LEIPZIG. Verbeamtete Lehrer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Staat ein Arbeitszimmer bezahlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt in letzter Instanz entschieden. Die Kosten seien zumutbar, hieß es.
Drei Gymnasiallehrer aus Niedersachsen hatten sich durch alle Instanzen geklagt. Sie verlangen, dass ihnen ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erstattet werden. Ein Kläger wollte vorrangig erreichen, dass ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird.
Die Lehrer machten laut Bundesverwaltungsgericht geltend, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, eine amtsangemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Unterrichtsvor- und -nachbereitung nehme heutzutage einen viel breiteren Raum ein als früher und erfordere ein gesondertes Arbeitszimmer mit Computer und Literatur. Das ihnen gezahlte Gehalt sei nicht dazu bestimmt, dienstlich veranlasste Aufwendungen zu tragen, meinten die Pädagogen. Es verletze zudem den Gleichheitssatz, wenn der Staat den übrigen Beamten einen kompletten Arbeitsplatz zur Verfügung stelle – den Lehrern einen solchen aber vorenthalte.
Schon in erster und zweiter Instanz gescheitert
Die Klagen blieben schon beim Verwaltungsgericht Osnabrück und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos. Letzteres führte seinerzeit aus, dass zwar im Schulgebäude die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Korrektur von Arbeiten nur unter schwierigen Umständen möglich seien, weil hinreichend ausgestattete Arbeitsplätze fehlten. Es entspreche aber dem besonderen Berufsbild des Lehrers, für diese Tätigkeiten ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Aufwendungen für das Arbeitszimmer könnten Lehrer bei der Einkommensteuer absetzen. Die verbleibenden Kosten zu tragen, sei nicht unzumutbar. Lehrer könnten das Zimmer schließlich auch privat nutzen. Im Gegensatz zu anderen Beamten seien sie – abgesehen von der Unterrichtszeit – grundsätzlich nicht zur Anwesenheit an der Dienststelle verpflichtet und könnten sich die Zeit ihrer Tätigkeit frei einteilen.
Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nun. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten käme nur in Betracht, wenn die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde – konkret: wenn „eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten“ eintreten würde. Diese konnten die Bundesrichter aber nicht feststellen. Die Belastung betrage zwar 80 bis 100 Euro monatlich nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Weil sie aber den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause verbrächten, sondern in der Schule, „steht der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung“, meinten die Richter. News4teachers
(24.1.2013)
Zum Bericht: “Urteil: Schule muss Lehrern kein Arbeitszimmer stellen”
