Kolumne zum Schulrecht: Heimlich im Unterricht gefilmt – Strafanzeige möglich

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

Eine Lehrerin arbeitet an einer Hauptschule und hat erfahren, dass ein Schüler (16 Jahre alt) in ihrem Unterricht gefilmt hat. Das Video hat er bei YouTube hochgeladen. Man kann die Lehrerin auf dem Video zwar nicht sehen, aber man hört sie eindeutig. Was kann sie dagegen tun?

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)
Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE NRW)

Antwort von RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Zunächst einmal sollte sie dafür sorgen, dass das Video bei YouTube gelöscht wird. Hierzu muss sie sich an den Betreiber der Internetplattform, in ihrem Fall YouTube, wenden und verlangen, dass diese das Video entfernen. Durch das Einstellen des Videos wurden Sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Dies gilt auch, obwohl Sie nicht auf dem Video zu sehen sind. Sie haben also einen Anspruch auf Entfernen des Videos.

Zudem hat der Schüler sich hier strafbar gemacht. Dies folgt aus § 201 StGB (Strafgesetzbuch).
Hiernach ist jede unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes verboten. Da es sich bei dem Unterricht vor einer Klasse um einen abgrenzbaren Personenkreis handelt, ist der Unterricht nicht öffentlich und damit das hier gesprochene Wort geschützt. Der Schüler hat schon mit der Aufnahme des Videos, auf dem Sie zu hören sind, eine Rechtsverletzung und eine Straftat begangen. Da der Schüler bereits 16 Jahre alt ist, kann dieser auch strafrechtlich verfolgt werden.

Häufig kommt es auch vor, dass Lehrkräfte im Unterricht fotografiert oder gefilmt werden. Ist das erlaubt?

Nein, natürlich nicht. Auch hier liegt eine Rechtsverletzung vor, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Die oder der Betroffene kann gegen den Schüler zivilrechtlich vorgehen. Insbesondere dann, wenn die Aufnahmen erstellt wurden um diese später auf einer öffentlichen Plattform, wie beispielsweise Youtube zu veröffentlichen. Wenn das Foto oder das Video tatsächlich verbreitet oder öffentlich zur schaugestellt wird, so ist zudem § 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) einschlägig.

Dieser sagt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt(….).“
Bei der Veröffentlichung der Fotos auf einer Homepage oder Internetplattform handelt es sich immer um ein öffentliches zur Schaustellen und somit um eine Verletzung des § 22 KunstUrhG. Das bloße „Herumzeigen“ der Bilder unter den Schülern hingegen fällt hier nicht unter diese Norm.

Somit ergeben sich auch hier zivilrechtliche Ansprüche, etwa in Form eines Unterlassungsanspruches, gegen den Schüler oder die Schülerin. Handelte der Schüler oder die Schülerin vorsätzlich, so kann sogar § 33 KunstUrhG greifen, welcher Folgendes regelt:

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Hierbei ist dann die Strafmündigkeit der Schüler zu beachten.

Ab wann ist ein Schüler strafmündig?

Kinder sind mit der Vollendung des 14.Lebensjahres strafmündig (Umkehrschluss aus § 19 StGB). Sie können dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn Sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG).

Kinder, die bei Begehung einer Tat jünger als 14 Jahre sind können nicht bestraft werden. Hier kann jedoch das Familiengericht Maßnahmen anordnen und es kann eine zivilrechtliche Klage gegen das Kind und ggf. gegen die Aufsichtspflichtigen erfolgen.

Kann man etwas zur Vorbeugung tun?

Auch hier gilt, wie so oft, Aufklärung ist alles. Sie könnten eine Aufklärungsstunde in der Schule halten und hier die Schülerinnen und Schüler darüber informieren, dass es sich bei solchen Dingen um Persönlichkeitsrechtsverletzungen und teilweise sogar Straftaten handelt und nicht etwa um ein Kavaliersdelikt.

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3 Kommentare
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L-J D-V
4 Jahre zuvor

Bei Kindern von mir tut die
Lehrerin mit dem Smarthphone
Die Kinder heimlich filmen oder fotografieren,als Sie von einen Kind darauf angesprochen worden ist,das
das nicht erlaubt ist hat Sie dominant darauf gesagt Sie darf das.Ich werde in dieser Sache mit anderen Kindeseltern das zur Sprache stellen.Das geht noch weiter Sie sagte zu ihrer Klasse wenn Sie die Sportlehrerin wäre,würde Sie so lang die Kinder im Kreis rumrennen lassen bis Sie umfallen.Das ist das allerletzte so eine Frau in der Schule als Lehrerin

Nils Nachtwey
4 Jahre zuvor

Hallo,
ich habe eine Frage zum 22 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz).
Was genau zählt denn zum „herumzeigen“? Zählt das versenden über z.b. Whatsapp (in Gruppen oder einzelchats) dazu oder ist das schon gegen das Kunsturhebergesetz?
Mfg Nils Nachtwey

Siegrid Jannis
1 Jahr zuvor

Was für Konsequenzen kann man ausloben, wenn das Kind noch keine 14 Jahre ist?