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Lehrerin klagt gegen Wegfall der Abstandsregel im Unterricht – und verliert

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BAUTZEN. In den Schulen und Kindergärten in Sachsen kann von einem Mindestabstandsgebot von eineinhalb Metern abgewichen werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag in Bautzen entschieden (Aktenzeichen: 3 B 194/20) und damit die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen. In Sachsen-Anhalt ist eine ähnliche Klage anhängig – dort steht das Urteil noch aus.

Die Urteile der Oberverwaltungsgerichte in Sachsen und – noch ausstehend – in Sachsen-Anhalt dürften bundesweit Signalwirkung haben. Foto: Shutterstock

Die Grundschullehrerin, über deren Klage das OVG Sachsen nun entschied, hatte verlangt, dass Paragraf 2 der aktuellen Corona-Schutzverordnung außer Vollzug gesetzt wird. Dort ist geregelt, dass der ansonsten geltende Mindestabstand von 1,5 Metern in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt.

Eine Gefährdung von Lehrern ist für das Gericht nicht erwiesen

Die Lehrerin hatte die Regelung angegriffen, weil sie sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sah. Dadurch werde ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, so die Argumentation der Frau. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen, erklärten die Richter. Zudem seien in Sachsen die täglichen Neuinfektionen stark zurückgegangen. Auch könnten Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten.

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Außerdem habe der Freistaat ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert wird. Angehörige von Risikogruppen könnten zum Beispiel eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule verlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung infolge der Nichteinhaltung des Mindestabstands an Grundschulen könne daher nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Auch in Sachsen-Anhalt klagt eine Grundschullehrerin

In Sachsen-Anhalt hat das dortige Oberverwaltungsgericht angekündigt, über die dort anhängige Klage gegen die Corona-Eindämmungsverordnung des Landes einer Grundschullehrerin in den nächsten Tagen entscheiden zu wollen. Dort wird die Klage von der GEW unterstützt. GEW-Landeschefin Eva Gerth sagte gegenüber dem MDR, die Gewerkschaft wolle überprüfen lassen, ob es verfassungsgemäß sei, wenn überall ein Abstandsgebot gelte – aber an den Grundschulen nicht mehr.

Die GEW spricht sich dafür aus, dass Schulklassen weiterhin im Wechsel unterrichtet werden. Mit den kleineren Gruppen habe man die Abstandsgebote bislang einhalten können. Seit Anfang der Woche läuft der Unterricht in den Grundschulen von Sachsen-Anhalt praktisch wieder im Normalbetrieb. Mittlerweile haben etliche Bundesländer angekündigt, auf die Abstandsregel in den Schulen verzichten zu wollen. News4teachers / mit Material der dpa

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