HAMBURG. Ist der Bundestag, als er 2008 das Inklusionsgesetz verabschiedete, von einer falschen Voraussetzung ausgegangen – nämlich dass ein inklusives Schulsystem zwingend Sonderschulen ausschließt? News4teachers hat am Sonntag über den Verdacht berichtet, den der emeritierte Sozialpädagogik-Professor Otto Speck in einem Gastbeitrag in der “Süddeutschen Zeitung” geäußert hat. Hier kommt jetzt eine Entgegnung von Hans Wocken, emeritierter Professor für Lernbehindertenpädagogik.
Wocken schreibt:
Die konservative Inklusionskritik hat lange Zeit einen großen Bogen um die Behindertenrechtskonvention (BRK) gemacht und versucht, sie durch konsequentes Ignorieren ihrer richtungsweisenden Wirkung zu berauben. Aus gutem Grund: Denn der Text des Übereinkommens gibt kaum Anhaltspunkte und Belegstellen her, die sich zur Legitimation hergebrachter Sondersysteme und -strukturen anführen lassen. In der Behindertenpädagogik setzt die BRK, insbesondere der Artikel 24 „Bildung“, alle separierenden Sondereinrichtungen unter einen erheblichen Rechtfertigungsdruck. Bislang ließ es die Inklusionskritik weitgehend mit der Bemerkung bewenden, dass die BRK keine Sonderschulen verbiete. Das ist durchaus richtig, aber: Was nicht verboten ist, ist deshalb noch lange nicht gut. Die BRK kann wohl kaum in ein Empfehlungsschreiben für Sonderschulen umgedeutet werden. Das fehlende Sonderschulverbot ist als argumentative Trumpfkarte für eine mehr oder minder unveränderte Beibehaltung aller schulischen Sondersysteme: „Separation as usual!“ ungeeignet.
Erst in jüngster Zeit machen sich erste Stimmen aus dem Lager der Inklusionskritik bemerkbar, die die Behindertenrechtskonvention abzuschwächen suchen und für konservative, bestandswahrende Zwecke in Dienst nehmen möchten. Ein wenig rühmliches Beispiel dieses Genres ist der Beitrag „Inklusive Missverständnisse“, verfasst von Otto Speck, emeritierter Professor für Sonderpädagogik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Der Tenor dieses Aufsatzes wird unmissverständlich durch den einleitenden Absatz deutlich und im Stile eines Fanals angekündigt: „Das Gesetz zur schulischen Inklusion behinderter Kinder basiert auf Übersetzungs- und Denkfehlern. Wenn Förderschulen abgeschafft werden, überfordert das Kinder und Lehrer. Und es spart kein Geld.“ Der Tonfall ist radikal; wäre er gerechtfertigt, stünde eine Fortsetzung der Inklusionsreform auf dem Prüfstand.
Um diesen Beitrag „Inklusive Missverständnisse“ geht es in der folgenden Erwiderung. Die Replik benennt zahlreiche Errata des Artikels, die sowohl von einer unzulänglichen Sachkenntnis zeugen als auch auf recht eigenwillige Textinterpretationen hinweisen. Die Falschmeldungen des Autors sind so erheblich und gravierend, dass sie fassungsloses Kopfschütteln auslösen. Motiv und Wirkung dieses Aufsatzes zielen auf eine Verunsicherung und Destruktion der Inklusionsreform. Im Namen einer internationalen Menschenrechtskonvention, die nach der Ratifikation durch die Bundesrepublik innerstaatlich geltendes Recht ist, muss den angeblichen „Inklusiven Missverständnissen“ von Otto Speck deshalb mit allem Nachdruck widersprochen werden.
Die erste Falschmeldung. Otto Speck will den Protokollen des Deutschen Bundestages (2008a und b) entnommen haben, dass „alle Fraktionen“ bei den Beratungen davon ausgegangen seien, Inklusion sei „mit der vollständigen Abschaffung des Förderschulsystems gleichzusetzen“. Die Abgeordneten seien nach Speck sich ihrer Auffassung so sicher gewesen, dass sie das Gesetz zur schulischen Inklusion „ohne jede Aussprache“ verabschiedet hätten. Diese Annahme einer „totalen“ Inklusion komme einer „fatalen Umdeutung“ der Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag gleich.
