Gründet die Inklusion auf einem Missverständnis? Eine Gegenrede

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HAMBURG.  Ist der Bundestag, als er 2008 das Inklusionsgesetz verabschiedete, von einer falschen Voraussetzung ausgegangen – nämlich dass ein inklusives Schulsystem zwingend Sonderschulen ausschließt? News4teachers hat am Sonntag über den Verdacht berichtet, den der emeritierte Sozialpädagogik-Professor Otto Speck in einem Gastbeitrag in der „Süddeutschen Zeitung“ geäußert hat. Hier kommt jetzt eine Entgegnung von  Hans Wocken, emeritierter Professor für Lernbehindertenpädagogik.

Die gesetzlich verankerte Inklusion geht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zurück - um deren Intepretation tobt jetzt ein Expertenstreit. Foto: Glenn Beltz / flickr (CC BY 2.0)
Die gesetzlich verankerte Inklusion geht auf die UN-Behindertenrechtskonvention zurück – um deren Intepretation tobt jetzt ein Expertenstreit. Foto: Glenn Beltz / flickr (CC BY 2.0)

Wocken schreibt:

Die konservative Inklusionskritik hat lange Zeit einen großen Bogen um die Behindertenrechtskonvention (BRK) gemacht und versucht, sie durch konsequentes Ignorieren ihrer richtungsweisenden Wirkung zu berauben. Aus gutem Grund: Denn der Text des Übereinkommens gibt kaum Anhaltspunkte und Belegstellen her, die sich zur Legitimation hergebrachter Sondersysteme und -strukturen anführen lassen. In der Behindertenpädagogik setzt die BRK, insbesondere der Artikel 24 „Bildung“, alle separierenden Sondereinrichtungen unter einen erheblichen Rechtfertigungsdruck. Bislang ließ es die Inklusionskritik weitgehend mit der Bemerkung bewenden, dass die BRK keine Sonderschulen verbiete. Das ist durchaus richtig, aber: Was nicht verboten ist, ist deshalb noch lange nicht gut. Die BRK kann wohl kaum in ein Empfehlungsschreiben für Sonderschulen umgedeutet werden. Das fehlende Sonderschulverbot ist als argumentative Trumpfkarte für eine mehr oder minder unveränderte Beibehaltung aller schulischen Sondersysteme: „Separation as usual!“ ungeeignet.

Erst in jüngster Zeit machen sich erste Stimmen aus dem Lager der Inklusionskritik bemerkbar, die die Behindertenrechtskonvention abzuschwächen suchen und für konservative, bestandswahrende Zwecke in Dienst nehmen möchten. Ein wenig rühmliches Beispiel dieses Genres ist der Beitrag „Inklusive Missverständnisse“, verfasst von Otto Speck, emeritierter Professor für Sonderpädagogik an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Der Tenor dieses Aufsatzes wird unmissverständlich durch den einleitenden Absatz deutlich und im Stile eines Fanals angekündigt: „Das Gesetz zur schulischen Inklusion behinderter Kinder basiert auf Übersetzungs- und Denkfehlern. Wenn Förderschulen abgeschafft werden, überfordert das Kinder und Lehrer. Und es spart kein Geld.“ Der Tonfall ist radikal; wäre er gerechtfertigt, stünde eine Fortsetzung der Inklusionsreform auf dem Prüfstand.

Um diesen Beitrag „Inklusive Missverständnisse“ geht es in der folgenden Erwiderung. Die Replik benennt zahlreiche Errata des Artikels, die sowohl von einer unzulänglichen Sachkenntnis zeugen als auch auf recht eigenwillige Textinterpretationen hinweisen. Die Falschmeldungen des Autors sind so erheblich und gravierend, dass sie fassungsloses Kopfschütteln auslösen. Motiv und Wirkung dieses Aufsatzes zielen auf eine Verunsicherung und Destruktion der Inklusionsreform. Im Namen einer internationalen Menschenrechtskonvention, die nach der Ratifikation durch die Bundesrepublik innerstaatlich geltendes Recht ist, muss den angeblichen „Inklusiven Missverständnissen“ von Otto Speck deshalb mit allem Nachdruck widersprochen werden.

Die erste Falschmeldung. Otto Speck will den Protokollen des Deutschen Bundestages (2008a und b) entnommen haben, dass „alle Fraktionen“ bei den Beratungen davon ausgegangen seien, Inklusion sei „mit der vollständigen Abschaffung des Förderschulsystems gleichzusetzen“. Die Abgeordneten seien nach Speck sich ihrer Auffassung so sicher gewesen, dass sie das Gesetz zur schulischen Inklusion „ohne jede Aussprache“ verabschiedet hätten. Diese Annahme einer „totalen“ Inklusion komme einer „fatalen Umdeutung“ der Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag gleich.

