
Die Frau unterrichtete als Kursleiterin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig «Deutsch als Fremdsprache» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Integrationskursen. Dafür führte sie etwa entsprechend den Vorgaben Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der Volkshochschule.
Die Volkshochschule vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis. Die Dozentin klagte anschließend darauf, dass ihre Tätigkeit vom Rentenversicherungsträger als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt wird. Das Gericht gab der Klägerin recht.
Die Urteilsbegründung: Die Klägerin sei in den Betrieb der Volkshochschule eingegliedert gewesen – und habe deren Weisungsrecht unterlegen. So war es ihr etwa nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Zudem hatte sie jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen. Unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten habe sie bei ihrer Tätigkeit nicht gehabt, so das Gericht. Und auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen.
Erheblich mehr Umstände sprächen daher für eine abhängige und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt. News4teachers / mit Material der dpa