Nicht einmal der Baron von Münchhausen könnte eine derbere Lügengeschichte auftischen. Die exklusive Falschmeldung von Otto Speck ist weder theoretisch plausibel noch empirisch belegbar. Es ist theoretisch außergewöhnlich unwahrscheinlich, dass der Deutsche Bundestag eine „radikale“ Lösung im Sinne einer „Abschaffung des Förderschulsystems“ gedacht, gewünscht und intendiert hätte. Es ist schlichtweg weltfremd, sich den Deutschen Bundestag als eine Kammer roter Revolutionsräte vorzustellen, die die Beratungen zur Behindertenrechtskonvention beim Schopfe ergriffen hätten, um mit einem Federstrich das gesamte Förderschulsystem handstreichartig auszulöschen. Der Deutsche Bundestag als Akteur einer Bildungsrevolution? Wahrlich eine abwegige, abstruse Phantasie. Empirisch ergibt sich bei Durchsicht aller einschlägigen Beratungsprotokolle, dass lediglich eine einzige Abgeordnete (Sylvia Schmidt in: Deutscher Bundestag 2008a) einmal vom „Ende jeglicher Sondersysteme und Sonderbehandlungen“ gesprochen hat. Eine Abgeordnete sind aber nicht „alle Fraktionen“! Im Übrigen beinhalten die Bundestagsprotokolle samt und sonders keine Textstellen, die eine Revolution des deutschen Bildungssystems und insbesondere die völlige Liquidierung des Förderschulsystems ankündigen und beabsichtigen würden. Nicht dem Deutschen Bundestag ist eine „fatale Umdeutung“ der BRK anzulasten, sondern Otto Speck eine krasse Falschmeldung über die Historie des Ratifizierungsprozesses im Deutschen Bundestag.
Die zweite Falschmeldung. Speck mokiert sich darüber, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die falsche Übersetzung der Begriffe Inklusion und inklusiv mit Integration und integrativ bemängelt haben. In der Tat haben ausnahmslos alle Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen und weitere Übersetzungsfehler massiv kritisiert; ein Änderungsantrag wurde allerdings später von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Nun, der Streit um die richtige Übersetzung ist mittlerweile müßig. Denn erstens ist nicht die deutsche Übersetzung, sondern die englischsprachige Fassung eh der rechtsverbindliche Text, und zweitens haben Öffentlichkeit und Fachwelt längst die neuen Begriffe Inklusion und inklusiv voll und ganz als gültig akzeptiert. Die wehmütigen Nachrufe von Otto Speck sind allenfalls Nachhutgefechte.
Dritte Falschmeldung. Otto Speck schreibt: „Inklusives Bildungssystem bedeutet demnach, es muss alle Kinder, also auch Kinder mit Behinderungen in besonderen Einrichtungen einbeziehen.“ Bei diesem Satz ist ganz offensichtlich die Logik der Aussage völlig verrutscht; es liest sich so, als gäbe es nach BRK eine Sonderschulpflicht und alle behinderten Kinder wären bindend „in besonderen Einrichtungen“ aufzunehmen. Der Satz stellt – unabsichtlich oder bewusst – die Intentionen der Behindertenrechtskonvention buchstäblich auf den Kopf. Alle Kinder mit Behinderungen sind nach BRK nicht in „besondere“, sondern in „allgemeine“ Einrichtungen einzubeziehen.
Die dritte Falschmeldung erfährt in der vierten eine Fortsetzung und zugleich eine Zuspitzung. In Rede steht der Begriff „general education system“, der nach Otto Speck vom Deutschen Bundestag „fälschlicherweise“ mit dem deutschen Begriff „allgemeines Schulsystem“ gleichgesetzt wurde, nach seiner Auffassung aber mit „allgemeinbildendes Schulsystem“ zu übersetzen sei. Weder die „amtliche“ deutsche Übersetzung noch die Schattenübersetzung des „Netzwerkes Art. 3“ (Netzwerk 2009) gehen mit diesem Übersetzungsvorschlag konform; dieser Übersetzungsvorschlag ist eine einsame, exklusive Idee von Otto Speck, die auch in der juristischen Fachwelt nicht geteilt wird. Die BRK liegt seit 2009 in einer zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Übersetzung für jedermann zugänglich auf dem Tisch. Es ist nicht nachzuvollziehen und glaubhaft, dass die angeblich falsche Übersetzung des zentralen Begriffs „general education system“ Otto Speck erst nach fünf Jahren aufgefallen ist.
Der Übersetzungsfehler von Speck ist mit einer Hinterlist verknüpft: Wenn Schüler mit Behinderungen nicht in allgemeine Schulen, sondern lediglich in ein allgemeinbildendes Schulsystem, zu dem auch die Sonderschulen gehören, zu inkludieren sind, dann kann „das deutsche Bildungssystem formal als ein ‚inklusives‘ angesehen werden“. Wozu also die ganze Aufregung, wenn Deutschland bereits zu 100 Prozent inklusiv ist? Die Separation von Schülern mit Behinderungen bereits als „formale“ Inklusion auszugeben, kommt einer zynischen Verweigerung ihrer wirklichen Inklusion gleich.