Nicht einmal der Baron von Münchhausen könnte eine derbere Lügengeschichte auftischen. Die exklusive Falschmeldung von Otto Speck ist weder theoretisch plausibel noch empirisch belegbar. Es ist theoretisch außergewöhnlich unwahrscheinlich, dass der Deutsche Bundestag eine „radikale“ Lösung im Sinne einer „Abschaffung des Förderschulsystems“ gedacht, gewünscht und intendiert hätte. Es ist schlichtweg weltfremd, sich den Deutschen Bundestag als eine Kammer roter Revolutionsräte vorzustellen, die die Beratungen zur Behindertenrechtskonvention beim Schopfe ergriffen hätten, um mit einem Federstrich das gesamte Förderschulsystem handstreichartig auszulöschen. Der Deutsche Bundestag als Akteur einer Bildungsrevolution? Wahrlich eine abwegige, abstruse Phantasie. Empirisch ergibt sich bei Durchsicht aller einschlägigen Beratungsprotokolle, dass lediglich eine einzige Abgeordnete (Sylvia Schmidt in: Deutscher Bundestag 2008a) einmal vom „Ende jeglicher Sondersysteme und Sonderbehandlungen“ gesprochen hat. Eine Abgeordnete sind aber nicht „alle Fraktionen“! Im Übrigen beinhalten die Bundestagsprotokolle samt und sonders keine Textstellen, die eine Revolution des deutschen Bildungssystems und insbesondere die völlige Liquidierung des Förderschulsystems ankündigen und beabsichtigen würden. Nicht dem Deutschen Bundestag ist eine „fatale Umdeutung“ der BRK anzulasten, sondern Otto Speck eine krasse Falschmeldung über die Historie des Ratifizierungsprozesses im Deutschen Bundestag.

Die zweite Falschmeldung. Speck mokiert sich darüber, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die falsche Übersetzung der Begriffe Inklusion und inklusiv mit Integration und integrativ bemängelt haben. In der Tat haben ausnahmslos alle Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen und weitere Übersetzungsfehler massiv kritisiert; ein Änderungsantrag wurde allerdings später von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt. Nun, der Streit um die richtige Übersetzung ist mittlerweile müßig. Denn erstens ist nicht die deutsche Übersetzung, sondern die englischsprachige Fassung eh der rechtsverbindliche Text, und zweitens haben Öffentlichkeit und Fachwelt längst die neuen Begriffe Inklusion und inklusiv voll und ganz als gültig akzeptiert. Die wehmütigen Nachrufe von Otto Speck sind allenfalls Nachhutgefechte.

Dritte Falschmeldung. Otto Speck schreibt: „Inklusives Bildungssystem bedeutet demnach, es muss alle Kinder, also auch Kinder mit Behinderungen in besonderen Einrichtungen einbeziehen.“ Bei diesem Satz ist ganz offensichtlich die Logik der Aussage völlig verrutscht; es liest sich so, als gäbe es nach BRK eine Sonderschulpflicht und alle behinderten Kinder wären bindend „in besonderen Einrichtungen“ aufzunehmen. Der Satz stellt – unabsichtlich oder bewusst – die Intentionen der Behindertenrechtskonvention buchstäblich auf den Kopf. Alle Kinder mit Behinderungen sind nach BRK nicht in „besondere“, sondern in „allgemeine“ Einrichtungen einzubeziehen.

Die dritte Falschmeldung erfährt in der vierten eine Fortsetzung und zugleich eine Zuspitzung. In Rede steht der Begriff „general education system“, der nach Otto Speck vom Deutschen Bundestag „fälschlicherweise“ mit dem deutschen Begriff „allgemeines Schulsystem“ gleichgesetzt wurde, nach seiner Auffassung aber mit „allgemeinbildendes Schulsystem“ zu übersetzen sei. Weder die „amtliche“ deutsche Übersetzung noch die Schattenübersetzung des „Netzwerkes Art. 3“ (Netzwerk 2009) gehen mit diesem Übersetzungsvorschlag konform; dieser Übersetzungsvorschlag ist eine einsame, exklusive Idee von Otto Speck, die auch in der juristischen Fachwelt nicht geteilt wird. Die BRK liegt seit 2009 in einer zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmten Übersetzung für jedermann zugänglich auf dem Tisch. Es ist nicht nachzuvollziehen und glaubhaft, dass die angeblich falsche Übersetzung des zentralen Begriffs „general education system“ Otto Speck erst nach fünf Jahren aufgefallen ist.

