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Trotz rechtskräftigem Urteil: Lehrer muss erneut Vergütung von Vorgriffsstunden einklagen – GEW kritisiert Land scharf

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HALLE (SAALE). Lehrer Torsten Richter zieht erneut vor Gericht, obwohl er bereits im vergangenen Jahr in identischer Sache erfolgreich war. Darüber informiert die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Sachsen-Anhalt in einer aktuellen Pressemitteilung. Wie zuletzt fordert Richter vom Land Sachsen-Anhalt demnach die Vergütung der Vorgriffsstunden auch an Feiertagen.

Laut Urteil des Arbeitsgerichts Hallte muss das Land Sachsen-Anhalt Vorgriffsstunden auch vergüten, wenn sie auf Feiertage gefallen sind – und deshalb nicht stattgefunden haben. Symbolfoto: Shutterstock

Im Juli 2024 hatte das Arbeitsgericht Halle (Az.: 3 Ca 1900/23) entschieden, dass die Vorgriffsstunde auch dann zu vergüten ist, wenn sie wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. In seinem Urteil stellte es klar, dass die Vorgriffsstunde einen festen Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit darstellt und somit unter die Entgeltfortzahlung an Feiertagen fällt.

Daraufhin zahlte das Land Sachsen-Anhalt laut GEW zwar im verurteilten Rahmen der Leistungsklage, verweigere aber in vergleichbaren Fällen weiterhin die Auszahlung. Torsten Richter, der zugleich Mitglied des GEW-Landesvorstandes ist, sieht sich deshalb gezwungen, erneut Klage einzureichen. „Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass ich trotz eines klaren und rechtskräftigen Urteils erneut den Klageweg beschreiten muss“, sagt Richter. Dies sei „nicht nur für mich persönlich belastend, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zum Umgang mit gerichtlichen Entscheidungen im öffentlichen Dienst auf“.

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Nächster Schritt: Feststellungsklage

Der erneute Gang vor Gericht erfolge nun im Rahmen einer Feststellungsklage. Die GEW kritisiert das Verhalten des Landes scharf. Die erneute gerichtliche Auseinandersetzung belaste das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkräften und Dienstherrn und binde unnötig Ressourcen, heißt es in der Mitteilung.

Die Vorgriffsstunde hatte Sachsen-Anhalt im Jahr 2023 eingeführt, um dem Lehrkräftemangel entgegenzuwirken. Lehrkräfte sind seither verpflichtet, eine zusätzliche Stunde pro Woche zu unterrichten. Diese können sich Lehrer*innen entweder vergüten oder auf einem Arbeitszeitkonto anrechnen lassen.

Verfahren um Grundsatzfrage in Revision

Der juristische Kampf, ob die Vorgriffstunde überhaupt rechtmäßig ist, tobt derweil weiter. Im Dezember 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Revision im Normenkontrollverfahren zur Vorgriffstunde zugelassen (Az. BVerwG 2 BN 2.24; News4teachers berichtete). Damit muss sich nun die höchste Instanz mit der Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Pflichtstunde für Lehrkräfte befassen.

In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Einführung der Vorgriffstunde grundsätzliche Bedeutung hat. „Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welchen Anforderungen Regelungen zur Verpflichtung von Lehrkräften zur Erbringung zusätzlicher Pflichtstunden („Vorgriffsstunden“) unterliegen.“ Nach Informationen der GEW sei mit einer Entscheidung in der grundlegenden Sache erst im zweiten Halbjahr 2025 zu rechnen. News4teachers

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