwei Schüler gegen die dortige Verwaltungsvorschrift geklagt, nach der nur Schülerinnen und Schüler mit vorerkrankten Angehörigen von der Präsenzpflicht am Unterricht befreit werden können, wenn ein Corona-Fall an der Schule vorliegt. Das Gericht wies die Klage ab, da es die Auffassung vertrat, dass durch die zu SARS-CoV-2 ergriffenen Schutzvorkehrungen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Bildung ausgeglichen abgewogen sein. Ferner gebe es keinen Anspruch darauf, von jeglichem Restrisiko verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht Brandenburg soll ebenfalls eine Klage bezüglich der Gewährung von Distanzunterricht abgelehnt haben.

Aussichten

Auch wenn die bisherigen Gerichtsentscheidungen eher eine negative Tendenz vermuten lassen, ist zu beachten, dass aus einigen Bundesländern noch keine Entscheidungen zur Freistellung vom Präsenzunterricht vorliegen. Es gibt bisher keine grundsätzliche Entscheidung, sondern es ist stets der Einzelfall zu betrachten. Abhängig von der aktuellen Infektionslage sind die Gerichte verpflichtet, Grundrechte stets aufs Neue abzuwägen und zu prüfen, ob Maßnahmen verhältnismäßig sind.  Neben der aktuellen Infektionslage (also die Bedrohung des gefährdeten Rechtsgutes) ist das jeweilige Hygienekonzept zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit im Einzelfall zu beurteilen. Ferner können bei der Abwägung auch persönliche Umstände Berücksichtigung finden, zum Beispiel der Grad der Schwere einer Vorerkrankung, räumliche Situation im gemeinsamen Haushalt oder Alter der Schülerinnen und Schüler.

Schulpflicht: Darf der Staat Kinder in den Unterricht zwingen, wenn er dort den Gesundheitsschutz nicht gewährleisten kann?

 

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Jan aus H
3 Jahre zuvor

„Recht auf Bildung“ und „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ sind ganz klar GrundRECHTE. Die SchulPFLICHT ist offensichtlich kein Recht, sondern eine Pflicht.

Ich verstehe nicht, warum man das „Recht auf Bildung“ gegen das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ abwägen muss, wo es doch ganz einfache Wege gibt, beide Rechte gleichzeitig aufrecht zu erhalten: Distanzunterricht leistet genau das.

Ich verstehe auch nicht, warum man „Recht auf Bildung“ mit „Schulpflicht“ gleichsetzt. Das passt ja schon von den Begrifflichkeiten her gar nicht. Ebenso ist mir unverständlich, warum man selbst unter sehr stark steigenden Infektionszahlen immer noch „Schulpflicht“ und „SchulPRÄSENZpflicht“ gleichsetzt. Eigentlich sollten Schulen und Schulministerien doch unter Corona-Bedingungen über jedes Kind froh sein, das nicht zur Schule kommt, sondern die Voraussetzungen hat, zu Hause zu lernen und das dann auch tut. Jedes Kind weniger in der Schule macht es einfacher, für die verbleibenden Kinder angemessene Schutzmaßnahmen zu etablieren.

Auch wenn es viel Kritik gab, gibt es auch viele Beispiele, bei denen der Distanzunterricht im Frühjahr gut funktioniert hat.

Besorgter Bürger
3 Jahre zuvor
Antwortet  Jan aus H

Ganz meine Meinung.

Illy
3 Jahre zuvor

@Jan aus H: dem kann ich mich nur anschließen. Danke!

Man muss ja nicht gleich als Systemkritiker abgestempelt werden, weil man die Schulpflicht in diesen Tagen der Pandemie als dringend überdenkenswert einstuft.
Wir befinden uns alle in einer Ausnahmensituation… und in diese bedarf auch Ausnahmeregelungen.

Alles andere : nämlich Schulpflicht unter Aussetzung des sonst üblichen Arbeitsschutzes für alle Beteiligten, ist zu unter Berücksichtigung des aktuellen Kenntnisstandes über Infektionswege und Übertragung – vorsätzliche Körperverletzung!
Vorsätzlich : alle Verantwortlichen sind über die Fakten der Infektionen zu Genüge informiert und gestehen sich im Landtag und Bundestag alle Infektionsschutzmaßnahmen zu. Aber in Schulen werden diese per Gesetz ausgesetzt.

mama07
3 Jahre zuvor

Das sehe ich genauso :wie kann die SchulPFLICHT mit dem im GG verankerten RECHT auf Gesundheit gleichgesetzt werden?!
Glauben die Schul- und Bildungsminister, weil sie die Verpflichtung haben, dem Grundrecht auf Bildung nachzukommen, können sie gleichzeitig die Schulpflicht per GG durchsetzen?!