Der Übersetzungsfehler von Speck ist mit einer Hinterlist verknüpft: Wenn Schüler mit Behinderungen nicht in allgemeine Schulen, sondern lediglich in ein allgemeinbildendes Schulsystem, zu dem auch die Sonderschulen gehören, zu inkludieren sind, dann kann „das deutsche Bildungssystem formal als ein ‚inklusives‘ angesehen werden“. Wozu also die ganze Aufregung, wenn Deutschland bereits zu 100 Prozent inklusiv ist? Die Separation von Schülern mit Behinderungen bereits als „formale“ Inklusion auszugeben, kommt einer zynischen Verweigerung ihrer wirklichen Inklusion gleich.

Die fünfte Falschmeldung ist eine soziologische Logelei, die gerne und mit süffisantem Unterton erzählt wird: Es gibt keine Inklusion ohne Exklusion! Wie wahr! Man kann nicht gleichzeitig Mitglied in verschiedenen Parteien oder Kirchen sein. Aus dem Umstand nun, dass jede Inklusion notwendigerweise immer zugleich mit einem Ausschluss aus anderen Gruppierungen verbunden ist, wird dann schnurstracks und mit triumphaler Genugtuung gefolgert, dass alle Exklusionen eine ganz natürliche Folge von Inklusionen sind; und dass sie, weil unausweichlich, deshalb auch nicht schlecht sein können und man folglich institutionelle Gruppierungen nicht schlechthin „als exkludierend denunzieren“ dürfe. Diese pauschalierende Rehabilitation von Exklusionen wird noch gesteigert, indem sie als ein universales Gesetz ausgerufen werden: „Das Menschenrecht auf Teilhabe wird durch partielle Exklusionen nicht aufgehoben“. Wirklich nicht? Eine Absolution aller Exklusionen unterschlägt entscheidende Bedingungen: Erstens macht es etwas aus, ob eine Exklusion fremdbestimmt verfügt oder selbstbestimmt gewählt wurde. Und zweitens ist von Bedeutung, in welche gesellschaftlichen Gruppierungen man inkludiert ist und in welche nicht: Gehöre ich zu den VIPs oder zu den Aussätzigen und Überflüssigen? Drittens ist sodann höchst wichtig, wer denn, welche ganz bestimmten Menschen von Teilhabe ausgeschlossen werden: Werden Migranten und Behinderte überproportional vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen? Und schließlich ist viertens zu überprüfen, welche Rechtfertigungsgründe für Exklusionen geltend gemacht werden: Alle bekannten Merkmale, die in Menschenrechtskatalogen und im Grundgesetz aufgelistet sind (Geschlecht, Rasse, Nation, Religion, sexuelle Orientierung, Behinderung usw.), können jedenfalls nicht als Begründung für „partielle Exklusionen“ von allgemeinen Gütern, bedeutsamen Einrichtungen und Gruppen herangezogen werden.

Es ist also höchst relevant, (1) wer (2) wen (3) wovon und (4) warum ausschließt; das alles ist wahrlich nicht gleichgültig; einen generösen Freispruch für „partielle Exklusionen“ kann es keineswegs geben. „Partielle Exklusionen“ sind nicht gleich: Die einen stellen selbst durch Sezession und Abschottung unnahbare Exklusivität her, die anderen werden von den herrschenden Kreisen durch Ausgrenzung, Entrechtung und Entwürdigung in marginale Exklusivität abgedrängt. Reiche fühlen sich wohl kaum exkludiert, wenn sie auf ihrer privaten, exklusiven Luxusjacht sonnenbadend im Mittelmeer schippern und nicht einige Meilen weiter in einem übervollen Schiff mit afrikanischem Flüchtlingen um das nackte Überleben bangen müssen. – Inklusion strebt in allen pädagogischen Feldern die weitmögliche Teilhabe von Schülern mit Behinderungen in allgemeinen Schulen an; und sie kann dann sehr wohl damit leben, wenn Schüler mit Behinderungen der Inklusion wegen aus allen ausgrenzenden Sondereinrichtungen und Sondergruppen exkludiert sind. Einen Ausschluss von Aussonderung kann man gut und gerne verschmerzen.

