„Corona-Auszeit“: So beantragen Familien den vergünstigten Urlaub

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BERLIN. Haushalt, Job, Kinderbetreuung: In der Corona-Pandemie war der Alltag vieler Familien besonders stressig. Gut wäre ein Urlaub. Aber was, wenn das Geld knapp ist? Dann hilft der Bund – und so geht’s.

Ein Urlaub tut jetzt allen gut – nach der harten Corona-Krise. Foto: Shutterstock

«Corona-Auszeit» nennt sich das Programm, mit dem die Bundesregierung Familien mit kleinen und mittleren Einkommen einen vergünstigten Urlaub ermöglichen möchte. 50 Millionen Euro stehen dafür bis Ende 2022 bereit. Gebucht werden kann ab sofort. Aber es gelten gewisse Kriterien.

Zwischen 63 gemeinnützigen Familienferienstätten können Interessierte im ganzen Bundesgebiet wählen – vom Bodensee über den Harz bis zur Ostsee. Maximal sieben zusammenhängende Übernachtungen können Berechtigte in diesem und noch einmal im kommenden Jahr buchen. Zahlen müssen sie lediglich einen Eigenanteil von zehn Prozent für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sofern diese im Preis inbegriffen sind. Den Rest übernimmt der Bund. Kosten für An- und Abreise sowie Kurtaxe kommen obendrauf.

Wer eine passende Unterkunft ausgesucht hat, muss sich zunächst dort erkundigen, ob es freie Plätze gibt. Gültiger Reisezeitraum: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022. Erst im nächsten Schritt muss die Berechtigung nachgewiesen werden.

Einkommensgrenze darf nicht überschritten sein

Teilnehmen können Familien, die eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten. Bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kind unter sechs Jahren liegt diese zum Beispiel bei 40.344 Euro. Bei einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft mit Kind unter sechs Jahren liegt die Bemessungsgrenze bei 52.080 Euro. Je nach Anzahl oder Alter der Kinder variiert der Wert. Zum Einkommen zählen sämtliche Einkommensarten aller im Haushalt lebenden Personen – auch Kindergeld, Rente, Unterhalt.

Sozialleistungsempfänger sind automatisch berechtigt. Familien mit einem schwerbehinderten Kind oder Familien mit einem minderjährigen Kind, bei denen ein Elternteil schwerbehindert ist, ebenso. Wichtig ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat und ein Kindergeldanspruch besteht.

Als Orientierungshilfe kann der Einkommensrechner dienen

Wer sich unsicher ist, ob seine Familie die Kriterien erfüllt, kann als erste Orientierungshilfe den Einkommensrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung nutzen. Dieser fragt allerdings nicht alle relevanten Voraussetzungen ab. Aktuell entwickelt das Bundesfamilienministerium deshalb noch einen brauchbareren Online-Check, der in Kürze zur Verfügung stehen soll.

Die Corona-Auszeit gilt explizit für alle Familienformen, die die Voraussetzungen erfüllen – also zum Beispiel auch für Stief- oder Pflegeeltern. Ein Rechtsanspruch auf den vergünstigten Urlaub besteht indes nicht. Die Mittel und die Plätze in den Unterkünften sind begrenzt. Das Bundesfamilienministerium kann nicht abschätzen, für wie viele Familienurlaube das Fördergeld reicht. Auf Nachfrage heißt es, das hänge davon ab, wie viele Personen je Urlaub anreisten und wie lange sie blieben. Von Christoph Jänsch, dpa

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Angelika
2 Jahre zuvor

Der Staat als Big Spender? – Hätte man das Angebot eines einwöchigen Erholungsurlaubs an in der Pflege arbeitende Menschen gemacht, hätten diese sich mal wieder verarscht gefühlt. Nicht einmal die Coronakrise führt dazu, dass beherzt gegen chronische Missstände in den Pflegeberufen vorgegangen wird.

Die Gießkanne mit der warmen Dusche ist für „schöne Bilder“ mit leuchtenden Kinderaugen vorgesehen. Dabei wäre es für Kinder besser, wenn ihre Eltern das ganze Jahr über mehr Zeit für sie haben könnten.