Schüler klagt erneut gegen Quarantänepflicht – und scheitert wieder

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WÜRZBURG. Ein Schüler aus Unterfranken ist erneut mit einem Eilantrag gegen seine häusliche Quarantäne bei Gericht gescheitert. Der 13-Jährige sah sich wegen einer Verlängerung seiner Quarantäne in seinen Rechten verletzt, wie das Verwaltungsgericht Würzburg mitteilte. Das Landratsamt hatte die Verlängerung angeordnet, da der Schüler keinen Coronatest durchführte und somit kein negatives Ergebnis vorlegen konnte.

Das Gericht hat geurteilt. Foto: Shutterstock

Zuvor war seine Klasse in Quarantäne geschickt worden, nachdem ein Mitschüler positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Vertreten durch seine Eltern klagte der 13-Jährige gegen die Anordnungen. Die Schüler hätten den Abstand eingehalten und eine Maske getragen, außerdem seien Coronatests unzuverlässig. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg bereits am Dienstag ab.

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Daraufhin legten die Rechtsvertreter des Schülers am Mittwoch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Beschwerde ein. Da die Quarantäne des Schülers zwischenzeitlich auslief, kam es zu keinem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Wegen des fehlenden negativen Coronatests verlängerte das Gesundheitsamt Schweinfurt aber die Auflagen bis zum 12. November.

Die Quarantäneverlängerung sei rechtmäßig und nicht willkürlich, urteilte das Verwaltungsgericht nun. Die Kammer berief sich dabei auf die Einschätzung des Gesundheitsamtes, dass bei einem asymptomatischen Verlauf laut Robert Koch-Institut noch nach 14 Tagen eine Symptomatik auftreten könnte. Gerade vor dem Hintergrund der exponentiell steigenden Infektionszahlen bestehe ein Überwiegen des Gesundheitsschutzes für dritte Personen gegenüber dem Interesse des Antragstellers. dpa

 

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Dieter HEINRICH
3 Jahre zuvor

Herzliche Bitte an den Verfasser:
Bitte nachrecherchieren – zur Frage, ob in diesem oder ähnlichen Fällen der ORT der Quarantäne eine Rolle gespielt hat.
In §28 IfSG heißt es:
Schutzmaßnahmen
(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“ …..
§ 29
Beobachtung
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden. ….
—————————–
Sparen Sie sich die weitere Suche nach weiteren Ortsangaben zum Zweck der Beobachtung – es gibt keine. Ich entnehme daraus, dass der Ort entweder bestimmt ist als >Ort, an dem sie sich befindennur unter bestimmten Bedingungen betretenoderbestimmmte Bedingungen< in Kita und Schule, die im Rahmen des einrichtungseigenen Schutzkonzeptes dokumentiert sind.
Also bitte:
ist irgendwo eine Klage / ein Urteil bekannt, das einem Kitakind oder einem/r Schüler/in zugesteht, die Beobachtungsphase gemäß §28 IfSG im Elternhaus UND in der geeignet hergerichteten Einrichtung zu absolvieren?