Die sechste Falschmeldung wiederholt Otto Speck in verschiedenen Veröffentlichungen mit notorischer Regelhaftigkeit. Speck behauptet steif und fest: „Im Übrigen haben sie [die Eltern; H.W.] nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Wahlrecht, nämlich zwischen Regelschule mit gemeinsamen Unterricht und einer Förderschule. Also muss es diese auch geben.“ Das ist bedauerlicherweise ein Irrtum. Das Elternwahlrecht kann keinesfalls mit der Behindertenrechtskonvention begründet werden. Es findet sich weder wörtlich noch sinngemäß im Text der Behindertenrechtskonvention. Poscher u.a. (2008) beschreiben in ihrem Rechtsgutachten, mit welcher Intensität bei der Erarbeitung der Konvention um das Elternwahlrecht gerungen wurde. Eine Entwurfsfassung der Konvention beinhaltete in der Tat ausdrücklich ein Wahlrecht: „State Parties shall … allow a free und informed choice between general und special systems“ (Poscher 2008, 39). Dieser Satz wurde in den weiteren Beratungen von den Behindertenverbänden und beteiligten Nichtregierungsorganisation aber wieder gestrichen und ist in der verabschiedeten Endfassung der Behindertenrechtskonvention nicht mehr enthalten! Noch einmal zur Klarstellung: Die BRK verbietet nicht ein Elternwahlrecht, aber fordert es auch nicht zwingend. Es ist durchaus legitim, weiterhin für ein Elternwahlrecht einzutreten, aber es ist unstatthaft und falsch, sich zur Begründung des Elternwahlrechts auf die Behindertenrechtskonvention zu berufen. Wer auch immer Sonderschulen wünscht und legitimieren will, möge andere Wege beschreiten als sich ausgerechnet auf die Behindertenrechtskonvention zu beziehen, die eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht favorisiert und die Eltern verpflichtet, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte, dem ja das Monitoring für den Inklusionsprozess übertragen wurde, formuliert diesen Sachverhalt so:

„Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung. Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen. Die Elternberatung, von welcher Seite auch immer, muss einbeziehen, Eltern das Recht auf inklusive Bildung vorzustellen und die Eltern hinsichtlich ihrer Gewährsfunktion aufzuklären“ (DIM 2011).

Ein völlig freischwebendes Elternwahlrecht ist das nicht mehr, sondern es ist gebunden an das menschenrechtlich verbriefte Inklusionsrecht des Kindes (vgl. Wocken 2014).

Die siebte Falschmeldung bezieht sich noch einmal auf das Elternwahlrecht, das Speck mit den Worten reklamiert: „Also muss es diese [die Sonderschulen; H.W.] auch geben.“ Weil es ein Elternwahlrecht gibt, muss es auch Sonderschulen geben – das ist der logische Purzelbaum, den Speck schlägt. Das Elternwahlrecht existiert für Speck a priori, quasi als ein naturwüchsiges Grundrecht, aus dem dann als logische Konsequenz die Existenz von Sonderschulen gefolgert wird. Damit wird das Pferd vom Schwanze her aufgezäumt. Die richtige Reihenfolge wäre: Wenn es Sonderschulen gibt, kann oder sollte es auch ein Elternwahlrecht geben. Das würde Sinn ergeben. Die Existenz von Sonderschulen ist allerdings durchaus auch ohne ein Elternwahlrecht denkbar. In der weit über einhundertjährigen Geschichte der Sonderschulen gab es schlichtweg kein Elternwahlrecht, sondern eine gesetzliche Sonderschulpflicht! „Sonderschulbedürftige“ Kinder – so der damalige Sprachgebrauch – mussten verpflichtend ohne Wenn und Aber eine Sonderschule besuchen. Schüler mit Behinderungen und ihre Eltern wurden per amtlichen Bescheid in die Sonderschulen gezwungen – das ist die historische Wahrheit! Es ist schon einigermaßen verwunderlich, dass ausgerechnet diejenigen, die über einhundert Jahre für eine Sonderschulpflicht eingetreten sind, sich nun, in Zeiten der Inklusion, für ein Elternwahlrecht einsetzen. Frei nach Goethe: „Man merkt die Absicht, und ist verstimmt.“

Die letzte, achte Falschmeldung betrifft eine Bezugnahme zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997. Nach Speck habe das BVG festgestellt, „dass die Sonderschulen keine benachteiligenden Einrichtungen sind“. So hat das BVerfG das nicht festgestellt, der originale Urteilstext liest sich anders. Ein Benachteiligungsverbot meint laut BVerfG nicht, „ dass die Überweisung eines behinderten Kindes an eine Sonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung bedeute.“ Ein wenig später heißt es dann: „Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.“ Dieser Satz akzentuiert das klare Primat der Integration, das das gesamte Urteil des BVerfG durchzieht; er liest sich deutlich integrationsorientierter als die bedingungslose Generalabsolution, die Speck den Sonderschulen gerne aussprechen möchte.

