Entrechtete Lehrer: Was das „besondere Gewaltverhältnis“ im Schuldienst bedeutet

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BERLIN. Die Corona-Krise hat bei vielen Lehrerinnen und Lehrern Ohnmachtsgefühle ausgelöst. Sie mussten sich Entscheidungen beugen, die erkennbar nicht am Gesundheitsschutz von Schülern und Lehrkräften ausgerichtet waren. So galt die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums für Kitas und Schulen ausdrücklich nicht. Dass der Staat mit seinem pädagogischen Personal so umgehen konnte, hat Gründe. Ein wesentlicher: das Beamtenrecht. Eine Lehrkraft aus Hessen, die ungenannt bleiben möchte, beleuchtet im folgenden, insgesamt dreiteiligen Beitrag, wie weit die Einschränkungen im Grundrechtsschutz von verbeamteten Lehrkräften gehen. Teil zwei: Grundrechte, die das besondere Gewaltverhältnis für Beamte einschränkt.

Hier geht es zum ersten Teil des Beitrags „Entrechtete Lehrer“: Wie das Beamtengesetz den Grundrechtsschutz seiner Staatsdiener einschränkt.

Der Beamtenstatus für Lehrkräfte scheint attraktiv – hat aber zwei Seiten. Illustration: Shutterstock

Grundrechte, die das besondere Gewaltverhältnis für Beamte einschränkt

Das besondere Gewaltverhältnis, heute oftmals auch als Sonderrechtsverhältnis oder Sonderstatusverhältnis bezeichnet, ist ein rechtswissenschaftlicher Begriff, der für fünf Personengruppen gilt, welche dem Staat in einer besonderen Weise verpflichtet und unterworfen sind: Nämlich Schüler und Studenten, Wehrdienstleistende bzw. Soldaten, Strafgefangene – und Beamte. [7]

Tatsächlich habe ich mir in den letzten Jahren mehr als einmal gewünscht, ich hätte mich vor meiner Verbeamtung eingehender mit der Fragestellung befasst, was das besondere Gewaltverhältnis für mich als Beamtin im Einzelnen bedeuten würde, zumal in Zeiten wie der unseren, in denen die Dienstherren aller Bundesländer auf immer rigidere Weise Gebrauch machen von ihrer Verfügungsgewalt über uns Staatsdiener.

An dieser Stelle will ich hervorheben zunächst einmal die strenge Hierarchie, nach der der deutsche Beamtenapparat, wie schon zu Zeiten der Preußenkönige, auch heute noch funktioniert; eine Hierarchie, der sich auch heute noch jeder verbeamtete Lehrer grundsätzlich zu unterwerfen hat. Aufgrund dieser Hierarchie ist jeder Beamte dazu verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten „erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen“. [8]

Dass diese Verpflichtung dem Dienstherrn gegenüber sich keineswegs ausschließlich auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten erstreckt, wird deutlich aus dem Paragraphen Amtsführung (§ 67 Absatz 2 HBG):

„Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes (hier: Hessen) bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“

Durch die im Beamtengesetz verankerte Verpflichtung zu besonderem Gehorsam und besonderer Treue unterwirft sich der Beamte nicht nur in seinem Dienstverhältnis, sondern auch in seinem Privatleben den Interessen seines Dienstherrn, die er im Zweifelsfalle entgegen seiner persönlichen Wünsche und Urteile in der Öffentlichkeit zu vertreten hat.[9]

Auf diese Weise schränkt das Beamtengesetz die Grundrechte auf Meinungsfreiheit, auf Koalitionsfreiheit und auf Freizügigkeit für seine Staatsdiener ein.

Einschränkung von Artikel 5, GG, Meinungsfreiheit

Stark eingeschränkt wird bei Beamten das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (§§ 68 – 69 HBG):

Der Beamte „hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben“, er hat „sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten“, und „sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert“.

Des Weiteren unterliegen Beamte einer Verschwiegenheitspflicht: „Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.“[10]

Die §§ 76 und 77 regeln weiterhin, dass der Beamte sich vor Gericht und gegenüber der Presse nur äußern darf, wenn ihm dies von seinem Dienstherrn ausdrücklich genehmigt wurde.

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Tatsächlich hat sich der Beamte überall und jederzeit als Repräsentant des Staates zu erweisen und mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen; der geforderte „volle persönliche Einsatz“ ist dabei als eine Dienstleistungspflicht zu sehen, die durch ständige Dienstbereitschaft geprägt ist.[11]

Einschränkung von Artikel 9, GG, Koalitionsfreiheit

Das besondere Treueverhältnis des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn schränkt zudem dessen Grundrecht auf Koalitionsfreiheit auf entscheidende Weise ein:

Gemäß des § 34 BeamtStG (und § 86 HGB) darf der Beamte „dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzen fernbleiben“, was bedeutet, dass er nicht streiken darf, und zwar auch dann nicht, wenn seine Gewerkschaft zu einem Streik aufruft; ein Übertreten dieses Gebots zieht für den Beamten ein Disziplinarverfahren nach sich.

