Urteil: Volkshochschuldozentin lehrt in abhängiger Beschäftigung

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BERLIN. Kein unternehmerisches Risiko tragen, an Dienstbesprechungen teilnehmen und keine Werbung für das eigene Angebot machen dürfen – kann das noch eine selbstständige Tätigkeit sein? «Nein» entschied das Sächsische Landessozialgericht (AZ: L 9 KR 83/16) im Fall einer Dozentin an einer Volkshochschule, auf den der Deutsche Anwaltsverein hinweist.

Immer öfter landen Lehrer vor Gericht. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de
Das Gericht hat entschieden. Foto: Michael Grabscheit / pixelio.de

Die Frau unterrichtete als Kursleiterin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig «Deutsch als Fremdsprache» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Integrationskursen. Dafür führte sie etwa entsprechend den Vorgaben Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der Volkshochschule.

Die Volkshochschule vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis. Die Dozentin klagte anschließend darauf, dass ihre Tätigkeit vom Rentenversicherungsträger als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt wird. Das Gericht gab der Klägerin recht.

Die Urteilsbegründung: Die Klägerin sei in den Betrieb der Volkshochschule eingegliedert gewesen – und habe deren Weisungsrecht unterlegen. So war es ihr etwa nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Zudem hatte sie jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen. Unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten habe sie bei ihrer Tätigkeit nicht gehabt, so das Gericht. Und auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen.

Erheblich mehr Umstände sprächen daher für eine abhängige und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt. News4teachers / mit Material der dpa

 

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2 Kommentare
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Georg
1 Jahr zuvor

Wenn das Urteil wirklich durch geht, könnte das das Ende des Modells Volkshochschule mit ihren bezahlbaren Kursgebühren bei gleichzeitig miserabler Bezahlung der Dozenten oder umformulierte Verträge mit wohl noch schlechterer Nettobezahlung der Dozenten, weil die Schulträger brutto wohl nicht mehr ausgeben wollen, sämtliche Sozialversicherungskosten also vom bisherigen Etat der Volkshochschule bezahlt werden.

Teacher Andi
1 Jahr zuvor
Antwortet  Georg

Die Lehrtätigkeit an Volkshochschulen kann kein Vollzeitjob sein, so ist das auch nicht gedacht. Wenn ich mit den Kursen nicht über die Übungsleiterpauschale komme, dann muss nichts versteuert werden, der Kursleiter handelt freiberuflich und wird auf Honorarbasis bezahlt. So miserabel ist die Bezahlung nicht, jedes Nachhilfeinstitut oder Fitnesszentrum bezahlt schlechter. Dieses Honorar Modell gibt es in anderen Branchen auch. Für Rente und Sozialversicherung muss man selbst sorgen, wenn man das möchte, so wie jeder Selbständige auch. Wo ist das Problem?
VHS Lehrtätigkeit ist für viele ein willkommener Zuverdienst, und die Kurse sollten erwchwinglich bleiben. Staatliche Zuschüsse werden dort sowieso schon gekürzt wo es geht.
Bei den Lehrkräften „Deutsch als Fremdsprache“ müsste schon längst eine Sonderregelung erfolgen, da diese Kurse momentan dringend nötig sind und eigentlich Sache der Regierung sein sollte (die ja nun für die vermehrte Zuwanderung verantwortlich ist), d.h. nicht auf dem Rücken der VHS ausgetragen werden kann. Aber …… das Geld ……….