Bei all den „inklusiven Missverständnissen“, die Otto Speck ins Feld führt, handelt es sich bei genauer Prüfung um exklusive Falschmeldungen. Der Versuch, mit dem Hinweis auf angebliche Übersetzungs- und Denkfehler die Behindertenrechtskonvention zu relativieren und zurechtzustutzen, ist gründlich misslungen. Otto Speck hat mit seinem Beitrag der Inklusion geschadet. Sein Gastbeitrag in der Süddeutschen Zeitung liegt in allen Lehrerzimmern der Sonderschulen aus und findet sich auch in den Postfächern aller Mitarbeiter von Sondereinrichtungen. Die exklusiven Falschmeldungen von Speck sind keine rationale Kritik der Inklusion, sondern antiinklusive Stimmungsmache. Speck hat nicht allein der Inklusion geschadet, sondern auch sich selbst, seinem Renommee als Wissenschaftler. Schade, dass ein so hochverdienter und hochgeschätzter Wissenschaftler sich von antiinklusiven Ressentiments leiten und zu derart groben exklusiven Falschmeldungen gegen Inklusion hinreißen lässt. Und schade, dass diejenigen, die über die „Verminung“ der Inklusionsdiskussion beredte Klage führen, sich selbst in exponierter Weise an dieser Verminung beteiligen. Hans Wocken

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Anna
9 Jahre zuvor

Toller Artikel und toll, dass News 4 teacher die Gegendarstellung von Hans Wocken online gestellt hat, um Otto Specks völlige Fehlinterpretation (die von keinem Menschenrechtsexperten geteiilt wird) zu korrigieren bzw. um auch die andere Seite zu Wort kommen zu lassen. Jetzt fällt ein dicker Stein vom (inklusiven) Herzen.

angi05
9 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Daß „ANNA -Kommentatorin „- von MENSCHENRECHTSEXPERTEN spricht, passt zu allem , was SIE sonst hier schreibt.

Anna
9 Jahre zuvor
Antwortet  angi05

Jaaa, und nochmal was menschenrechtsehtisches: Theresia Degener, Professorin für Recht und Disability Studies, lehrt zum Thema internationale Menschenrechte, sie hat an der Behindertenrechtskonvention mitgearbeitet, sie ist Mitglied des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. „Theresia Degener formulierte diesen Eindruck in ihrer Frage, welche Auswirkungen die geplanten Modellprojekte zu inklusiver Bildung auf die Zukunft der Sonderschule haben würden, etwa deren Schließung. Sie betonte, dass die BRK einen sehr viel radikaleren Paradigmenwechsel verlange, als offenbar angenommen wird. So wie Artikel 12, 14 und 17 VN-BRK die radikale Abkehr von Stellvertretung, Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung verlange, so fordere Artikel 24 die radikale Abschaffung jeder Form von Segregation im Bildungssystem” (Bericht aus Genf, Nr.6/2013, S.5., siehe Sechster Bericht aus Genf). „Sondereinrichtungen für Behinderte sind keine Schonräume sondern Apartheid“ (Theresia Degener 2013, Rede Pride Parade Berlin).

Milch der frommen Denkungsart
9 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

„Disability Studies“ dürften etwa von ebensolchem wissenschaftlichen Wert sein wie ein „bachelor of hairdressing“ !

Lena
9 Jahre zuvor

…oder von ebensolchem wissenschaftlichen Wert wie die Gender Studies.

Reinhard
9 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

Was ist ein Menschenrecht-Sehtisch?

DMBDD
9 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

@Anna: Theresia Degener wird in ihrem Amt vor allem dafür alimentiert, dass sie die Menschenrechtsverletzungen der USA nicht ankreidet. Daher tobt sie sich auf Nebenkriegsschauplätzen aus, um ihrem Job einen Sinn zu geben. Wenn dabei solche Verschrobenheiten wie der Inklusionsfetisch herauskommen, kann sie sogar noch darauf zählen, dass es immer ein paar Leute gibt, die das nicht durchschauen und auf den Zug des Irrsinns aufspringen.

angi05
9 Jahre zuvor
Antwortet  Anna

„Die Gesetzgebung zur Inklusion basiert NICHT auf den Forderungen der UN-Konvention! Denn diese fordert an keiner Stelle, dass alle Kinder ins allgemeine Schulsystem inkludiert werden sollen! Die Konvention richtet sich nämlich vornehmlich an Länder, innerhalb derer behinderte Menschen kaum oder keinen Zugang zu Bildung und Teilhabe haben. Deutschland hingegen mit seinem hervorragenden und seit Jahrzehnten etablierten Förderschulsystem trägt vorbildlich dazu bei, behinderten Menschen Bildung zukommen zu lassen und ermöglicht somit erst eine wirkliche Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben! “
– Lesermeinung kopiert und für wichtig befunden-zur Diskussion

