Kündigung eines Lehrers, der gegen die Maskenpflicht agitiert hat, ist rechtens

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Grundschullehrers für wirksam erklärt, der die Maskenpflicht abgelehnt hatte. Das geht aus einem Urteil vom Donnerstag hervor, wie das Gericht jetzt mitteilte. Damit änderte das Gericht eigenen Angaben zufolge eine vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Brandenburg an der Havel, das die Kündigung als unwirksam erklärt hatte. Gegen diese Entscheidung hatten demnach sowohl der Lehrer als auch das Land Brandenburg Berufung eingelegt.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Foto: Shutterstock
Das Gericht hat geurteilt. Foto: Shutterstock

Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers nun ab (Aktenzeichen 10 Sa 867/21). Zur Begründung hieß es, die Kündigung des Landes sei wegen Äußerungen des Lehrers in E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt.

Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Klägers, selbst einen Mund-Nasen-Schutz in der Schule zu tragen. Ein Attest, das der Lehrer im Internet von einem österreichischen Arzt eingeholt habe, rechtfertige keine Befreiung. Weiter teilte das Gericht mit, dass eine Abmahnung vorgelegen habe. Der Kläger selbst habe auf eine Erklärung des Landes verwiesen, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Im Folgenden habe der Kläger trotzdem an seinen Äußerungen festgehalten.

Das Landesarbeitsgericht hatte eigenen Angaben nach über den Fall verhandelt, nachdem das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Kündigung zuvor für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst hatte. Das Arbeitsgericht habe argumentiert, dass es an einer erforderlichen Abmahnung fehle. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall wird wohl bald die Verwaltungsgerichte Berlin-Brandenburg beschäftigen: Einem Berliner Berufschullehrer, der mehrfach mit Beiträgen auf seinem Youtube-Kanal für Empörung gesorgt hatte, ist unter anderem wegen Verharmlosung des Holocaust gekündigt worden. Er hatte mit der Formulierung «Impfung macht frei» in einer Fotomontage für Kritik gesorgt, die er in einem seiner Youtube-Videos benutzt hatte. Der Mann hat bereits angekündigt, gegen die Kündigung klagen zu wollen, wie News4teachers berichtete.

Die Grundschülerinnen und Grundschüler in Brandenburg brauchen seit dem 23. August keine Corona-Maske mehr. Damit endete eine Schutzvorkehrung nach den Sommerferien wegen der Infektionsgefahr durch Reiserückkehrer. Für weiterführende Schulen gilt die Maskenpflicht weiter. News4teachers / mit Material der dpa

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fabianBLN
2 Jahre zuvor

Angesichts dessen, dass die Maskenpflicht in Berlin an Grundschulen kürzlich aufgehoben wurde, ist das für diesen Lehrer natürlich besonders ärgerlich. Allerdings gab es eine Abmahnung und da hätte er dann nachgeben sollen. Lieber Maske als Jobverlust!

Ansonsten kann ich nicht einschätzen, was man davon halten soll, dass man wegen sowas gekündigt werden kann. War der Lehrer verbeamtet?

Andere hingegen scheint man nicht loszuwerden, egal, was sie im Job anstellen.

fabianBLN
2 Jahre zuvor

Und wenn Lehrer sich beharrlich weigern, sich impfen zu lassen und auch noch dagegen agitieren. Wäre das nun heutzutage auch ein Kündigungsgrund?

Küstenfuchs
2 Jahre zuvor
Antwortet  fabianBLN

Natürlich nicht. Mit ein wenig Nachdenken könnte man darauf kommen, dass es keine Impfpflicht gibt und daher auch keinen Kündigungsgrund für ungeimpfte Lehrkräfte.

AvL
2 Jahre zuvor
Antwortet  fabianBLN

Der Fall ist eindeutig nicht anders zu entscheiden !
Zum damaligen Zeitpunkt befanden wir uns in der zweiten Welle.
Der Lehrer hat in seinen E-Mails an die Eltern die Maskenpflicht in Schulen als Kindsmissbrauch, Nötigung und vorsätzliche Körperverletzung bezeichnet.
Er hat weiter die Eltern aufgefordert gegen die Schule vorzugehen.