ESSEN. Paukenschlag im Landgericht Essen: Ein Lehrer für Mathematik und Physik, der seit zwei Jahren vom Dienst suspendiert war, ist vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden. Dessen hatte ihn eine mittlerweile 18-jährige Schülerin beschuldigt. Der Pädagoge steht der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ) zufolge vor der Rehabilitation. Umgekehrt muss nun die Schülerin mit einer Anklage wegen Falschaussage rechnen. Was können Lehrer tun, um gar nicht erst in Verdacht zu geraten?
Der heute 39-jährige Pädagoge galt nach dem WAZ-Bericht als beliebter Lehrer – so beliebt, dass er von der Schülerkonferenz der Gesamtschule in Gelsenkirchen zum Vertrauenslehrer gewählt wurde. Diese Position soll er ausgenutzt haben. Das warf ihm jedenfalls eine Schülerin vor, die – so stellt es sich seit dem nun erfolgten Urteil dar – wohl selbst für den Lehrer schwärmte, seine Nähe suchte und sich womöglich dann für eine Zurückweisung rächen wollte.
Vorwürfe gegen den Lehrer in allen Details geschildert
Fantasiereich und in allen Details schilderte Schülerin noch jetzt in einer nicht-öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht die angeblich fünf Situationen, bei denen es ihr zufolge zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll. Dabei verstrickte sie sich allerdings offenbar derart in Widersprüche, dass selbst die Staatsanwaltschaft schließlich einen Freispruch des Angeklagten forderte. Der erfolgte dann auch. Der Staatsanwalt kündigte ein Ermittlungsverfahren gegen die Schüler an, befand jedoch auch, dass die junge Frau psychisch nicht gesund wirke.
Der Lehrer, der von Anfang an seine Unschuld beteuert hatte, wird nun wohl umgehend in den Schuldienst zurückkehren. Ob er die Arbeit an seiner alte Schule wieder aufnimmt, das ist offen. Zwei Jahre lang war er vom Dienst suspendiert gewesen.
Die falsche Anschuldigung von Gelsenkirchen ist kein Einzelfall. Zwar werden immer wieder Lehrer tatsächlich wegen Missbrauchs von Schülern verurteilt. Mitunter erweist es sich in solchen Verfahren aber eben, dass die Anklage zu Unrecht erfolgt ist. Betroffene werden dann meist erst nach Jahren rehabilitiert. Dazwischen liegen für sie harte Erfahrungen von Suspendierung, sozialer Ächtung und Existenzsorgen.
- Im Dezember 2018 wurde ein 60-jähiger Deutsch- und Erdkundelehrer vom Frankfurter Landgericht in zweiter Instanz freigesprochen, weil die Vorwürfe gegen ihn nicht „konsistent“ gewesen seien. Eine Schülerin hatte berichtet, der Lehrer habe sie auf einer Schulfahrt, in einem Klassenzimmer und in der Wohnung unsittlich berührt. In einem ersten Prozess war der Lehrer zu vier Jahren Haft verurteilt worden.
- Im August 2018 wurde ein 54-jähriger Lehrer für Mathematik und Physik vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen freigesprochen – nachdem er vier Monate lang in Untersuchungshaft gesessen hatte. Die Schülerin, die von einvernehmlichen Geschlechtsverkehr berichtete, allerdings zum angeblichen Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war, hatte sich während ihrer Aussage widersprochen.
- 2014 wurde ein Hamburger Gymnasial-Lehrer beschuldigt, während einer Klassenfahrt nach Sylt einen Fünftklässler missbraucht haben. Schon nach einer ersten Überprüfung zeigte sich: An dem Missbrauchsvorwurf ist nichts dran. Trotzdem wurde der Pädagoge angeklagt und mit einem Strafbefehl belegt. Der Lehrer legte Einspruch ein. Ergebnis: Freispruch.
Wie können Lehrer vermeiden, in falschen Missbrauchsverdacht zu geraten? Die Bezirksregierung Arnsberg hat eine Handreichung für Lehrer zum Thema „Sexualisierte Gewalt“ herausgegeben, in der auch darauf eingegangen wird, was Pädagogen grundsätzlich beachten sollten.
Nicht alle Situationen, in die Lehrer geraten, sind regelbar
Klar sei: „Körperliche Berührungen sind nur gestattet, soweit sie dem Alter und der Situation angemessen sind, öffentlich und in eindeutiger Absicht stattfinden. Dies betrifft auch Blicke. Insbesondere Berührungen im Brust- und Unterleibsbereich sind verboten, außer es besteht eine medizinische Indikation bzw. eine besondere Pflegeerlaubnis. Den Körper einer Schülerin bzw. eines Schülers betreffende und/oder sexualisierte Bemerkungen oder Witze sind verboten. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht nach ihren sexuellen Erfahrungen befragt werden. Liebesbeziehungen und sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind verboten.“
Aber nicht alle Situationen, in die Lehrer geraten könnten, seien regelbar. Empfohlen wird deshalb eine „Sensibilisierung für die Problematik“ – und zwar im gesamten Kollegium. Das sollte Fragen für sich klären. Etwa solche:
- „Sind Kontakte zu Schülerinnen und Schülern außerhalb des schulischen Rahmens angemessen? Wie verhält es sich mit dem Besuch einer Schülerin bzw. eines Schülers in der Privatwohnung der Lehrkraft? Wie mit der Mitnahme im Auto? Dürfen Schülerinnen und Schüler im privaten Rahmen für Lehrer arbeiten? Gibt es eine Grenze für das Erzählen privater Angelegenheiten gegenüber Schülerinnen und Schülern?“
- „Situationen, in denen eine Lehrkraft mit einer Schülerin bzw. einem Schüler allein ist wie beispielsweise bei Einzelgesprächen oder dem Nachschreiben einer Klassenarbeit, gehören zum Schulalltag. Will die Schule hier Regelungen treffen, die den Schutz beider Seiten gewährleisten? Welche Situationen im Sportunterricht sollten geregelt werden? Soll die Art der Hilfestellungen vorher erklärt werden? Welches Verhalten von Lehrkräften können Schülerinnen und Schüler in den Umkleiden erwarten? Wie verhält es sich während Klassenfahrten mit dem Betreten eines Schülerinnen- bzw. Schülerschlafzimmers durch eine Lehrkraft?“
Im aktuellen Gelsenkirchener Fall gibt es offenbar tatsächlich Klärungsbedarf im Kollegium. Am ersten Prozesstag räumte der angeklagte Lehrer nämlich „Umarmungen“ mit der seinerzeit 15-jährigen Schülerin ein. Diese „familiäre Herzlichkeit“ sei aber von seiner Gesamtschule gewünscht und dort üblich. Agentur für Bildungsjournalismus
Hier geht es zur Handreichung “Sexualisierte Gewalt” der Bezirksregierung Arnsberg.
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