Unser Sohn ist seit den Osterferien im „Home-Schooling“, schreibt seine Klassenarbeiten in der Schule in einem separaten Raum.
In der Deutscharbeit lag er ÜBER dem Klassendurchschnitt, in Mathe haben wir darüber keine Info erhalten…

Mutter
3 Jahre zuvor
Antwortet  mama07

Es ist erfreulich, dass bei Ihnen das „Home-Schooling“ so gut funktioniert. Ich bin sowieso für mehr Zulassung von freiwilligem Home-Schooling, auch außerhalb von Corona-Zeiten. Derzeit muss man aber auch an die vielen Kinder und Familien denken, die damit überhaupt nicht klarkommen, wenn es ihnen diktiert wird.
Sie fragen: „Wie kann die SchulPFLICHT mit dem im GG verankerten RECHT auf Gesundheit gleichgesetzt werden?!“ Wenn alle ähnlich dächten, würde das tägliche Leben lahmgelegt. Die meisten Arbeitnehmer könnten streiken, wenn sie mit der Gesundheitsgefährdung argumentierten, nicht zuletzt das Personal in Arztpraxen, Krankenhäusern und diversen Heimen. Das Personal von Verkehrsbetrieben, Kaufläden, Behörden, Banken, usw. Sie alle könnten sich auf fehlende oder mangelhafte Sicherheit berufen, weil es überall Schwachstellen gibt, wenn man sie sucht.

Hier sind Lehrer in einer privilegierten Situation durch ihre weiterlaufenden Gehälter. Wer aber kommt für Arbeitslosigkeit und Verdienstausfall bei anderen Betrieben auf? Hier können viele Arbeitnehmer nicht so einfach auf Home-Office bestehen, z. B. weder der Busfahrer noch das Kranken- und Pflegepersonal. Hier müssen sich die Berufstätigen auch sorgenvoll fragen, ob sie nicht den Ast absägen, auf dem sie sitzen und ihre Firma ruinieren, wenn zu viele Bedenkenträger zu Hause bleiben und sich auf das „im GG verankerten RECHT auf Gesundheit“ berufen.

Harry Lehrerlein
3 Jahre zuvor
Antwortet  Mutter

Schulklassen, mit besonderen Raumsituationen, mit Arbeitnehmern zu vergleichen, ist so nicht zulässig. Bei Arbeiten in Büros greift das Arbeitsschutzgesetz, dessen Vorschriften für Schulen (besonders jetzt in Pandemiezeiten) von den Kumis ausgehebelt wurden und Schüler zu menschlichen Versuchskaninchen macht. Sagen Sie doch bitte Büroangestellten, am Besten im Großraumbüro, sie sollten die Vorgaben für Schulen einhalten, was Abstand, fehlende Raumtrenner/Schutzschirme, Lüftungsregeln etc. einhalten…. Und sagen Sie dem/der BusfahrerIn, dass die Schutz-Plexiwand sofort zu entfernen sei… Ich wäre gespannt, ob Sie dazu die Courage hätten!
Gerne lade ich Sie dazu ein, mit mir für eine Woche in meinem Kassenzimmer mit mir zu unterrichten und den privilegierten Status des Lehrers zu genießen. (vor allem wenn bei Ihnen zu Hause Ihre 84 jährige Mutter lebt und eines ihrer Kinder einen Immundefekt hat, was beide zu höchst gefährdeten Personen macht!).

Rennachim
3 Jahre zuvor

Ich stimme Ihrem Kommentar ausdrücklich zu! Schulpflicht hat nichts mit dem Recht auf Bildung gemein. Sie kann auch zu Hause erlangt werden, im Distanzunterricht. Es gibt tatsächlich Kinder, die zu Hause besser lernen als in der Schule. Nicht wie immer dargestellt, dass die Kinder bildungstechnisch Schaden nehmen und wertvolle Zeit verlieren.
So what? Im schlimmsten Fall verliert das Kind ein Schuljahr.
Das ist aber alle Mal besser, als Vater, Mutter, Geschwister, Oma, Opa, zu verlieren oder gar das eigene Leben.
Es gibt auch Eltern, die ihre Kinder gerne zu Hause betreuen, die sogar Angst um die Gesundheit der eigenen Kinder haben. Diesen Eltern muss man auch gerecht werden.
Ich finde Gesundheit ist ein höheres Gut als Bildung.
Es kann einfach nicht sein, dass alle zum Infektionszwang gezwungen werden.