Einschränkung von Artikel 11, GG, Freizügigkeit

Einer Residenzpflicht, die das Grundrecht auf Freizügigkeit einschränkt, unterliegt der Beamte heutzutage im Allgemeinen nicht mehr; allerdings kann der Dienstherr seine Beamten auf vielfältige Weise Abordnungen und Versetzungen unterwerfen (§§ 28 und 29 HBG).

Einschränkung von Artikel 1, GG, Die Würde des Menschen

Während die Grundrechte der Artikel 5, 9 und 11 GG aufgrund des besonderen Gewaltverhältnisses für Beamte de jure eingeschränkt sind, muss die Einschränkung von Artikel 1 GG, Die Würde des Menschen, als eine De-Facto-Einschränkung betrachtet werden, und zwar insofern, als dass es aufgrund jahrzehntelangen politischen Versagens in der heutigen (Schul-)Realität dazu gekommen ist, dass Lehrerinnen und Lehrer in sehr vielen Fällen nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre eigene Würde sowie die Würde ihrer Schülerinnen und Schüler auf wirksame Weise zu achten und vor verbalen und tätlichen Angriffen zu schützen.

Auf diese Weise prägt das besondere Gewaltverhältnis das Leben aller Beamten in all seinen Bereichen, und selbst wenn Beamte heute im Gegensatz zu der Zeit von vor den siebziger Jahren, als Grundrechte keinerlei Geltung für Beamte besaßen, immerhin einen sogenannten eingeschränkten Grundrechtschutz besitzen, so erweist sich dieser Grundrechtschutz doch, je nach den gegebenen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen, trotzdem immer noch als sehr stark reduziert.

[7] http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1858: Sonderrechtsverhältnisse, gesteigerte Abhängigkeitsverhältnisse, besondere Pflichtverhältnisse; Sonderstatus; der Gesetzgeber ist dazu berechtigt, Grundrechte in Beziehungen, die durch eine “besonders starke Pflichtenbindung charakterisiert sind” stärker einzuschränken als im “normalen” Staat-Bürger-Verhältnis (vgl. Ronellenfitsch, DÖV 1981, 933 ff.), soweit es deren Funktionsfähigkeit zwingend erfordert

[8] Hier Bezug auf: http://www.besoldung-hessen.de/beamtenrecht_in_hessen/hessisches_beamtengesetz/hessen_landesbeamtengesetz, §70

[9] §§ 67 – 77 HBG verpflichten den Beamten zu Treue und Gehorsam

[10] https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/37.html

[11] § 34 Abs. 1 BeamtStG

Hintergrund: Aus dem hessischen Beamtenrecht

§ 68 Politische Betätigung

(1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.

(2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden.

§ 69 Besondere Beamtenpflichten

  1. Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 70 Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 71 Verantwortung für Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 72 Eidesformel

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

„Ich schwöre, daß ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Hessen sowie alle in Hessen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe “ .

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) Lehnt ein Beamter aus Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er statt der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ oder die nach dem Bekenntnis seiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebrauchen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 75 Umfang

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Abs. 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Entrechtete Lehrer: Wie das Beamtengesetz den Grundrechtsschutz seiner Staatsdiener einschränkt

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dickebank
2 Jahre zuvor

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte müssen nicht schwören, sie gelobigen lediglich. Streiche also „schwöre“ – setze „gelobe“.
Der Unterschied bedeutet dann, dass die Koalitionsfreiheit vom Arbeitgeber nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Alle anderen Beschränkungen gelten für Tarifbeschäftigte wort- und inhaltsgleich wie für verbeamtete lehrkräfte.

PS Das zugestandene Streikrecht wird aufgrund der Nettolohndifferenz allerdings extrem teuer erkauft.

Rabe (aus NRW)
2 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Wobei bitte vom Nettolohn der Beamten (was immer vergessen wird) die Kosten für den Gesundheitsschutz, der beim Netto des Angestellten schon abgezogen ist, noch abgezogen werden muss. Dann relativiert sich der Unterschied schon etwas. Und nein, trotz Beihilfe sind das hohe Kosten, insbesondere da Familienangehörige nicht einfach eingeschlossen sind, sondern für jeden Einzelnen eigene Beiträge entrichtet werden müssen.

dickebank
2 Jahre zuvor
Antwortet  Rabe (aus NRW)

Mag bei Alleinverdienern gravierend sein, die gesellschaftliche Realität sieht aber anders aus, da die meisten Partner heute über ein eigenständiges erwerbseinkommen verfügen. Und spätestens mit Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind die Kinder eines beamtenhaushaltes selbst krankenversicherungspflichtig.
Auf die Dauer des Beruflebens ist die Nettolohndifferenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten schon in der Größenordnung eines Einfamilienhauses angesiedelt.

