Oberverwaltungsgericht: Land tut genug, um Schüler vor Corona zu schützen

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In der Corona-Krise haben Schüler keinen generellen Anspruch auf Distanzunterricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Beschwerde eines Schülers der 8. Klasse eines Düsseldorfer Gymnasiums gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 19 B 1458/21).

Das Gericht hat gesprochen. Foto: Shutterstock

Laut Mitteilung des OVG von Mittwoch hatte der Schüler seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang vor der Schulbesuchspflicht eingeräumt. Seiner Meinung nach hat das Land nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen die Infektion von Schülerinnen und Schülern gegen das Coronavirus ergriffen.

Dieser Sicht aber folgten die OVG-Richter nicht. Ein Recht auf Distanzunterricht gebe es nur bei der individuellen gesundheitlichen Gefährdung des Schülers oder von Familienangehörigen im gleichen Haushalt, besonders im Fall von Vorerkrankungen. Der Schüler habe sich allerdings nur auf das allgemeine Gesundheitsrisiko berufen.

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Das Land hat nach Auffassung des OVG bei der Entscheidung für den Präsenzunterricht unter Beachtung der Maskenpflicht, Tests in der Schule und Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens eine vertretbare Entscheidung getroffen. Nur in begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend komme «eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz von vorerkrankten Angehörigen» in Betracht.

«Die Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht genügt den grundrechtlichen Anforderungen gegenüber Schülern»

Wörtlich heißt es: «In dieser Situation ist es Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht eine Abwägung vorzunehmen. Dabei müssen der Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits einer vertretbaren Bewertung zugeführt werden.»

In dieser unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation stehe dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. «Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht in der aktuellen Form genügt den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern. Sie steht auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es vertretbar, am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für den schulischen Bereich, der Maskenpflicht, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten.» News4teachers / mit Material der dpa

Urteil: Corona-Schutz in Schulen ist auch bei hohen Inzidenzen „hinreichend“

 

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eldorado
2 Jahre zuvor

Da ich kein Experte in der Juristerei bin, würde mich sehr interessieren, warum der Schüler nicht in der nächsthöheren Instanz weiterklagen kann. Zumindest verstehe ich das mit dem unanfechtbar so.

Mika
2 Jahre zuvor

Wenn das Gericht der Meinung ist, dass an Schulen in NRW genug für den Gesundheitsschutz getan wird, ist das Gericht doch auch sicher bereit, die Gesundheitsschutzmaßnahmen der Schulen auch im Gerichtssaal einzuführen: 30 Leute ohne Abstand und Masken, Tests nur alle drei Tage, wenn überhaupt. Luftfilter und Schutzwände werden selbstredend entfernt.

Alla
2 Jahre zuvor
Antwortet  Mika

@Mika
Danke! Das geht mir dabei auch immer wieder durch den Kopf!
Wasser predigen und Wein trinken!

dauerlüfterin
2 Jahre zuvor

In Hessen müssen SuS, die sich vom Präsenzunterricht abgemeldet haben durch die KuK nebenbei und ohne jegliche Vergütung/Ausgleich beschult werden. Vor diesem Hintergrund hat das Urteil auch Vorteile.

Ich_bin_neu_hier
2 Jahre zuvor
Antwortet  dauerlüfterin

@dauerlüfterin: „Vor diesem Hintergrund hat das Urteil auch Vorteile.“ – …für Lehrkräfte. Für den Gesundheitsschutz der SuS eher nicht.

Alla
2 Jahre zuvor
Antwortet  Ich_bin_neu_hier

Nach dem Lockdown im Februar wurde die Präsenzpflicht aufgehoben.
Ich war mit 2 Geschwisterkindern in Klasse 1 und 3 betroffen, jeweils Deutsch und Sachunterricht.
Auch wenn ich hinter der Entscheidung der Eltern stehe, schon alleine deshalb, weil es mir damals als ungeimpfte 65-jährige Lehrerin auch manchmal etwas mulmig war, täglich vor den vollen Klassen zu stehen, hat mich der DU für die beiden auch belastet. Neben dem Vollzeitjob in Präsenz alle Themen noch einmal so aufzubereiten, dass sie auch zu Hause vernünftig gelernt werden konnten, war schon sehr zeitintensiv.
Videokonferenzen klappten nicht so gut, weil besonders der jüngere Schüler dabei die ganze Zeit herumkasperte, also habe ich die Eltern so gut wie möglich schriftlich oder bei Fragen telefonisch gebrieft!
Klassenarbeiten und Lernzielkontrollen mussten ja auch unter meiner Aufsicht nachmittags in der leeren Schule stattfinden, damit die Kinder ein Zeugnis bekommen konnten.
Trotzdem würde ich es wieder tun. Allerdings auch, weil die Eltern toll mitgearbeitet und meine Bemühungen wertgeschätzt haben! Ein gemeinsam gestaltetes Danke-Schreiben der Kinder habe ich mir aufgehängt.

Maren
2 Jahre zuvor

Unfassbar.Ich bin immer mejr geschockt,wie hier mit Kindern umgegangen wird.Hätt ich nie für möglich gehalten.