MM
8 Jahre zuvor
Antwortet  angi05

Dagegen spricht das sehr empfehlenswerte Buch von Kersten Reich: Inklusion und Bildungsgerechtigkeit: Standards und Regeln zur Umsetzung einer inklusiven Schule, Beltz, 2012. Eindrücklich rollt Reich hier die Diskussion um die Seperation der beiden Schulsysteme auf, inklusive Kosten, Bedeutung für Individuen und den internationalen Vergleich. Wer dieses Buch gelesen hat, versteht wohl eher den Ton und das Unverständnis Wockens über den Artikel von Speck

Milch der frommen Denkungsart
9 Jahre zuvor

Wie, bitte schön, definiert sich ein „Experte in Menschenrechten“ ?

Man möge endlich zur Kenntnis nehmen, daß die Kritiker des Inklusionspotemkinismus keineswegs biologistisch veranlagt sind oder gar einen mentalen Mengele in sich tragen – dies gehörte ebenso zur Redlichkeit dieser Diskussion !

Luk
9 Jahre zuvor

Da hat der Kollege Otto Speck als „hochverdienter und hochgeschätzter Wissenschaftler“ wohl bei Herrn Wocken in ein Wespennest gestochen.
Wie bei allen Inklusionsanhängern fällt mir auch hier wieder auf, dass Meinungsgegner gern persönlich angegriffen werden und ihre Integrität bezweifelt wird. „Konservative, bestandswahrende Zwecke“ werden von Herrn Wocken unterstellt, „radikaler Tonfall“ bemängelt, Feststellungen als mit „Hinterlist verknüpfte“ Falschmeldungen dargestellt, „zynische Verweigerung“ echter Inklusion diagnostiziert oder Fehlfolgerungen mit „triumphaler Genugtuung“ verknüpft.
Dagegen sind Herrn Specks Worte für meinen Geschmack wohltuend sachlich und absolut nicht radikal im Tonfall. Diesen stelle ich hingegen bei Herrn Wocken fest.
In der Sache bin ich zu wenig bewandert um dazu ein Urteil abzugeben. Ich kann nur sagen, dass mich die Art und Weise, mit der Herr Wocken auf Otto Speck losgeht, nicht gerade mit Vertrauen in seinen Einspruch erfüllt.

Reinhard
9 Jahre zuvor

Wockens Tonfall ist in der Tat sehr aggressiv und persönlich attackierend.

Martin Cuno
9 Jahre zuvor

Die Logik des Beitrags von Otto Speck – eines sehr betagten Mannes – ist in der Tat nicht überall ganz nachzuvollziehen. Ohne mich in Bundestagsprotokolle zu vertiefen: zutreffender als Specks Sicht der Sitzung vom 4. Dezember 2008 dürfte die Erinnerung von Hubert Hüppe sein, die er dem „Stern“ anvertraute (28.05.2014). In der nächtlichen Sitzung waren weniger als 50 Abgeordnete anwesend. „Die Beamten vom protokollarischen Dienst hatten schon Feierabend. Die Redner hielten ihre Reden gar nicht mehr und gaben gleich die Manuskripte zu Protokoll. Rechte von Behinderten? Alle stimmten zu.“ Mit genüsslichem Stolz berichten Karin Evers-Meyer und Hubert Hüppe, wie sie wie im Krimi diese „Bombe“ durchs Parlament brachten.

Die Details (ob die Art und Weise, wie das Gesetz verabschiedet wurde, wirklich auf einen „Plan“ des Duos zurückging, wie der Stern etwas reißerisch andeutet), entziehen sich meiner Kenntnis. Aber der Vorgang und die stolze Darstellung sprechen Bände; sie sind paradigmatisch für den demagogischen Stil, in dem eine „Inklusions-“ Bewegung das Menschenrechtsdokument UN-BRK quasi gekapert und für den Bildungsbereich gründlich entstellt hat. „Rechte von Behinderten? Alle stimmen zu.“ Alle MÜSSEN natürlich zustimmen.