Und die Kosten für die private Krankenzusatzversicherung liegen in der Größenordnung des Eigenanteiles, den tarifbeschäftigte Lehrkräfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aufbringen müssen.

Palim
2 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Einen Eigenanteil gibt es sowohl bei der Krankenversicherung als auch bei der Beihilfe
man muss in Vorleistung treten, und jede Leistungserstattung dann doppelt beantragen. Auch dafür wird man sicher nicht „gerne“ verbeamtet.

dickebank
2 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

Zuzahlungen sind der GKV und der GPV aber auch nicht fremd. – Und damit meine ich nicht die IGeL-Preisliste.

omg
2 Jahre zuvor

In Hessen lernen wir gerade eine andere Realität kennen:
Grundsätzlich ist für Leitungspersonal der Schulen eine durchgehende Erreichbarkeit zu gewährleisten. Am Wochenende, in den Ferien. Durchgehend meint: Auch Mails, die am Samstag oder Sonntag kommen, sind, wenn mit Bearbeitungszeitraum versehen, sofort zu bearbeiten.
Vor allem in kleinen Schulen wirkt sich die „Ferienregelung“ aus:
An in der Regel 51 Mittwochen (wenn der Mittwoch selbst kein Feiertag ist), ist Schulleitung in der Schule – bei kleinen Schulen also genau diese eine Person.
Zwar wird empfohlen, für einige Mittwochstermine doch mal im Kollegium zu fragen – die Lehrkräfte in Hessen haben aber – wie übrigens die Schulleitungen auch – in den 38 Schulwochen ihre Jahresarbeitszeit erfüllt (Siehe VGH Hessen, 20.05.2010 – 1 A 1686/09 ).
Die komplette Ferienzeit, die eigentlich alle in Schule vorgearbeitet haben, fällt also auch wieder als Mehrarbeit an.
Unser Herr Lorz entwickelt sich, wenn er darauf angesprochen wird, als Winkeladvokat: Er nutzt das organisatorische Ermessen schamlos aus, weil er hier kaum Begründen muss, greift durch Mehrheit auf die Arbeitskraft alle zurück, um das mittlerweile ja peinliche organisatorische Chaos abzufedern, kommt aber, wie der VGH 2010 dem HKM schon 2010 deutlich vorgeworfen hat, seiner Fürsorge nicht nach.

Allerdings:
Aktuell wird eine EU-Richtlinie erarbeitet, die die zeitliche Erreichbarkeit von Arbeitnehmern (nach EU-Recht also auch Beamte in Hessen) streng reglementiert.

Und: Nach dem Urteil von 2019, wonach in Europa die Arbeitszeit zu messen ist, hat das Bundesarbeitsministerium eine Gesetzesinitiative gestartet, da entgegen der Einschätzung des Ministeriums nach dem Urteil, dass in Deutschland doch alles prima sei, ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums zu dem Schluss gekommen ist, dass in Deutschland in keiner Branche angemessene Regelungen vorhanden wären, die dem Urteil aus 2019 entsprechen würde.

Herr Lorz wird also mit seinen Ausführungen 2021, dass es ja total unmöglich wäre, die Arbeitszeit seiner Lehrer messen zu können, mal wieder auf den Topf gesetzt.

Ihrkoenntmichmal
2 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Herr Lorz sollte endlich zurück treten. Es ist nur noch unerträglich, was der Mensch in Hessen anrichtet.

Palim
2 Jahre zuvor
Antwortet  omg

Das sieht in NDS auch so aus, die SL ist in ständiger Bereitschaft.
DezernentInnen nehmen Urlaub, nicht so Schulleitungen.
Sind sie nicht da, übernehmen KollegInnen ohne Anrechnung und Vergütung, da außerunterrichtliche Aufgaben nicht gezählt werden.

Die SL an kleinen Grundschulen haben als „Bonus“ 4 Entlastungsstunden erhalten, die aber erst nach Stundenplanerstellung im Februar/März gewährt wurden und angesichts Lehrkräftemangel + Notbetreuung etc. gar nicht genommen werden können – die SL steht weiter im Unterricht.

Ob es je zu einem solchen Gesetz kommt und dieses dann auch in Schulen gilt?

In Nds. gab es eine groß angelegte Arbeitszeitstudie.
Die Ergebnisse wurden anerkannt, Empfehlungen wurden ausgesprochen.
Aber es herrscht Lehrkräftemangel, deshalb kann man keine Entlastungen umsetzen.
Man stellt aber auch zu wenige Lehrkräfte ein, deshalb besteht weiter Lehrkräftemangel und man wird auch in Zukunft keine Entlastungen gewähren können.