Die fünfte Falschmeldung ist eine soziologische Logelei, die gerne und mit süffisantem Unterton erzählt wird: Es gibt keine Inklusion ohne Exklusion! Wie wahr! Man kann nicht gleichzeitig Mitglied in verschiedenen Parteien oder Kirchen sein. Aus dem Umstand nun, dass jede Inklusion notwendigerweise immer zugleich mit einem Ausschluss aus anderen Gruppierungen verbunden ist, wird dann schnurstracks und mit triumphaler Genugtuung gefolgert, dass alle Exklusionen eine ganz natürliche Folge von Inklusionen sind; und dass sie, weil unausweichlich, deshalb auch nicht schlecht sein können und man folglich institutionelle Gruppierungen nicht schlechthin „als exkludierend denunzieren“ dürfe. Diese pauschalierende Rehabilitation von Exklusionen wird noch gesteigert, indem sie als ein universales Gesetz ausgerufen werden: „Das Menschenrecht auf Teilhabe wird durch partielle Exklusionen nicht aufgehoben“. Wirklich nicht? Eine Absolution aller Exklusionen unterschlägt entscheidende Bedingungen: Erstens macht es etwas aus, ob eine Exklusion fremdbestimmt verfügt oder selbstbestimmt gewählt wurde. Und zweitens ist von Bedeutung, in welche gesellschaftlichen Gruppierungen man inkludiert ist und in welche nicht: Gehöre ich zu den VIPs oder zu den Aussätzigen und Überflüssigen? Drittens ist sodann höchst wichtig, wer denn, welche ganz bestimmten Menschen von Teilhabe ausgeschlossen werden: Werden Migranten und Behinderte überproportional vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen? Und schließlich ist viertens zu überprüfen, welche Rechtfertigungsgründe für Exklusionen geltend gemacht werden: Alle bekannten Merkmale, die in Menschenrechtskatalogen und im Grundgesetz aufgelistet sind (Geschlecht, Rasse, Nation, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung usw.), können jedenfalls nicht als Begründung für „partielle Exklusionen“ von allgemeinen Gütern, bedeutsamen Einrichtungen und Gruppen herangezogen werden.
Es ist also höchst relevant, (1) wer (2) wen (3) wovon und (4) warum ausschließt; das alles ist wahrlich nicht gleichgültig; einen generösen Freispruch für „partielle Exklusionen“ kann es keineswegs geben. „Partielle Exklusionen“ sind nicht gleich: Die einen stellen selbst durch Sezession und Abschottung unnahbare Exklusivität her, die anderen werden von den herrschenden Kreisen durch Ausgrenzung, Entrechtung und Entwürdigung in marginale Exklusivität abgedrängt. Reiche fühlen sich wohl kaum exkludiert, wenn sie auf ihrer privaten, exklusiven Luxusjacht sonnenbadend im Mittelmeer schippern und nicht einige Meilen weiter in einem übervollen Schiff mit afrikanischem Flüchtlingen um das nackte Überleben bangen müssen. – Inklusion strebt in allen pädagogischen Feldern die weitmögliche Teilhabe von Schülern mit Behinderungen in allgemeinen Schulen an; und sie kann dann sehr wohl damit leben, wenn Schüler mit Behinderungen der Inklusion wegen aus allen ausgrenzenden Sondereinrichtungen und Sondergruppen exkludiert sind. Einen Ausschluss von Aussonderung kann man gut und gerne verschmerzen.
Die sechste Falschmeldung wiederholt Otto Speck in verschiedenen Veröffentlichungen mit notorischer Regelhaftigkeit. Speck behauptet steif und fest: „Im Übrigen haben sie [die Eltern; H.W.] nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Wahlrecht, nämlich zwischen Regelschule mit gemeinsamen Unterricht und einer Förderschule. Also muss es diese auch geben.“ Das ist bedauerlicherweise ein Irrtum. Das Elternwahlrecht kann keinesfalls mit der Behindertenrechtskonvention begründet werden. Es findet sich weder wörtlich noch sinngemäß im Text der Behindertenrechtskonvention. Poscher u.a. (2008) beschreiben in ihrem Rechtsgutachten, mit welcher Intensität bei der Erarbeitung der Konvention um das Elternwahlrecht gerungen wurde. Eine Entwurfsfassung der Konvention beinhaltete in der Tat ausdrücklich ein Wahlrecht: „State Parties shall … allow a free und informed choice between general und special systems“ (Poscher 2008, 39). Dieser Satz wurde in den weiteren Beratungen von den Behindertenverbänden und beteiligten Nichtregierungsorganisation aber wieder gestrichen und ist in der verabschiedeten Endfassung der Behindertenrechtskonvention nicht mehr enthalten! Noch einmal zur Klarstellung: Die BRK verbietet nicht ein Elternwahlrecht, aber fordert es auch nicht zwingend. Es ist durchaus legitim, weiterhin für ein Elternwahlrecht einzutreten, aber es ist unstatthaft und falsch, sich zur Begründung des Elternwahlrechts auf die Behindertenrechtskonvention zu berufen. Wer auch immer Sonderschulen wünscht und legitimieren will, möge andere Wege beschreiten als sich ausgerechnet auf die Behindertenrechtskonvention zu beziehen, die eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht favorisiert und die Eltern verpflichtet, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte, dem ja das Monitoring für den Inklusionsprozess übertragen wurde, formuliert diesen Sachverhalt so:
„Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung. Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen. Die Elternberatung, von welcher Seite auch immer, muss einbeziehen, Eltern das Recht auf inklusive Bildung vorzustellen und die Eltern hinsichtlich ihrer Gewährsfunktion aufzuklären“ (DIM 2011).
