KARLSRUHE. Ein Schüler kollabiert im Sportunterricht und erleidet irreversible Hirnschäden. Hätte das verhindert werden können? Der BGH betont die Pflicht eines (Sport-)Lehrers zur rechtzeitigen Ersten Hilfe – und schafft damit neue Verantwortlichkeiten. Der VBE sieht nach dem Urteil die Länder in der Pflicht.
Sören Z. stand kurz vor dem Abitur und hatte große Pläne. Bis zu jenem Nachmittag am 13. Januar 2013. Fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings im Sportunterricht hört der 18-Jährige mit dem Laufen auf. Der Gymnasiast aus Wiesbaden hat Kopfschmerzen. Er sackt an der Wand zusammen, ist nicht mehr ansprechbar. Die Lehrerin alarmiert den Notarzt. Doch bis der kommt, vergeht wertvolle Zeit. Acht Minuten Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation, heißt es später im Klinikbericht. Der Schüler erleidet schwerste Hirnschäden durch Sauerstoffmangel.
Hätte das Schicksal des Jungen verhindert werden können? Der Bundesgerichtshof (BGH) betont am Donnerstag die Pflicht eines Sportlehrers für rechtzeitige Erste Hilfe und hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf. Die höchsten deutschen Zivilrichter eröffnen dem jungen Mann damit eine Chance auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
«Es ist eine tragische Sache.» So leitet der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann vor zwei Wochen die mündliche BGH-Verhandlung ein. Auf der einen Seite sitzen ihm Vertreter des hessischen Kultusministeriums gegenüber, auf der anderen Seite der Vater des Jungen. Er ringt sichtlich mit Fassung, als die entscheidenden Minuten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht rekapituliert werden. «Das hätte so nicht sein müssen, wenn entsprechend Hilfe geleistet worden wäre. Keiner hat ihm geholfen», sagt der Vater danach.
Sein heute 24-jähriger Sohn hat das Land Hessen wegen unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen verklagt. Er fordert mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld, gut 100.000 Euro für die Erstattung materieller Schäden, eine monatliche Mehrbedarfsrente von etwa 3000 Euro sowie die Feststellung, dass Hessen auch für künftige Kosten aufkommen soll. Die Familie klagt, damit so etwas nie mehr in einer Schule passiert, sagt der Vater. Und: «Wir wollen, dass unser Sohn versorgt ist, wenn wir nicht mehr sind.»
Vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) war die Klage erfolglos geblieben. Es sei nicht sicher, ob sich mögliche Fehler der Lehrer bei der Ersten Hilfe kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt hätten. Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen. Das rügt nun der BGH.
Das OLG muss in neuer Verhandlung mit Hilfe eines Gutachters klären, ob eine Amtspflichtverletzung ursächlich für die Behinderung war. Nur wenn ein Zusammenhang zwischen unterlassener Reanimation und der Behinderung bewiesen wird, hat Sören Z. Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld durch das Land Hessen.
Womit müssen Lehrer rechnen?
Dass nicht alles gut lief, wird bei der BGH-Verhandlung deutlich. Von einer «Verkettung unglücklicher Umstände» spricht die Anwältin des hessischen Kultusministeriums. «Ein ganz tragischer und unglücklicher Ausnahmefall.» Grobe Fahrlässigkeit weist sie zurück – und auch, dass acht Minuten nichts passiert sei. Lehrer könnten nicht damit rechnen, dass ein Schüler aus heiterem Himmel plötzlich zusammenbricht.
Die Lehrerin und ein ebenfalls anwesender Kollege waren nicht untätig: Sören Z. wird nach Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gebracht. Der Puls wird gefühlt. Doch ob der Schüler noch atmet, wird nicht kontrolliert. Es gibt weder eine Mund-zu-Mund-Beatmung noch eine Herzdruckmassage. Obwohl der Schüler nach Zeugenaussagen schon blau gewesen sei, hätten zwei Lehrer acht Minuten lang «nichts» zur Wiederbelebung getan, sagt der Anwalt des Jungen vor dem BGH.
Sein Vater, selbst lange Betriebssanitäter, versteht nicht, wie das passieren konnte. «Man kann nichts falsch machen bei einer Wiederbelebung.» Das betont auch der Bundesarzt des Deutschen Roten Kreuzes, Peter Sefrin. Aus Furcht werde in vielen Fällen nichts getan, bis der Notarzt kommt. Bis dahin würden Chancen möglicherweise vertan. Dabei, so sagt der Mediziner, sei es das einzig Falsche, nichts zu tun (News4teachers berichtete).
Sören Z. wollte Biochemie studieren. Nun ist er zu 100 Prozent schwerbehindert und muss rund um die Uhr von seiner Familie betreut werden. Der 24-Jährige kann sprechen, ihm steht ein Sonderschullehrer zur Seite, und er hat in der Reha Fortschritte gemacht. Doch niemand weiß, wie weit die noch gehen, sagt sein Vater. Der Vater hofft auf ein OLG-Urteil zugunsten des Sohnes. Dann stehen diesem ganz andere Hilfen zur Verfügung, sagt er. Von Susanne Kupke und Christopher Hirsch, dpa
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betont die besondere Pflicht zur Ersten Hilfe von Sportlehrkräften. Dies ist aber nicht ihre persönliche Angelegenheit! Vielmehr ist der Dienstherr, sind also die Länder, nun gefordert, verbindliche Regelungen für die Wahrnehmung von Erste Hilfe-Kursen aufzustellen”, meint VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann zum heutigen BGH-Urteil. “Hierbei sind insbesondere Auffrischungskurse in den Blick zu nehmen. Es ist kein Privatvergnügen von Lehrkräften, diese wahrzunehmen! Dementsprechend müssen sie vom Land in ausreichender Zahl bereitgestellt und bezahlt werden. Zudem ist die Wahrnehmung innerhalb der Dienstzeit der Lehrkräfte zu gewährleisten.”
Darüber hinaus fordere der VBE bereits seit März 2017 gemeinsam mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte eine flächendeckende, bedarfsgerechte Einführung von Schulgesundheitsfachkräften (News4teachers berichtete). “Erste Hilfe sollte von jedem geleistet werden können, aber die medizinisch optimale Unterstützung und Prävention muss durch medizinisches Fachpersonal geschehen“, meint Beckmann.
Auch auf der Facebook-Seite von News4teachers wird der Beitrag diskutiert.
Keine Angst vor Erster Hilfe – Experte: Man kann nichts Falsches machen