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Urteil: Besoldung von Lehrern teils verfassungswidrig niedrig – GEW frohlockt

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SCHLESWIG. Die Besoldung von Landesbeamten in Schleswig-Holstein ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig teils verfassungswidrig niedrig. Das Gericht entschied anlässlich der Berufung mehrerer verbeamteter Lehrer, dass deren Besoldung im Jahre 2007 in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Die Fälle werden nun dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, wie das OVG mitteilte. Die GEW frohlockt.

Das Gericht hat geurteilt. Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Auslöser für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist. Schleswig-Holstein hatte die Sonderzahlung mit Blick auf die damals prekäre Haushaltslage für die unteren Besoldungsstufen reduziert und für die Besoldungsgruppen ab A 11 gestrichen. Im September 2018 hatte das Verwaltungsgericht bereits für die Besoldungsgruppe A 7 eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt und die Fälle zur Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Für die höheren Besoldungsgruppen hingegen nicht. Dagegen konnte Berufung eingelegt werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, Beamte angemessen zu alimentieren und ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren

Das ist nun passiert. Ergebnis: Nach Angaben des Gerichts ist der Dienstherr – in diesem Fall das Land Schleswig-Holstein – verpflichtet, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Gerade dies vermochte der zuständige 2. Senat in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen nicht festzustellen.

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Als Indizien für eine «evident unzureichende» Besoldung erkannte er unter anderem eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor (Az. 2 LB 93/18).

„Das ist in dieser Klarheit eine klatschende Ohrfeige für das Land”

„Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes macht sehr deutlich, dass die Streichung  des Weihnachtsgeldes für die Beamten in Schleswig-Holstein nicht nur politisch falsch, sondern darüber hinaus auch nicht rechtmäßig war“, so kommentierte die GEW-Landesvorsitzende Astrid Henke die Entscheidung. „Das ist in dieser Klarheit eine klatschende Ohrfeige für das Land. Die Streichung war ein ungerechtes Notopfer und ein nicht gerechtfertigter Einschnitt in die Besoldung.“

Die GEW hatte Klagen mehrerer GEW-Mitglieder gegen die Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahre 2007 unterstützt. Henke: „Die Entscheidung des OVG ist für die GEW ein großer Erfolg. Wir haben über ein Jahrzehnt gegen die Streichung des Weihnachtsgeldes protestiert und auch gerichtlich einen langen Atem bewiesen. Wir blicken nun zuversichtlich und gespannt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Land ist in der Pflicht, für eine rechtmäßige Alimentation in Schleswig-Holstein zu sorgen.“ News4teachers / mit Material der dpa

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