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Kolumne zum Schulrecht: Was tun mit schwierigen Schülern auf Klassenfahrt?

Droht in Niedersachsen eine juristische Hängepartie um die Kosten der Inklusion? Foto: I. Rasche / pixelio.de

Unter Juristen gibt es Nachwuchsprobleme. Foto: I. Rasche / pixelio.de

DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE NRW).

Das Problem:

Ich fahre bald mit meiner Klasse auf Klassenfahrt. In meiner Klasse habe ich zwei sehr schwierige Schüler. Ich möchte diese natürlich auch gerne mitnehmen, habe aber die Befürchtung, dass es mit  beiden Kindern Probleme auf der Fahrt geben könnte. Kann ich die beiden oder einen von beiden vorher von der Klassenfahrt ausschließen, um mir das zu ersparen?

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Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

Die Antwort von RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Ja, ein Schüler oder eine Schülerin können von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Dies kann allerdings nur die  Schulleitung  veranlassen (siehe beispielsweise § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW), der dann auch den Ausschluss den Erziehungsberechtigten mitteilt. Gründe für einen Ausschluss sind Verstöße, die zu einer schriftlichen Abmahnung in der Schulakte geführt haben oder schwere Vergehen, bei den andere Personen erniedrigt oder gepeinigt wurden. Hierbei ist auch noch der zeitliche Abstand zu beachten. Das Vergehen, das zu einem Ausschluss führt, muss zeitnah vor der Klassenfahrt erfolgen. Vergehen, die bereits ein halbes Jahr oder ein Jahr zuvor begangen wurden, reichen hier nicht für einen Ausschluss von der Klassenfahrt aus.

Kann ich Schüler oder Schülerinnen auch während der Fahrt nach Hause schicken, wenn diese sich nicht an die aufgestellten Regeln halten?

Grundsätzlich sollte eine Strafe immer verhältnismäßig sein. Auch eine vorzeitige Rückreise ist möglich. Diese ist dann wieder von dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin auszusprechen. Hierbei reicht allerdings nicht ein kleines Vergehen. Vielmehr muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegeben sein. Als angemessene Gründe bei denen eine Rückreise gerechtfertigt ist, gelten z.B. starker Alkoholgenuss, Drogenbesitz oder Drogenkonsum, Verlassen der Unterkunft nach der Zimmerruhe, körperliche Gewalt gegen Personen, Diebstahl oder Geschlechtsverkehr unter Mitschülern oder mit fremden Personen.
Zudem sollten die Regeln der Klassenfahrt vorher mit den Schülerinnen und Schülern besprochen und schriftlich festgehalten werden und von den Eltern/ Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten in einem solchen Fall. Diese können dann ihr Kind abholen. Wenn die Erziehungsberechtigten sich weigern, ihr Kind abzuholen, so können Schüler aus der Oberstufe nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten auch alleine zurückgeschickt werden. Jüngerer Schüler müssen immer begleitet werden. Hier wird es nun problematisch. Wenn man zwei Lehrkräfte als Aufsichtspersonen hat, sollten diese auch möglichst bei der restlichen Schülergruppe bleiben. Wenn es gar nicht anders geht, oder wenn die Schüler deutlich jünger sind, könnte ein Kollege oder eine Kollegin die Zurückgeschickten begleiten. Bei kürzeren Entfernungen kann man das Kind in ein Taxi setzten.

Wenn dies nicht möglich ist, so kann die Begleitung der Schüler auch durch Bahnpersonal erfolgen. Bei einer Bahnfahrt nach Hause muss also Kontakt mit dem Zugbegleitpersonal aufgenommen werden, der nach dem Schüler schaut. Eventuell kann man sie sogar im Dienstabteil der Zugbegleiter unterbringen. Sollte eine direkte Zugverbindung nicht möglich sein, so rate ich davon ab, jüngere Kinder ohne Aufsicht der Lehrkraft nach Hause zu schicken.
Grundsätzlich sollte man auch die Erziehungsberechtigten noch einmal mit Ihrem Kind sprechen lassen, so dass diese dem Kind noch einmal einschärfen könne, sich auf der Rückfahrt gut zu benehmen. Die Kosten für die Rückfahrt müssen die Erziehungsberechtigten tragen.

Welche Regeln sind sinnvoll?

Das muss immer individuell entschieden werden. Dabei ist sowohl das Verhalten der Schüler und Schülerinnen zu beachten, als auch die Lokalität, zu der Sie fahren. Als generelle Regeln haben sich beispielsweise bewährt: Verbot von alkoholischen Getränken und anderen Drogen, Bettruhe zu festen Zeiten, Verbot des Verlassens der Zimmer nach der Bettruhe, Anwesenheitspflicht bei Besichtigungen und Veranstaltungen, die Schüler und Schülerinnen sollen pünktlich bei den genannten Treffpunkten erscheinen, es muss sich an die Hausordnung der Unterkunft gehalten werden.

Im Vorhinein sollten alle aufgestellten Regeln und die damit verbundenen Sanktionen sowohl den Schülerinnen und Schülern als auch den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.

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