Ein völlig freischwebendes Elternwahlrecht ist das nicht mehr, sondern es ist gebunden an das menschenrechtlich verbriefte Inklusionsrecht des Kindes (vgl. Wocken 2014).
Die siebte Falschmeldung bezieht sich noch einmal auf das Elternwahlrecht, das Speck mit den Worten reklamiert: „Also muss es diese [die Sonderschulen; H.W.] auch geben.“ Weil es ein Elternwahlrecht gibt, muss es auch Sonderschulen geben – das ist der logische Purzelbaum, den Speck schlägt. Das Elternwahlrecht existiert für Speck a priori, quasi als ein naturwüchsiges Grundrecht, aus dem dann als logische Konsequenz die Existenz von Sonderschulen gefolgert wird. Damit wird das Pferd vom Schwanze her aufgezäumt. Die richtige Reihenfolge wäre: Wenn es Sonderschulen gibt, kann oder sollte es auch ein Elternwahlrecht geben. Das würde Sinn ergeben. Die Existenz von Sonderschulen ist allerdings durchaus auch ohne ein Elternwahlrecht denkbar. In der weit über einhundertjährigen Geschichte der Sonderschulen gab es schlichtweg kein Elternwahlrecht, sondern eine gesetzliche Sonderschulpflicht! „Sonderschulbedürftige“ Kinder – so der damalige Sprachgebrauch – mussten verpflichtend ohne Wenn und Aber eine Sonderschule besuchen. Schüler mit Behinderungen und ihre Eltern wurden per amtlichen Bescheid in die Sonderschulen gezwungen – das ist die historische Wahrheit! Es ist schon einigermaßen verwunderlich, dass ausgerechnet diejenigen, die über einhundert Jahre für eine Sonderschulpflicht eingetreten sind, sich nun, in Zeiten der Inklusion, für ein Elternwahlrecht einsetzen. Frei nach Goethe: „Man merkt die Absicht, und ist verstimmt.“
Die letzte, achte Falschmeldung betrifft eine Bezugnahme zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997. Nach Speck habe das BVG festgestellt, „dass die Sonderschulen keine benachteiligenden Einrichtungen sind“. So hat das BVerfG das nicht festgestellt, der originale Urteilstext liest sich anders. Ein Benachteiligungsverbot meint laut BVerfG nicht, „ dass die Überweisung eines behinderten Kindes an eine Sonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung bedeute.“ Ein wenig später heißt es dann: „Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.“ Dieser Satz akzentuiert das klare Primat der Integration, das das gesamte Urteil des BVerfG durchzieht; er liest sich deutlich integrationsorientierter als die bedingungslose Generalabsolution, die Speck den Sonderschulen gerne aussprechen möchte.
Bei all den „inklusiven Missverständnissen“, die Otto Speck ins Feld führt, handelt es sich bei genauer Prüfung um exklusive Falschmeldungen. Der Versuch, mit dem Hinweis auf angebliche Übersetzungs- und Denkfehler die Behindertenrechtskonvention zu relativieren und zurechtzustutzen, ist gründlich misslungen. Otto Speck hat mit seinem Beitrag der Inklusion geschadet. Sein Gastbeitrag in der Süddeutschen Zeitung liegt in allen Lehrerzimmern der Sonderschulen aus und findet sich auch in den Postfächern aller Mitarbeiter von Sondereinrichtungen. Die exklusiven Falschmeldungen von Speck sind keine rationale Kritik der Inklusion, sondern antiinklusive Stimmungsmache. Speck hat nicht allein der Inklusion geschadet, sondern auch sich selbst, seinem Renommee als Wissenschaftler. Schade, dass ein so hochverdienter und hochgeschätzter Wissenschaftler sich von antiinklusiven Ressentiments leiten und zu derart groben exklusiven Falschmeldungen gegen Inklusion hinreißen lässt. Und schade, dass diejenigen, die über die „Verminung“ der Inklusionsdiskussion beredte Klage führen, sich selbst in exponierter Weise an dieser Verminung beteiligen. Hans Wocken
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