Tina+2
3 Jahre zuvor

Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen. Wir sind eine dieser Familien, bei denen das Homeschooling gut funktioniert hat und wo definitiv kein Rückstand aufgeholt werden muss.

Mir wird – letztendlich unter der Androhung von empfindlichen Strafen bis hin zum Kindesentzug – das Recht verwehrt, mich (mit mehreren chronischen Vorerkrankungen und aufs Risikoalter zusteuernd) zuhause zu schützen, wie es von der Politik ja immer so schön beschwichtigend versichert wird.

Stattdessen werde ich gezwungen, meine Kinder ohne Schutz in aerosoldurchwabberte Räume zu schicken, wofür jeder Arbeitnehmer (außer die mitleidenden Lehrer) das Recht hätte, seinen Arbeitgeber durch alle Instanzen zu verklagen.

Was nutzt es mir, dass ich seit März außer zum Einkaufen nirgendwo hingehe, dass wir keinen Besuch mehr im Haus hatten oder bei anderen zuhause waren, dass wir auf Urlaub, Kindergeburtstage, jegliche Partys, Spieldates und unsere Sportvereine verzichten wenn mir
MEIN RECHT auf körperliche Unversehrtheit von dummgrinsenden Lobbypolitikern genommen wird, die zu doof sind, eine Maske richtig aufzusetzen und denen die Küchenbauerlobby, die angebliche kaiserliche Abstammung und die politische Karriere wichtiger sind als Menschenleben!

Am schlimmsten finde ich die Hoffnungslosigkeit, dass die Politiker wenigstens so clever wären, dass sie einen Lockdown der Schulen einwerfen würden wenn die Zahlen noch weiter ansteigen.

Der FDP-Lobbyist und ANTI-Kinder- und Familienminister Joachim Stamp hat ja bereits großmäulig seinen Wirtschaftsbossen versprochen, dass er uns lieber alle verrecken lässt als die Schulen jemals wieder zu schließen.

Habe einen dicken Kloß im Hals und könnte vor Wut und Angst heulen!

xy
3 Jahre zuvor
Antwortet  Tina+2

Ich verstehe Sie sehr gut, Tina+2.
Wir kennen diese Konstellation und die Eltern werden zunehmend verzweifelter. Meiner Meinung nach ist das Vorgehen Risikogruppen gegenüber zutiefst verachtenswert. In Deutschland scheint sich aber die laute Minderheit der Verharmloser durchgesetzt zu haben. Spätestens in 4 Wochen wird der Anfangserfolg der deutschen Pandemiebekämpfung verpufft sein. Dümmer geht es kaum.

Illy
3 Jahre zuvor

@Tina +2:
…ich kann Sie so gut verstehen.

50 Mio Euro werden in NRW für Karnevalsvereine von der Landesregierung „gespendet“. In Schulen sind die notwendigen Lüftungsanlagen zu teuer. Finden Sie den Fehler?

Es ist ein Skandal.
Es bleibt die Hoffnung, dass die Rechtsprechung sich ändert und nicht nur Risikogruppen von einer in diesen Zeiten notwendigen Aussetzung der Präsenzpflicht profitieren.

Ogden Richards
3 Jahre zuvor

„Die heutige Schulpflicht im Sinne einer ausnahmslosen Anwesenheitspflicht an einem zugewiesenen Ort wurde erst 1938 von den Nationalsozialisten eingeführt.“ Vgl. Oelkers, J., Pädagogische Debatten: Beobachtungen an historischen Beispielen, in: Binder, U./Drerup, J./Oelkers, J. (Hrsgg.), Pädagogische Debatten. Themen, Strukturen und Öffentlichkeit. Stuttgart 2020, 65-140, hier: S. 97.

Alla
3 Jahre zuvor
Antwortet  Ogden Richards

Tatsächlich ist es so, dass die „Schulpflicht“, also die Pflicht, zum Unterricht ein Schulgebäude aufzusuchen, nur in wenigen Ländern, u.a. in China, Nordkorea, Schweden und Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist.
Aber man kann ja auch nicht mal eben nach Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, die Niederlande, Kanada usw. auswandern, wenn man seine Kinder zu Hause unterrichten möchte!
Diese Länder haben zwar eine „Unterrichtspflicht“, der ORT, an dem dieser Pflicht nachgekommen wird ist allerdings nicht vorgeschrieben, Homeschooling also legal.

