Rechtsbeugung? Staatsanwalt ermittelt gegen Amtsrichter, der Masken im Unterricht verbot

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WEIMAR. Das umstrittene Urteil eines Familienrichters des Amtsgerichts Weimar gegen die Corona-Maskenpflicht an zwei Thüringer Schulen hat Konsequenzen. Die Staatsanwaltschaft Erfurt habe ein Ermittlungsverfahren gegen den Juristen eingeleitet, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Montag. Es gebe einen Anfangsverdacht auf Rechtsbeugung. Es gehe um die Frage, ob der Richter mit seinem entsprechenden Beschluss seine Zuständigkeit überschritten habe. Gegen den Mann waren bei der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen eingegangen.

Nach dem Skandalurteil ermittelt die Staatsanwaltschaft: das Amtsgericht in Weimar. Foto: Lucas Friese / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Laut Staatsanwaltschaft bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Familienrichter willkürlich seine Zuständigkeit angenommen hat, obwohl es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handelte. Der Richter hatte im Wege einer einstweiligen Anordnung Anfang April verfügt, dass Kinder an zwei Schulen in Weimar entgegen des geltenden Hygienekonzepts des Bildungsministeriums keine Corona-Masken im Unterricht tragen müssten.

In seinem Beschluss hatte sich der Familienrichter auf drei Gutachten gestützt, die die Wirksamkeit verschiedener Corona-Schutzmaßnahmen in Abrede stellen. Außerdem hatte der Richter erklärt, Schulen spielten für den Verlauf der Pandemie keine Rolle.

Das Verwaltungsgericht Weimar dagegen hatte die Maskenpflicht an Thüringer Schulen auch im Unterricht in einem Eilverfahren jüngst für zulässig erklärt. Den Beschluss des Familienrichters stuften die Verwaltungsrichter in ihrer Entscheidung als «offensichtlich rechtswidrig» ein. Das Familiengericht habe keine Befugnis, Anordnungen gegenüber Behörden und deren Vertretern zu treffen. Für eine solche Anordnungskompetenz fehle die gesetzlichen Grundlage, hieß es. dpa

Familiengerichte urteilen gegen die Maskenpflicht im Unterricht – und stützen sich dabei auf Argumente aus der Querdenker-Szene

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fabianBLN
2 Jahre zuvor

Das ist ja wie so oft vor Gericht eine formale Sache, mit der man nun gerne versucht, alles auch inhaltlich infrage zu stellen.

Sind denn die 3 Gutachten falsch, weil der Richter eigentlich nicht für dieses Thema zuständig ist? Dazu liest man hier nichts.

Rosa
2 Jahre zuvor

Zu welcher Gruppe hat sich der Amtsrichter bekannt? Spendet der Amtsrichter nach Afrika?

braver Bürger
2 Jahre zuvor

Wo kämen wir hin, wenn Richter unabhängig und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet wären?

Mona
2 Jahre zuvor
Antwortet  braver Bürger

Das mit dem „Gesetz“ hat der Richter halt vergessen. Seine Konstruktion von Zuständigkeit, Verfahrensart, Einbeziehung Dritter in das Verfahren etc. ist einfach vorsätzlich rechtswidrig und wirkt wie ein bewusst schädliches Zusammenwirken des Richters mit der Antragstellerin.

Aber keine Sorge, wenn’s im Hirn ausgesetzt hat, kriegt er ja Strafmilderung.

Max Kleine
2 Jahre zuvor
Antwortet  Mona

Kann ja sein, dass es rechtswidrig ist, aber wozu eine öffentlichwirksame Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung der privaten Kommunikationsmittel, wo doch alle relevanten Beweismittel eines Gerichts in Aktenform in Form eines Urteils und als Gerichtsakten vorliegt?

