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Schüler verweigert Moschee-Besuch: Gericht rollt Bußgeldverfahren gegen Eltern neu auf – nun muss doch noch zur Sache verhandelt werden

SCHLESWIG/RENDSBURG. Eine Moschee in Deutschland als No-go-Area – so ähnlich sahen es die Eltern eines 13-jährigen aus Rendsburg. Weil sie ihr Kind aus weltanschaulichen Gründen von der Teilnahme an einer Schulexkursion zur örtlichen Moschee ferngehalten hatten, erhielten sie vom Kreis Dithmarschen einen Bußgeldbescheid. Nachdem das Amtsgericht Meldorf das Verfahren aus formalrechtlichen Gründen eingestellt hatte, müssen nun wohl doch noch die rechtlich-pädagogischen Fragen beraten werden.

Muss ein Vater aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde doch noch Bußgeld zahlen, weil sein 13-jähriger Sohn einen Moscheebesuch im Rahmen des Erdkundeunterrichts verweigerte? Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig verwies am Donnerstag den ungewöhnlichen Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht Meldorf (Kreis Dithmarschen) zurück. Dieses hatte das Bußgeldverfahren aus formalrechtlichen Gründen eingestellt, die aber nach Ansicht des OLG nicht zutreffen.

Die Eltern hatten der Schule vorgeworfen, die Schüler mit dem Ausflug zur Rendsburger Moschee einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt zu haben. Foto: fleno.de / flickr (CC BY-SA 2.0)

Jetzt muss sich das Amtsgericht mit dem Vorwurf in der Sache beschäftigen. Dem Vater wird zur Last gelegt, er habe ordnungswidrig im Sinne des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes gehandelt, weil er es zugelassen habe, dass sein minderjähriger Sohn an dem Moscheebesuch nicht teilnahm. Weltanschauliche Bedenken sollen der Grund für das «Schulschwänzen» am 14. Juni 2016 gewesen sein.

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Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Vater Einspruch. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit der Begründung ein, die Bußgeldbehörde des Kreises Dithmarschen sei zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Der zwischen den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der die Zuständigkeit für bestimmte Ordnungswidrigkeitsverfahren auf den Kreis Dithmarschen übertrage, sei wegen Verstoßes gegen Landes- und Bundesverfassungsrecht nichtig. Das sah das OLG anders und entschied, der Vertrag sei rechtswirksam.

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