DÜSSELDORF. Gleiche Ausbildung, gleiche Aufgaben, aber ungleiche Bezahlung. Die Besoldung der nordrhein-westfälischen Lehrer verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz, urteilt ein Rechtsgutachten der Universität Würzburg im Auftrag der GEW. Die Landesregierung müsse jetzt zeitnah die besoldungsrechtliche Konsequenz aus der Umstellung der Lehrerausbildung im Zuge des Bologna-Prozesses ziehen.
Die unterschiedliche Besoldung in gleichwertigen Lehrämtern ist in Nordrhein-Westfalen einem Rechtsgutachten zufolge verfassungswidrig. Demnach lässt sich eine niedrigere Besoldung der Lehrkräfte an Grundschulen und in der Sekundarstufe I im Vergleich zu Lehrern an Gymnasien, Berufskollegs und in der Sekundarstufe II nicht länger rechtfertigen.
Das geht aus Gutachten des Würzburger Jura-Professors Ralf Brinktrine für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in NRW hervor. Nachdem der Landesgesetzgeber 2009 einen einheitlichen Ausbildungsrahmen für alle Lehrer beschlossen habe, seien alle Rechtfertigungen für unterschiedliche Besoldungen entfallen, erläuterte Brinktrine.
Die bisherige Besoldung der Lehrkräfte orientiert sich an der alten Lehrerausbildung und stuft lediglich die Lehrkräfte an Gymnasien, Berufskollegs und der S II der Gesamtschulen in den höheren Dienst (Eingangsbesoldung A 13) ein.
In Folge des europaweit begonnenen „Bologna-Prozesses“ wurde jedoch auch die zuvor unterschiedliche Lehrerausbildung auf gleichlange Bachelor- und Masterstudiengänge umgestellt. Dies geschah in NRW zwar bereits mit dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG) von 2009, die besoldungsrechtliche Konsequenz sei aber bisher nicht gezogen worden, so die GEW. Seitens der Landesregierung gebe es zwar Signale, dass man sich des Problems bewusst sei, doch scheue man wohl auch die jährlichen Mehrkosten.
Die Gewerkschaft fordert, dass Landesregierung und Landtag zeitnah gesetzgeberisch initiativ werden. Es reiche nicht aus, die Beschäftigten auf den Klageweg zu verweisen. Eine eigene Klage behielt sich die GEW vor.
Ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der verfassungswidrigen Besoldung von Lehrkräften betreibt bereits der nordrhein-westfälische Verband Bildung und Erziehung (VBE). Es liege aktuell beim Verwaltungsgericht Arnsberg zur Entscheidung. Lehrerinnen und Lehrern unterliegen in NRW auch heute noch einem sozialen Ranking, das aus dem im 19. Jahrhundert stammt und bereits damals als ungerecht empfunden wurde, Verbandsvorsitzender Udo Beckmann.
Die Ungleichbezahlung der Lehrkräfte ist dem neuen Gutachten zufolge verfassungswidrig und verstoße gegen die den Vorgaben des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ungleichbehandlung könne weder mit dem Kriterium divergierender Aus- und Fortbildung noch mit dem Merkmal unterschiedlicher Aufgaben und Anforderungen des Amtes begründet werden. Aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen ergäben sich vielmehr Aufgaben, die für alle Lehrerinnen und Lehrer gälten und von ihnen allen unabhängig von Schulstufen oder Schulformen zu erfüllen seien. Möglicherweise in dieser Hinsicht früher bestehende Unterschiede seien nicht mehr gegeben.
Nach Meinung der GEW gebietet die Rechtslage dem Gesetzgeber, die Einordnung aller Lehrerinnen und Lehrer in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemaliger höherer Dienst) vorzunehmen. Die GEW fordert für alle Lehrerinnen und Lehrer aus der neu geordneten Lehrerausbildung eine Eingangsbesoldung mit A 13.
Dem Vorbild anderer Länder folgend sollten auch die bereits vor der Bologna-Anpassung ausgebildeten Lehrkräfte entsprechend eingruppiert werden, da deren Erfahrung in der Praxis dem Wert der jetzigen Ausbildung entspreche. (News4teachers, pm. dpa)
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