Ogden Richards
3 Jahre zuvor
Antwortet  Alla

Sie werden nicht glauben, wie viele Eltern tatsächlich bereit sind auszuwandern. In einigen Fällen ist es in der Tat sinnvoll, da das deutsche Schulsystem für bestimmte Referenzgruppen, z.B. für hochbegabte Kinder, ungeeignet ist. Wenn Sie nach „Hochbegabung“ und „ADHS-Falschdiagnose“ googeln, werden Sie schnell fündig.

NW
3 Jahre zuvor

Hat die Redaktion Kontakt zum Anwaltsbüro und könnte nachfragen, ob es die Möglichkeit gibt, als ELTERN (und nicht als Schüler) zu klagen wegen Benachteiligung Dritter aufgrund einer staatlichen Anordnung (oder ähnlich)?
Für Eltern aus Risikogruppen gilt heute offensichtlich, dass weder ihr Leben noch ihre Beziehung zu ihren Kindern und die Familie einen Wert hat.

Illy
3 Jahre zuvor
Antwortet  NW

NW, guter Punkt!

Derunbekannte
3 Jahre zuvor

Hallo ich schreibe hier mal uas der sicht eines oberstüflers bei mir ist auch ein Elternteil stark gefährdet die Lehrer haben 1 monat lang wannimmer sie mich per telephon, video konferenz, persönliches Gespräch, immer mich versucht zu überreden ich saß der lehrerin gegenüber und die meinte ich solle den Kontakt zu meiner Familie auf 0 begrenzen: alleine essen die ganze zeit in der wohnung maske Tragen und noch so hirngespinste, nur um in die schule zu gehen, wobei bei mir Homeoffice gut geklappt hatte. Jetzt kriege ich halt bei vielen Lehrer n nur noch die Aufgaben und die Theorie muss ich mir selbst erarbeiten. Die versuchen mir zu Beweisen dass es nicht klappt.

Das Deutsche bildungssystem ist einfach ich drück es mal nett aus total kaputt

Ogden Richards
3 Jahre zuvor
Antwortet  Derunbekannte

@ Derunbekannte „Das Deutsche bildungssystem ist einfach ich drück es mal nett aus total kaputt“ Sie haben vollkommen Recht! Hinzu kommt, dass das deutsche Schulsystem sich in der Corona-Crise als obsolet erwiesen hat. Es ist unflexibel, bürokratisch und nicht wettbewerbsfähig. Nicht umsonst schicken Eltern, die es sich finanziell leisten können, ihre Kinder auf die Privatschulen. Der Privatschulsektor wird immer systemrelevanter.

Alla
3 Jahre zuvor
Antwortet  Derunbekannte

@Derunbekannte

Ich glaube nicht, dass die Lehrer Ihnen etwas „beweisen“ wollen, sie arbeiten ihre Zeit halt an der Schule ab und sind schlichtweg nicht in der Lage, Sie noch im Einzelunterricht zu betreuen.
In Deutschland ist das Fernschulsystem leider nicht vorgesehen, dadurch auch personell nicht besetzt. D.h. es gibt einfach keine Lehrer dafür!
Allerdings gibt es Insitute, die Sie, so ähnlich wie Nachhilfelehrer, coachen. Das ist natürlich nicht umsonst, aber durchaus bezahlbar!
Googlen sie mal unter Nachhilfe online!

timo
3 Jahre zuvor

„Ich finde Gesundheit ist ein höheres Gut als Bildung.“
Dieser Spruch eines Diskutanten animiert mich zu einem neuen Begriff, dem „Bildungs-Leugner“ als Pendant zum „Corona-Leugner“.
Es ist doch absurd, Corona gegen Bildung auszuspielen, so als ginge nicht beides zugleich, wenn gewisse Abstriche auf beiden Seiten vorgenommen werden. Es sollte nicht „Entweder oder“ heißen, sondern „sowohl als auch“.
Im Übrigen habe ich noch immer nicht gehört, dass Schulen die Infektions- und Gefahrenherde Nr.1 seien. Wer bei n4t die Artikel und Kommentare liest, könnte das allerdigs glauben.

Sogar Herr Lauterbach, der hier gern zitiert wird, nannte heute bei ntv den Privatbereich mit seinen Fahrlässigkeiten und ausgelassenen Feiern als seine Hauptsorge.
Die vielen kleinen Ansteckungsherde dort schaffen es im Einzelnen nicht in die Medien und sorgen nicht für Schlagzeilen, doch in ihrer Gesamtheit sind sie gefährlicher als so vieles, was medial mit viel Getöse daherkommt, z.B. die Schulen.