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Oberverwaltungsgericht: Land tut genug, um Schüler vor Corona zu schützen

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In der Corona-Krise haben Schüler keinen generellen Anspruch auf Distanzunterricht. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Beschwerde eines Schülers der 8. Klasse eines Düsseldorfer Gymnasiums gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 19 B 1458/21).

Das Gericht hat gesprochen. Foto: Shutterstock

Laut Mitteilung des OVG von Mittwoch hatte der Schüler seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang vor der Schulbesuchspflicht eingeräumt. Seiner Meinung nach hat das Land nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen die Infektion von Schülerinnen und Schülern gegen das Coronavirus ergriffen.

Dieser Sicht aber folgten die OVG-Richter nicht. Ein Recht auf Distanzunterricht gebe es nur bei der individuellen gesundheitlichen Gefährdung des Schülers oder von Familienangehörigen im gleichen Haushalt, besonders im Fall von Vorerkrankungen. Der Schüler habe sich allerdings nur auf das allgemeine Gesundheitsrisiko berufen.

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Das Land hat nach Auffassung des OVG bei der Entscheidung für den Präsenzunterricht unter Beachtung der Maskenpflicht, Tests in der Schule und Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens eine vertretbare Entscheidung getroffen. Nur in begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend komme «eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz von vorerkrankten Angehörigen» in Betracht.

«Die Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht genügt den grundrechtlichen Anforderungen gegenüber Schülern»

Wörtlich heißt es: «In dieser Situation ist es Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht eine Abwägung vorzunehmen. Dabei müssen der Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits einer vertretbaren Bewertung zugeführt werden.»

In dieser unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation stehe dem Land ein Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zu. «Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht in der aktuellen Form genügt den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern. Sie steht auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es vertretbar, am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für den schulischen Bereich, der Maskenpflicht, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten.» News4teachers / mit Material der dpa

Urteil: Corona-Schutz in Schulen ist auch bei hohen Inzidenzen „hinreichend“

 

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