Um meine These von der Entstellung der UN-BRK durch eine ideologische Bewegung bewahrheitet zu finden, braucht man keinen Nebenkriegsschauplatz Speck-Wocken zu eröffnen, man braucht sich noch nicht einmal eingehend mit der Entstehungsgeschichte der UN-BRK zu befassen – obwohl der von Wocken zitierte Einfluss von Verbänden auf die Elminierung des Elternwahlrechtes bei der Beschulung bemerkenswert ist. Es genügt – das ist der zweite Teil meiner These – eine eingehende Lektüre der kompletten UN-BRK, um sich ein eigenständiges Bild davon zu erarbeiten, wie eine offene, menschenrechts-bewusste Weltgesellschaft (meinetwegen auch „Wertegemeinschaft“) mit dem differenzierten Fragenkomplex umgeht, der sich ergibt, wenn man bedenkt, dass einige – viele – Menschen aufgrund von sogenannten „Behinderungen“ besonderer Aufmerksamkeit zur Verwirklichung ihrer Rechte bedürfen. Das ist das Thema der UN-BRK. Das ist kein geringer Anspruch. Man kann das nicht einfach so runterschreiben, wie man sich an einer „Inklusions-“ Diskussion beteiligt. Die Interdependenzen innerhalb der 46 Artikel samt der Präambel sind intensiv. Wer sie ignoriert und meint, allein aus Artikel 24 ein Verbot oder Nichtverbot von Sonderschulen herauszulesen – der stellt entweder unserm Bildungssystem ein schlechtes Zeugnis aus, denn schon auf der Schule lernt man, dass Recht grundsätzlich aus dem gemeinten Sinnzusammenhang heraus interpretiert werden muss. Oder er missbraucht eben bewusst („ideologisch“) ein Rechtsdokument. Ich will nicht entscheiden, welcher Fall bei der „Inklusions-“ Bewegung gegeben ist.

Nehmen wir nur einmal die grundsätzliche Forderung von „Autonomie“: Schon die Präambel nennt die „Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen“. Artikel 3 formuliert dann als ersten der „Grundsätze dieses Übereinkommens“: „die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit“.

Entsprechend wird dann in einzelnen Artikeln diese „Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen“ durch verschiedene Lebensbereiche durchdekliniert. So wird unter Artikel 19 über „Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ Menschen mit Behinderungen die Entscheidungsfreiheit darüber zugesprochen, „wo und mit wem sie leben“; ähnlich Artikel 27 zu „Arbeit und Beschäftigung“, etc. etc.

Der Bereich schulischer (!) Bildung macht für Wocken (und andere) offenbar eine Ausnahme. Die Entscheidungskompetenz darüber, welche Schule die richtige für ihr Kind ist, soll nach dieser Ansicht Eltern entrissen und dem Staat zugesprochen werden. Ist er der bessere Wächter über Menschenrechte? Beharrlich und komplett ausgeblendet werden von den „Inklusions-“ Ideologen im Übrigen die inhaltlichen Ansprüche an Bildung, die das Dokument nennt – als würden diese nicht zu den Menschenrechten (es handelt sich um einen Plural) zählen.

Der Staat also soll es im Schulwesen richten, er soll die Linie vorgeben. Die Kuriosität, die Wocken bei Speck bemerkt (der Bundestag als eine „Kammer roter Revolutionsräte“) – in Wockens Sinn soll sie Wirklichkeit werden als die Revolution von oben, als die staatlich verordnete Schließung von Sonderschulen. Denn nirgendwo anders kann man traditionell so stringent durchgreifen wie im staatlich organisierten Schulwesen. Stets auch wurde Schule dazu missbraucht, nicht die Kinder, sondern die Gesellschaft zu erziehen. So liegt es gut im „Plan“ (siehe oben), dass „Inklusion“ und sogar die UN-BRK medial-öffentlich zu 90 Prozent mit Schule in Verbindung gebracht wird.

Der Plan geht bisher recht gut auf, die Revolution und Demontage ist im Gange. Aber die Akteure müssen halt mit Gegenwind rechnen, weil auch die „Verminung“ und Tabuisierung (siehe den krassen Gegensatz zwischen steter Linientreue der Medien und dem Brodeln von unten in Kommentaren und Foren) nicht ewig halten wird. Das zeigt ja nun der Speck-Artikel.

Letztendlich ist es politische Geschmackssache: ob man die Revolution von oben will. Ich persönlich halte es für zeitgemäßer, gerade im Schul- und Bildungswesen auf Pluralismus, Pluralität (der Ansätze, der Schulformen) und Freiheitlichkeit zu setzen und hinzuarbeiten. Es ist mir eigentlich peinlich, wenn z.B. bei uns in NRW von einer „Regel-“ Beschulung von Kindern mit Behinderung auf „Regel-“ Schulen gesprochen wird und Eltern „abweichend hiervon die Förderschule wählen“ können, als wäre ihre Wahl moralisch minderwertig. Diese staatliche Bevormundung (die sich auch in gesetzlich festgelegter tendentiöser „Elternberatung“ wiederfindet) ist einer offenen Gesellschaft und eines modernen Staates unwürdig. Abgesehen davon führt solche „Regel“-Tendenz die Argumentationen zur „Vielfalt“, „Heterogenität“ etc. karnevalistisch und eindrucksvoll ad absurdum.