Wo sind die anderen Hausdurchsuchungen bei anderen Richtern, die sich regelmäßig der „Rechtsbeugung“ schuldig machen, weil sie, was regelmäßig vorkommt, „zuständigkeitsübergreifend“ tätig werden.
Schauen wir uns dazu doch einmal dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an: BVerwG 6 C 10.18.
Da stützt das Verwaltungsgericht (und zwar sogar die höchste Instanz), obwohl es doch nur für Verwaltungsrecht zuständig ist, z.B. auf das Sozialrecht „Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 7 SGB II Rn. 36 jeweils m.w.N.“ (fällt doch aber unter die Sozialgerichtsbarkeit, genau wie mehrfacher Bezug zu diversen §§ des SGB XII) und das Gericht erdreistet sich sogar noch sich auf das Verfassungsrecht zu beziehen „vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10″… Gab es Hausdurchsuchungen bei den Richtern des Bundesverwaltungsgericht?

Wie viele Hausdurchsuchungen gab es überhaupt bei Richtern, die Fehlurteile fällten z.B. im Fall Gustl Mollath oder Horst Arnold? Die Antwort werden sie kennen.

Wozu gibt es überhaupt in einem Rechtsstaat höhere Instanzen, wenn man mit einem Urteil unzufrieden ist?

Was hat es mit der Unabhängigkeit von Richtern auf sich (und gab es die fehlende richterliche Unabhängigkeit nicht schon in deutschen Staaten?) – was waren die Folgen?

Und würde das wohl beurteilt werden, wenn wir so eine Geschichte, wie diese, aus Ländern wie Polen, Russland oder der Türkei erfahren würden?

Und noch etwas: Der Richter am Familiengericht urteile in dem Fall über „Kindeswohlgefährdung“, was wohl zu den ureigensten Rechtsangelegenheiten eines Familiengerichts gehören dürfte.

Vielleicht sollten einige Kommentatoren einfach mal ihre staatshörige Brille ablegen (und sich mehr kritisches Denken angewöhnen), denn das hat dieses Land schon drei mal in tiefes Unglück gestürzt.

Max Kleine
2 Jahre zuvor
Antwortet  Mona

PS: woher wollen sie überhaupt wissen, dass „Seine Konstruktion von Zuständigkeit, Verfahrensart, Einbeziehung Dritter in das Verfahren etc. ist einfach vorsätzlich rechtswidrig“?

Alleine schon die Zuständigkeitsfrage ergibt sich schon aus der Klage der Mutter an das Familiengericht nach § 1666 BGB und der wird einigen ja hier wohl bekannt vorkommen, da wir erst vor ein paar Tagen über ein anderes Familiengericht zum gleichen Thema (mit aber anderem Ausgang) und das sich ebenfalls auf § 1666 BGB berufen hatte, genau hier bei news4teachers diskutiert hatten… Dieser Richter hat komischerweise keine Hausdurchsuchung bekommen – könnte natürlich daran liegen, dass weisungsgebundene Staatsanwälte (und wegen fehlender Unabhängigkeit nicht einmal befugt sind europäische Haftbefehle zu stellen (EuGH, Az. C-508/18) ) hier nicht von ihrem Minister von der Kette gelassen wurden.

Haben Sie überhaupt das Urteil gelesen (ich meine wirklich alle 156 Seiten)?

Wer so altklug daher redet, ohne auch nur den Anflug einer Ahnung zu haben, sollte lieber etwas kleinlauter auftreten.

Max Kleine
2 Jahre zuvor

Weil das Thema hier inzwischen etwas aus den Augen verloren wurde:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ein OLG ist die höchste gerichtliche Instanz eines Bundeslandes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit) hat dem Richter in Weimar indirekt recht gegeben.

Und zwar hat das OLG mit seinem Beschluss 20 WF 70/21 gegen das Familiengericht Pforzheim geurteilt, dass die gleiche Ausgangslage zu urteilen hatte wie das Familiengericht in Weimar, sich aber anders entschied als das Weimarer Gericht, und den Fall an das Verwaltungsgericht überwies. Das wurde nun vom OLG gekippt.

„Die Antragstellerin hat […] beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB angeregt. Sie vertritt die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde in der [geschwärzter Schulname] durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet.

Das Familiengericht hat das Verfahren […] an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Die Antragstellerin hat […] Beschwerde gegen den Beschluss […] eingelegt. Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.

[…]

Die […] zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

[…]“
20 WF 70/21, OLG Karlsruhe

Nur mal so für die, die ja auch hier meinten, dass der Fall ja ganz klar und der Familienrichter in Weimar vorzuverurteilen sei.