Andre Hog
2 Jahre zuvor

UND!!!

„Der höchste Grad der Dienstunfähigkeit ist der Tod.“

Na, da bin ich aber froh, dass ich nach meinem Ableben nicht auch noch mit „dem Po aus der Erde guckend“ verbuddelt werde, damit ich wenigstens noch als Fahrradständer dienen kann.

Die Elfe
2 Jahre zuvor
Antwortet  Andre Hog

André Hog- Danke für das Bild in meinem Kopf.

Andre Hog
2 Jahre zuvor
Antwortet  Die Elfe

Gerne!! 😉

dickebank
2 Jahre zuvor
Antwortet  Andre Hog

Geht noch besser:

Verstirbt ein Beamter auf einer Dienstreise, ist die Dienstreise damit beendet.

Pit 2020
2 Jahre zuvor
Antwortet  Andre Hog

@Andre Hog

Gerade gelesen …
Dein „Wort zum Sonntag“ hat bei mir einen heftigen Lachkrampf verursacht!
Danke für die Bauchschmerzen, die ich diesmal immerhin vom Lachen habe.
🙂

Andre Hog
2 Jahre zuvor
Antwortet  Pit 2020

😉

Besorgter Bürger
2 Jahre zuvor

Gespannt darf man auch auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sein.
Menschenrechte stehen über den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – so darf man zumindest vermuten.
Es könnte also noch kommen, dass Beamte bald auch streiken dürfen. Drei bis vier Jahre könnte es aber noch dauern.

Optimal wäre, wenn demnächst die Besoldung verfassungskonform angepasst, d.h. 20-30% angehoben würde und dann darauf noch später das Streikrecht kommt.

Als Folge wird der Staat aber an vielen Stellen nochmals überlegen, ob er da wirklich Beamte braucht. Aber das ist a) ein anderes Thema und b) für bereits Verbeamtete unerheblich.

Honigkuchenpferd
2 Jahre zuvor

Wenn ich lese:
„muss die Einschränkung von Artikel 1 GG, Die Würde des Menschen, als eine De-Facto-Einschränkung betrachtet werden, und zwar insofern, als dass es aufgrund jahrzehntelangen politischen Versagens in der heutigen (Schul-)Realität dazu gekommen ist, dass Lehrerinnen und Lehrer in sehr vielen Fällen nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre eigene Würde sowie die Würde ihrer Schülerinnen und Schüler auf wirksame Weise zu achten und vor verbalen und tätlichen Angriffen zu schützen.“,

dann wünsche ich mir, dass ein Jurist diese 3 Artikel geschrieben hätte und nicht ein frustrierter Lehrer. Ich finde unsäglich, was da alles behauptet wird, weil das Meiste davon nie in der Realität so gehandhabt wird von den Lehrern und ihren Vorgesetzten, wie es hier beschrieben wird.

Und auch im Artikel 2 gibt es nur Gejammer über vermeintliche (weil zumeist nicht reale) Nachteile und keinerlei Hinweis auf die Vorteile, mit denen der Staat seine Beamten ja „entschädigt“ und wiederum keinen Hinweis darauf, warum sooo viele Lehrer nichts lieber sein wollen als verbeamtet!

Schattenläufer
2 Jahre zuvor
Antwortet  Honigkuchenpferd

Ich lade sie herzlich zu einem besuch an unserer Schule ein.
Einzige Bedingung, die Nutzung der Toiletten ist Pflicht 🙂

Enjoy your chicken Ted!
2 Jahre zuvor
Antwortet  Honigkuchenpferd

Da ist ja wieder Honigkuchenpferd, der achso „viele“ Lehrer kennt, aber keine Anzahl benennen kann. Ich kann nur wiederholen, wenn sie der Neid so sehr packt, warum werden sie dann nicht selbst Lehrer und Beamter?

fabianBLN
2 Jahre zuvor

Aha, da ist ja wieder „Enjoy………..“, der achso viele Lehrer kennt, aber keine Anzahl benennen kann. Ich stimme Honigkuchenpferd in dieser Sache weitestgehend zu. Wo sind Ihre Argumente und Fakten, „Enjoy…………..“? Ich sehe keine.

PommFritti
2 Jahre zuvor

Wir müssen uns nach einer Dienstvorschrift für Lehrkräfte von 1950 orientieren. Das Schulgesetz ist seit den 1970er Jahren lediglich in Interpunktion und ß/ss-Vorschriften überarbeitet worden. Ist es da ein Wunder, wenn gerade (Corona obendrauf) so vieles vor die Katz geht?
Das Niveau sinkt und die Regierung gibt den Takt!

heribert-maier-luederich
2 Jahre zuvor

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung gilt sehr wohl an Schulen.
Siehe Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung:
https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/index.jsp