AfD klagt gegen Verbot ihres Lehrer-„Meldeportals“ – und verliert

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SCHWERIN. Das auch als «Petzportal» bekannt gewordene Meldeportal der AfD in Mecklenburg-Vorommern ist zum dritten Mal vor Gericht gescheitert. Demnach dürfen keine Daten über die politische Meinung von Lehrern gesammelt werden. Auf die „Meldeportale“ der AfD in den anderen Bundesländern hat das Urteil allerdings keinen Einfluss – wegen eines Tricks der Rechtsaußen-Partei.

Das Gericht hat geurteilt. Foto: Shutterstock

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage der AfD gegen das Verbot ihres Meldeportals «Neutrale Schule» abgewiesen (Az.: 1 A 1598/19 SN). Das teilte eine Gerichtssprecherin am Dienstag mit. Die Partei hatte auf der Website Schüler aufgefordert, angebliche Verstöße von Lehrern gegen das Neutralitätsgebot im Unterricht zu melden. Der Landesdatenschutzbeauftragte Heinz Müller untersagte das Portal. Die AfD klagte dagegen, scheiterte aber in Eilverfahren vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht.

Nach dem Hauptsacheverfahren am vergangenen Donnerstag hielt das Verwaltungsgericht in der Begründung des nun ergangenen Urteils an den schon im Eilverfahren getroffenen wesentlichen Erwägungen fest. Demnach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen.

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Schwarze Listen mit Namen von parteikritischen Lehrern widersprechen dem Datenschutz

Müller erklärte, er sei überzeugt gewesen, rechtmäßig gehandelt zu haben. Die AfD habe mit dem Portal gleich mehrfach gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. «Dass die Richter das genauso sehen, bringt uns beim Schutz besonders sensibler Daten wie der politischen Meinung einen großen Schritt weiter», sagte Müller. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten stehe die politische Meinung unter besonderem rechtlichen Schutz. «Die Väter und Mütter der Grundverordnung wollten offensichtlich nicht, dass irgendwelche schwarzen Listen angefertigt werden», äußerte der Landesbeauftragte.

Eine Verarbeitung von Daten, aus denen politische Meinungen hervorgehen, ist laut Müller nur ausnahmsweise erlaubt. Die von einem Lehrer im Klassenraum geäußerte politische Meinung gehöre nicht zu den Ausnahmen, da es sich bei einer Schulklasse um keinen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis handele. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger könne die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen, hieß es.

Datenschutzbeauftragte sind für die „Meldeportale“ der Fraktionen nicht zuständig

Dass die AfD in anderen Bundesländern ihre „Meldeportale“ gegen parteikritische Lehrer weiterbetreiben kann, liegt an einem besonderen Kniff: Anders als in Mecklenburg-Vorpommern sind dort die AfD-Fraktionen, nicht die Partei, Betreiber – und für die gesetzlich besonders geschützten Fraktionen sind die Datenschutzbeauftragten nicht zuständig, können ihnen also nichts untersagen (News4teachers berichtete bereits ausführlich darüber, wie die AfD den Datenschutz umgeht). News4teachers / mit Material der dpa

Hunderte Lehrer nutzen das „Meldeportal“ der AfD – aber anders, als sich die Partei das vorstellt…

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2 Kommentare
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Georg
3 Jahre zuvor

Die anderen Parteien müssen jetzt selbst beachten, dass Ihnen unliebsame Haltungen vermutlich auch nicht gesammelt werden dürfen.

Ali Kante
3 Jahre zuvor

Ja Ja

man kann sich doch schon immer an die Behörden wenden wenn etwas nicht rund läuft. Mein Gott, das ist so arm von der AFD ein derartiges Portal ins Leben zu rufen und so überflüssig.
Lächerlich

Und @Georg, jeder kann sich an die Behörde wenden wenn jemand quer schlägt in der Schule. Wo ist das Problem?
Die AFD braucht nun wirklich kein Mensch