Von „Inklusion“ schreibe ich übrigens in diesem Zusammenhang stets in Anführungszeichen, um kennzuzeichnen, dass hier nicht der soziologische Fachbegriff gemeint ist, sondern das Schlagwort, das die Ideologen bisher so überaus „erfolgreich“ einsetzen. Es entstammt NICHT der UN-BRK, nicht dem Wort und nicht dem Sinne nach. Abgesehen vom umgangssprachlichen „inclusion“ (Einbeziehung) ist von Inklusion dort nicht die Rede. Das könnte auch gar nicht der Fall sein, denn es ist NICHT möglich, die differenzierten, multidimensionalen Menschenrechte (Plural) auf EINEN Begriff zusammenzukürzen. Genau das aber ist das perfide Mittel der „Inklusions-“ Ideologen.

angi05
9 Jahre zuvor
Antwortet  Martin Cuno

Danke für den respektvollen und konstruktiven Kommentar zu den Artikeln von SPECK und WOCKEN-
als aktives Mitglied (Päd.Fachkraft-Förderschule -ehem.Sonderschule für G-Behinderungen)sehe ich mich in der Verantwortung, das Thema der INKLUSION den bedürfnissen und Bedingungen angemessen zu gestalten, ohne dabei die Überbelastung als RESULTAT mit nach Hause zu nehmen . Was ist passiert ,mit der Idee der Inklüsion?
Von den bisher UNS anvertraueten Kindern, die fast alle mit dem sechstem Lebensjahr, laut Gutachten , zu uns kommen, hat sich niemand bisher von uns verabschieden wollen. Wir verfügen über ein ganzheitliches Förderprogramm.
Ob per Kanufahrten, oder Städtereisen, ob per Trommel-Auftritten in der Öffentlichkeit oder unsere verschiedenen Projelte , die mit anderen Schulformen stattfinden, es ist von so manchem Schüler und Praktikanten bemerkt worden, wie vielfältig , einfach toll, das Schulleben gestaltet wird.
Jetzt haben wir seit wenigen Monaten plötzlich eine andere, neue Herausforderung:
die sozial-emotional-verhaltensauffälligen Jugendlichen kommen als Quereinsteiger !
Traumatisiert durch viele verschiedene Lebensumstände! Jetzt wird jeder Mitarbeiter geprüft, und wenn er meint, hier und jetzt muss die Schulaufsichtsbehörde und Schulleitung ihre Angestellten unterstützen, sieht er sich von Argumentationen erdrückt. Besonders die Forderung , im Kontext mit allen ausserschulischen Bereichen zusammen zu arbeiten, lässt Mauern entstehen- und die Mitarbeiter sprechen auf Hofpausen von Frustration!
WIR waren bisher mit einem besonders aggressivem , unberechenbaren von 20 Kindern beschäftigt.
Nun haben WIR die Hälfte der Klasse , besonders im Altersbereich der 13-Jährigen,mit Menschen zu tun, die in wenigen Minuten dafür „sorgen“ können, dass sich ALLES und JEDER nur noch um die eskalierende Situation kümmert.
Ich persönlich habe eine SCHATZ entdeckt, ein Medium, vor nun mehr 17 Jahren- die Trommel-es hat mir und den Schülern sehr geholfen, einander zu begegnen. Aber es wird immer noch stiefmütterlich behandelt, doch es ist auch kein Wundermittel.

DMBDD
9 Jahre zuvor

Inklusion ist inzwischen genau wie das Thema Gender zu einer vollständigen Ideologie um der Ideologie willen geworden. Ihre Verfechter erscheinen überwiegend nur von Trotz und Pauschalprotest getrieben. Die sachlichen Rahmenbedingunge und ebenso die Folgen werden überhaupt nicht mehr zur Kenntnis genommen. Andere Standpunkte werden gar nicht mehrwahrgenommen. Über die tiefliegenden Motive einer solchen rücksichtslosen und wirklichkeitsfremden Gleichmachungssucht, auch ihren rein dogmatischen Charakter kann man nur spekulieren.

angi05
9 Jahre zuvor

„Nachdem es der Klägerin zunehmend schwerer fiel, den Lerninhalten zu folgen, wurde sie im Schuljahr 2012/2013 während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten Schulbegleiterinnen betreut. Der beklagte Landkreis hat die Kostenübernahme dafür abgelehnt.“- Auszug aus einem anderen Artikel zum Thema „Inklusion“…..
empfehlenswert !!!!