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Erlaubnis nur für einzelne Schulen: Eisenmann blockiert Wechselunterricht wie in Bayern

BADEN-BADEN. Nach Bayern verschärft auch Baden-Württemberg den Corona-Schutz an Schulen – auf den ersten Blick aber nur: In Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen Infektionszahlen kann es zwar vom heutigen Dienstag an  Wechsel- und Fernunterricht in älteren Jahrgangsstufen geben. Eine entsprechende Regelung beinhaltet die am Montagnachmittag aktualisierte Verordnung des Kultusministeriums. Aber: Einen Automatismus wie in Bayern wird es nicht geben. Entschieden werden muss für jede einzelne Schule – nach intransparenten Kriterien.

“Wechselunterricht wäre ein existenzieller Fehler”: Baden-Wüttembergs Kultusmnisterin Susanne Eisenmann. Foto: Kultusministerium Baden-Württemberg

Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) hatte zuvor auf Wechsel- beziehungsweise Fernunterricht in älteren Jahrgangsstufen für notwendig gedrängt. «Das erscheint mir jetzt ein probates Mittel», sagte er im Radioprogramm «SWR Aktuell». Um die Zahl der Corona-Neuinfektionen zu reduzieren, sei es wichtig, Kontakte zu beschränken. Mit dem sogenannten Wechselunterricht, bei dem zum Beispiel Klassen halbiert und abwechselnd zu Hause und in der Schule unterrichtet werden, könnten auch Kontakte auf dem Weg zur Schule und in Bussen und Bahnen eingegrenzt werden, sagte Lucha.

Entscheiden sollen Schulleitung, Schulaufsicht und Gesundheitsamt über den Wechselunterricht gemeinsam

Die neue Verordnung, die an diesem Dienstag in Kraft tritt, erlaubt nun den Wechsel- und Fernunterricht «für Schulen, die in einem Stadt- oder Landkreis liegen, in dem die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen bei über 200 pro 100.000 Einwohner liegt». Allgemeinbildende und berufliche Schulen könnten vorübergehend ab der Klassenstufe 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, heißt es in dem Papier weiter.

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Das Kultusministerium betonte, dass es aber auch in sogenannten Corona-Hotspots nicht automatisch Wechselunterricht geben solle. «Entscheidend ist, ob das Infektionsgeschehen den Schulbetrieb tatsächlich beeinträchtigt.» Was denn das Kriterium dafür ist, teilte das Kultusministerium nicht mit. Entscheiden sollen Schulleitung, Schulaufsicht und Gesundheitsamt gemeinsam – nach strengen Vorgaben aus Stuttgart.

Das Thema wird seit Wochen in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern diskutiert. Lehrerverbände wie der Philologenverband Baden-Württemberg haben sich dafür ausgesprochen. Kritiker mahnen an, dass Unterricht in der Schule besser sei und die Betreuung zu Hause ansonsten Eltern vor neue Probleme stellen könnte.

Gesundheitsminister: Wechselunterricht bei älteren Schülern ist angesichts der Lage vertretbar

«Die Erfahrungen aus der ersten Jahreshälfte haben bundesweit gezeigt, dass sich im Fern- und Wechselunterricht, insbesondere für Kinder aus sozial schwächeren Familien, dem Bildungsauftrag nicht auf die gleiche Weise gerecht werden lässt, wie im Präsenzunterricht», hieß es aus dem Kultusministerium. «Zudem ist ein Präsenzunterricht ein wichtiger Faktor für Struktur im Leben der Kinder und Jugendlichen und in vielen Fällen auch beim Thema Kindeswohl.» Auch Lucha befand, dass Präsenzunterricht wichtig sei. Aber bei älteren Schülern erscheine ihm Wechselunterricht jetzt angesichts der Lage mit weiter steigenden Infektionszahlen vertretbar, sagte er.

Seit Wochen streitet die grün-schwarze Regierungskoalition um den Wechselunterricht. Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) hatte nach dem jüngsten Bund-Länder-Gipfel angekündigt, dass die Maßnahme, bei der etwa Klassen halbiert und abwechselnd zu Hause und in der Schule unterrichtet werden, bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche greifen solle. Eisenmann wandte sich vehement gegen die Forderung gewandt, Schüler im Wechsel in der Schule und zu Hause unterrichten zu lassen. «Wechselunterricht in Baden-Württemberg wäre ein existenzieller Fehler», sagte sie. News4teachers / mit Material der dpa

Im Wortlaut

Das Kultusministerium veröffentlichte gestern die neuen Regelungen zum “Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen”. Darin heißt es:

“Für Schulen, die in einem Stadt- oder Landkreis liegen, in dem die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen bei über 200 pro 100.000 Einwohner liegt, legt das örtliche Gesundheitsamt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden folgende Bestimmungen abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 2 gelten:

1. Allgemein bildende und berufliche Schulen können vorübergehend ab der Klassenstufe 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Bei beruflichen Schulen ist auch im Wechselunterricht sicherzustellen, dass im Bereich des praktischen Unterrichts das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.

2. Ausgenommen hiervon und durchgängig in Präsenz zu unterrichten sind folgende Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schularten sowie Bildungsgänge:

a) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,

b) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,

c) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,

d) Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,

e) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,

f) Schülerinnen und Schüler der berufsvorbereitenden Bildungsgänge.

3. Ausgenommen sind ferner Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Klassen der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales gelten nicht als Abschlussklassen. Prüfungsklassen der Fachschulen nach § 14 des Schulgesetzes können abweichend von Satz 1 auch im Wechselunterricht beschult werden.

4. Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Dieser kann im täglichen, wöchentlichen oder anderweitigen Wechsel erfolgen, sofern die Fernunterrichtsphasen für den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin jeweils längstens eine Schulwoche umfassen. Es ist sicherzustellen, dass im Fernunterricht alle betroffenen Schülerinnen und Schüler erreichbar sind. Für die Berufsschule im Rahmen der dualen Berufsausbildung gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.

5. Die Entscheidung über die vorübergehende Schulorganisation im Wechselbetrieb trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.

6. Sofern der Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohner nach den Feststellungen des Landesgesundheitsamts im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden und auf Präsenzunterricht umzustellen.”

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