BERLIN. Unterrichtsinhalte lassen sich auf verschiedenste Art veranschaulichen. Dabei müssen nicht zwangsläufig Schulbücher und fertige Arbeitsblätter zum Einsatz kommen, sondern auch Medien aus dem Internet können der Wissensvermittlung dienen. Wichtig ist dabei allerdings, dass die gesetzlichen Vorschriften des Urheberrechts beachtet werden. Worauf Lehrkräfte dabei besonders achten müssen, klärt der nachfolgende Gastbeitrag aus der Feder des VFR Verlags für Rechtsjournalismus.
Vorgaben für Bildungseinrichtungen
Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft vor einer unerlaubten Verwertung. Daher ist die Verwendung entsprechender Texte, Bilder oder Musikstücke in der Regel nur mit dem Einverständnis des verantwortlichen Schöpfers zulässig. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich nicht, ob das Werk zum Beispiel in einem Buch oder im Internet veröffentlicht wurde. Medien, die sich mithilfe weniger Klicks im World Wide Web finden lassen, dürfen daher nicht einfach frei verwendet werde.
Allerdings sieht das Urheberrecht auch Ausnahmen vor. So gilt der Unterricht an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen laut Gesetz als „nicht-öffentlich“. Daher dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen fremde Werke genutzt werden, ohne dass dafür die Einwilligung des Urhebers einzuholen ist. Allerdings begrenzt der Gesetzgeber in diesem Fall den Umfang. Bei Druckwerken dürfen daher maximal 15 Prozent oder 20 Seiten kopiert werden. Bei Werken, die nach 2005 erschienen sind, ist zudem das Einscannen in gleichem Umfang erlaubt. In vollem Umfang ist hingegen die Vervielfältigung von Grafiken, Fotos, Pressebeiträgen und sonstigen Werken mit einem Umfang von maximal 6 Seiten gestattet.
Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass diese Vorgaben pro Jahr und Klasse gelten. Eine Weitergabe an andere Lehrkräfte oder Schüler anderer Klassen ist dabei nicht zulässig. Gleiches gilt für die Veröffentlichung im Internet, wohingegen die Ablage von digitalen Kopien im Intranet oder eigenen Lernplattformen in der Regel erlaubt ist.
Fremde Inhalte richtig verwenden
Auch wenn der Gesetzgeber für den Unterrichtsgebrauch (ggf. in begrenztem Umfang) den Einsatz fremder Werke grundsätzlich gestattet, gibt es dabei Vorschriften zu beachten. Dazu gehört unter anderem die Angabe der Quellen. Dabei sollten idealerweise sowohl der Urheber als auch der Fundort des Werkes festgehalten werden. Erhalten die Schüler das Unterrichtsmaterial digital, ist dies zum Beispiel mithilfe einer Verlinkung möglich.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass auch die Arbeiten von Schülern dem Urheberrecht unterliegen können. Eine Veröffentlichung auf der Schulhomepage ist daher nur mit dem Einverständnis des Urhebers bzw. der Erziehungsberechtigten erlaubt. Verwendet der Schüler urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter, zum Beispiel weil Bilder aus dem Internet eingebunden wurden, ist zudem deren Einwilligung notwendig.
Besondere vorsichtig sollten Lehrkräfte auch bei der Verwendung bzw. Veröffentlichung eigener Fotos im Internet sein. Denn sind darauf Personen eindeutig zu erkennen, greift unter Umständen das Recht am eigenen Bild. Dieses dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und soll verhindern, dass ungewollte Bilder in Umlauf geraten. Eine Veröffentlichung ist in diesem Fall daher nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Person bzw. der Erziehungsberechtigten erlaubt. Fehlt diese, kann eine teure Abmahnung drohen.
Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet
Wer unerlaubt fremde, urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet verwendet, muss für eine solche Urheberrechtsverletzung üblicherweise mit einer Abmahnung rechnen. Der Urheber hat mit diesem Schreiben die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären und gleichzeitig gesetzliche Ansprüche, wie etwa auf Schadensersatz oder Unterlassung, geltend zu machen.
Lehrkräfte, die versehentlich gegen das Urheberrecht verstoßen, müssen in der Regel allerdings nicht mit ihrem Privatvermögen für mögliche Entschädigungszahlungen haften. Denn liegt kein Vorsatz vor, wird die Tat üblicherweise als eine Amtspflichtverletzung gewertet, sodass das zuständige Bundesland für die Forderungen aufkommt. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
Weitere Informationen zu den möglichen Folgen einer unerlaubten Urheberrechtsverletzung, den gesetzlichen Vorgaben bei Referaten im Unterricht sowie beim Homeschooling und Vorschriften zum Urheberrecht im Internet liefert das kostenlose Ratgeberportal urheberrecht.de.
Quellen:
- Urheberrechtsgesetz – https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- Kunsturhebergesetz – https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
- Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 20. Dezember 2018 – https://www.zentralstelle-fotokopieren-an-schulen.de/fileadmin/pdf/ZFS/2019/GesamtV___60a_Vervielfaeltigungen_an_Schulen_201218.pdf
- Urteil des OLG Frankfurt vom 9. Mai 2017 (Az.: 11 U 153/16) – https://openjur.de/u/963395.html
